LVwG W VGW-031/064/2610/2016

VGW-031/064/2610/2016State Administrative CourtMar 16, 2016

Regest

Fehlende Deliktsfähigkeit; Schizophrenie; Herumspringen in der Wohnung um 21.00 Uhr; keine Schuldfähigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/064/2610/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.064.2610.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde des Herrn S. P., vertreten durch RA Dr. M. als Sachwalter, vom 28.1.2016, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 28.12.2015, Zl. VStV/915301772057/2015, wegen Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) zur Last gelegt und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- verhängt.

II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher u.a. auf die fehlende Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers verwiesen wird.

III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), LGBl. Nr. 51/1993 idF LGBl. Nr. 33/2013, eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht nach zu handeln.

Aufgrund der vom Sachwalter des Beschwerdeführers vorgelegten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 16. Dezember 2011 sowie des Berichts des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums ... vom 19. April 2012 wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Schizophrenie vom katatonischen Typ ICD10:F20.2 leidet. Nach dem Bericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums ist auch für die weitere Zukunft bei dem bestehenden Krankheitsverlauf keine Besserung zu erwarten und bestand das Krankheitsbild folglich auch zum Tatzeitpunkt.

Aus dem angeführten fachärztlichen Gutachten ergibt sich insbesondere, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 18. November 2015 in der Lage war, das Unerlaubte der ihm angelasteten Tat (um 21:00 Uhr in der Wohnung herumspringen) einzusehen oder dieser Einsicht nach zu handeln.

Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers war somit im Hinblick auf die in Rede stehenden Tathandlung nicht gegeben und erweist sich das angefochtene Straferkenntnis somit als rechtswidrig.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es steht bereits aufgrund der eindeutigen Aktenlage (vgl. das vorliegende fachärztliche Gutachten und den Bericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums) fest, dass dieses zu beheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Beschwerdefall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Es war auf dem Boden der eindeutigen Aktenlage eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, welche insbesondere auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu beruhen hatte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, zumal lediglich auf Grundlage des vorliegenden fachärztlichen Gutachtens im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/02/0104) festzuhalten war, dass im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung eine Schuldfähigkeit im Sinn von § 3 VStG nicht gegeben war. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der über den Beschwerdefall hinausgehend keine Bedeutung zukommt.

Die ordentliche Revision war sohin nicht zuzulassen.

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