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VGW-001/076/9534/2015•LVwG W VGW-001/076/9534/2015
VGW-001/076/9534/2015State Administrative CourtApr 1, 2016
Zuwiderhandeln gegen die Auskunfts- und Anzeigepflicht zur Führung der Schulpflichtmatrik
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau F. N., Wien, D.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.07.2015, Zahl MBA ... - S 11207/15, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der derzeit geltenden Fassung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. April 2016,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – BVG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30. Juli 2015, Zl. MBA ... – S 11207/15, enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als Erziehungsberechtigte einer Schülerin, nämlich Ihrer Tochter, J. N., geboren am ...1999, aufrecht gemeldet in Wien, D.-straße, insofern gegen die Bestimmungen de § 24 Abs.2 Schulpflichtgesetz 1985, wonach Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes verpflichtet sind, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16 leg. cit.) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten verstoßen, als Sie die erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zur Führung der Schulpflichtmatrik, in der Zeit vom 1.9.2014 bis 17.2.2015 dem Stadtschulrat für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, nicht erteilt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 24 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der derzeit geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 45,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden Gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 55,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, mit 12. August 2015 datierten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Vorschulklasse der Volksschule ..., Wien, besucht habe. Die entsprechende Bestätigung werde sie nachreichen.
Gegenständliches Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Stadtschulrates für Wien vom 17. Februar 2015. Beantragt wurde, Frau N. F., wohnhaft in Wien, D.-gasse, wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Schulpflicht betreffend die Schülerin N. J., geboren am ...1999, zu bestrafen. Laut Personendatenbank sei die Schülerin an der oa Adresse ordentlich gemeldet, für das aktuelle Schuljahr 2014/2015 sei aus keiner Schule in Wien eine Meldung zum Schulbesuch ergangen. Daher sei am 21. Jänner 2015 ein RSb-Aufforderungsschreiben zur Klärung des Schulbesuchs übermittelt worden. Die Erziehungsberechtigten haben trotz Zusage kein Abschlusszeugnis mit dem Hinweis auf die Erfüllung der Schulpflicht übermittelt. Der erste Schultag sei der 1. September 2014 gewesen.
Die Aufforderung vom 20. April 2015, sich zum Tatvorhalt zu rechtfertigen, wurde an die Wohnanschrift der Beschuldigten adressiert und am 22. April 2015 von ihr persönlich übernommen.
Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 30. Juli 2015 und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 12. August 2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor. In einem mit der Vorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde am 1. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sind unentschuldigt nicht erschienen.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte der Schülerin J. N., geboren am ...1999, aufrecht gemeldet in Wien, D.-straße, in der Zeit vom 1. September 2014 bis 17. Februar 2015, dem Stadtschulrat für Wien keine, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte, wie durch Übermittlung eines Zeugnisses mit dem Hinweis auf die Erfüllung der Schulpflicht für das Schuljahr 2014/2015, erteilt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aber auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Bestätigung nachbringen wolle.
II. 1. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl I Nr. 48/2014, lautet:
§ 16. (1) Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.
(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.
(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Landesschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 vom Schulbesuch befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.
(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden.
(5) Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
III. 1. Aus der zitierten Bestimmung des § 24 Abs. 2 Schulpflichtgesetz ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten. Angesichts des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin, Mutter der Schülerin J. N., geboren am ...1999, dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zumal diese im Tatzeitraum keine Schulbesuchsbestätigung bzw. Zeugnis für das Schuljahr 2014/2015 dem Stadtschulrat für Wien beigebracht hat.
Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver - sie hat kein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht - Hinsicht erfüllt.
2. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung der Schulpflichtmatrik, wofür gesetzlich eine Mitwirkungspflicht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorgesehen ist, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - Zuwiderhandeln gegen die Auskunfts- und Anzeigepflicht zur Führung der Schulpflichtmatrik - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift - hier die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2014/2015 bzw. eines Schulzeugnisses für diesen Zeitraum - durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht bekannt gegeben, weshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war.
Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 45,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
3. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
4. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726, Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 45,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.
Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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