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VGW-031/067/12854/2015•LVwG W VGW-031/067/12854/2015
VGW-031/067/12854/2015State Administrative CourtApr 13, 2016
Lkw; verölte Bremsklötze; Feststellbremse; Bremskraftwirkung; Hauptscheinwerfer; Felge; Reifen; Gesamtgewicht; Ladegut (Gemüse)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn P. J., Pi., H.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 18.09.2015, Zahl VStV/914300985752/2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG, 2.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG, 3.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG, 4.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG, 5.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG, 6.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG, 7.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG und 8.) § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1), 2), 3), 4), 5) und 8) als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 8) im zweiten Absatz die beiden Sätze „Nach vorne war kein Formschluss gegeben. Die Ladung war zur Stirnwand 115 cm entfernt.“ entfallen.
2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 6) und 7) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
3. Der Beitrag zu Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG mit 60,-- Euro festgesetzt.
4. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG zur Beschwerde zu Spruchpunkt 6) und 7) kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt 1), 2), 3), 4), 5) und 8) hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,00 Euro zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – BVG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, erließ gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 18.09.2015, Zahl VStV/914300985752/2014, mit nachstehendem Spruch:
„Sie haben am 24.09.2014, um 14:50 Uhr in Wien 22., A 23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 km 0,43 in Richtung Süden als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen BL-..., das genannte KFZ gelenkt und nicht dafür gesorgt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften des KFG und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da anlässlich einer Überprüfung gemäß § 58 Abs. 1 KFG im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass
1 die Bremsklötze an der 2. Achse sichtbar verölt waren Gefahr in Verzug!
2. die Wirkung der Feststellbremse an der, 2. Achse stark ungleich war und nicht symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges, Bremskraftdifferenz von 55% gegeben. Wirksamkeit der Feststellbremse insgesamt zu gering, nur 8,3 % Abbremsung gegeben Fahrzeug ließ sich mit der voll betätigten Feststellbremse bewegen bzw. war kein sicheres Abstellen des Fahrzeuges möglich. Gefahr in Verzug!
3 die Bremskraftwirkung an der 2. Achse stark ungleich war und nicht symmetrisch zur Langsachse des Fahrzeuges. Bremskraftdifferenz an dieser Achse von 38 % gegeben.
4 beim betroffenen Fahrzeug die linke und die rechte Streuscheibe des Hauptscheinwerfers sichtbar matt waren.
5. im Bereich der 2. Achse rechts eine großflächige Verölung am Achskörper, den Bremsklötzen, dem Bremssattel, der Felge und am Reifen sichtbar war. Daher war auch die schwache Bremsleistung am Prüfstand gegeben.
6 die Traglast der Bereifung der zweiten Achse links und rechts überschritten wurde. Die Seitenwände der Reifen waren sichtbar ausgebeult Der LKW hatte eine Single Bereifung mit einer Traglast von je 1.120 kg Die Achslast der 2. Achse betrug 2.550 kg, die Traglast der 2. Achse betrug 2.240 kg (1.120 x 2). Somit betrug das Ausmaß der Überschreitung der Tragfähigkeit 310 kg. Gefahr im Verzug!
7. das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 500 kg überschritten war und somit das KFZ in einem überladenen Zustand gelenkt wurde.
8. die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf, dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wanden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Es wurde festgestellt dass die Ladung nicht gesichert war, da das Fahrzeug mit 3 Paletten Karotten beladen bzw überladen war Die Ladung war zu keiner Seite gegen verrutschen gesichert. Nach vorne war kein Formschluss gegeben. Die Ladung war zur Stirnwand 115 cm entfernt. Zur rechten Seite war kein Formschluss gegeben Die Ladung war zur rechten Seite 25 cm entfernt. Zur linken Seite war kein Formschluss geben. Die Ladung war zur linken Seite 30 cm entfernt: Die Karotten waren auf Holzpaletten gelagert. Die Holzpaletten standen auf einem Siebdruckboden aus Holz. Es war keine Antirutschmatte aufgelegt. Die Ladung hatte mit Sicherheit nicht von der Ladeflache fallen können, jedoch hätte es das Fahrverhalten des Fahrzeuges stark beeinträchtigt, wenn die Ladung seitlich gegen eine Seitenwand verrutscht wäre.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG
§ 102 Abs 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich[…]Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1. ) € 70,000 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
2. ) € 70,000 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
3. ) € 70,000 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
4. ) € 50,000 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
5. ) € 50,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
6. ) € 70,000 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
7. ) € 50,000 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
8. ) € 50,000 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 134 Abs.1 KFG
[…]
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 565,00“
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auszugsweise vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erhebe Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 18.9.2015 erhalten am 23.9.2015.
Die oben erwähnte Straferkenntnis, beruht auf genau den gleichen Vorwürfen, ja selbst sogar in der gleichen Schreibeweise wie die Strafverfügung vom 11.11.2014. Das heißt meine Argumentation und beigelegten Beweise wurden in keiner Weise berücksichtigt. Es wurde lediglich der Gesamtbetrag von € 680,-- auf € 560,-- reduziert.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen Einspruch vom 23.11.2014 und den beigeschlossenen Beweisunterlagen. Sowohl der Ware, als auch der Reparatur Werkstätte. Daher halte ich meinen Einspruch und die darin enthaltenen Angaben voll inhaltlich aufrecht.
Ergänzend:
Zu Punkt 1-5: Die Reparaturwerkstätte in der das KFZ an der rechten hinteren Achs-Radkombination repariert wurde und bei der das KFZ ca. eine 1/2 Stunde vor der Anhaltung abgeholt wurde ist für die durchgeführte Arbeit verantwortlich. Insbesondere da ich kein Automechaniker bin und es mir daher nicht möglich ist, die Bremswirkung im vollem Umfang zu kontrollieren. Ich muss mich darauf verlassen, das die Werkstätte, die Arbeiten korrekt durchführt und die Hinterachse inklusive der weiteren Teile vom Öl reinigt und mir das Fahrzeug voll funktionstauglich und den Bestimmungen entsprechend übergibt. Bei der Kontrolle, durch das Amt der NÖ Landesregierung wurde durch den Prüfingenieur erwähnt, dass es für einen normalen Autofahrer/Benützer unmöglich ist diese Bremsdifferenz an der Hinterachse feststellen zu können. Es bedarf dazu eben eines Bremsprüfstandes und der steht normalerweise gewöhnlichen Autofahrern bei der Abholung ihres Fahrzeuges nicht zur Verfügung. Daher bin ich daran nicht schuld!
Zu Punkt 6-7: Der Verweise auf die im Einspruch beigelegte Rechnung, der Firma R. 60x20kg ergibt 1200kg warum die Waage mehr anzeigte, ist mir Rätselhaft möglicherweise zeigte sie falsch an.
Zu Punkt 8: Auch da verweise ich auf meinen Einspruch und erwähne nochmals, das die 3 Europaletten mit einem Nettolängenmaß von á 1,20m und daher 3 Paletten 3,60m ergeben. Netto ohne etwaigen Warenüberhang und dies bei einer Fahrzeug Ladelänge von 4m. Das heißt die Paletten waren sehr wohl an der vorderen Trennwand anstehend, seitlich teilweise durch die Radkästen gesichert und insgesamt jede Palette für sich mit einem Palettenverpackungsnetz „classic" der Firma NNZ gesichert. Erwähnenswert sei noch, das die jeweilige Palette ca. 90cm Hoch beladen war und das Netz mehrmals um die Palette und die darauf befindliche Ware (Säcke) gewickelt war und es ist noch nie vorgekommen das die Ware verrutscht wäre.
Daher glaube ich dass die erwähnten Vergehen und die verhängte Strafe unrichtig ist und ersuche daher um Einstellung der Strafverfolgung.
Sollte der Einstellung nicht stattgegeben werden biete ich an, zur genaueren Erörterung der Sachlage, persönlich nach Terminvereinbarung zu Ihnen zu kommen. Auch entsprechende Zeugen wären vorhanden und können bei Bedarf namhaft gemacht werden, wie z.B. und weitere Personen die mit der Sachlage vertraut sind.
[…]
Mit freundlichen Grüßen
P. J.
Ergeht per Post und Fax!
Beilage: NNZ Produktspezifikation des Palettenverpackungsnetzes und eines Musters“
3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch, zu welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen Herr GI U., Herr Ing. S. und Frau Z. ladungsgemäß erschienen. Der Zeuge Herr Pr. wurde vom Beschwerdeführer stellig gemacht. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
4.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 24.09.2014 fand ein Schwerverkehrsschwerpunkt auf der A 23 Knoten Kaisermühlen von Organen der belangten Behörde mit der Bundesanstalt für Verkehr statt. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des LKW ..., mit dem Kennzeichen BL–.... Der Beschwerdeführer fuhr am 24.09.2014 um ca. 14:50 Uhr auf der A 23 mit diesem Fahrzeug. Im Zuge des genannten Verkehrsschwerpunktes wurde auch sein Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen; sein Fahrzeug wurde zu dem unter der Autobahn eingerichteten Prüfplatz gelotst und einer Begutachtung unterzogen, der der Beschwerdeführer auch beiwohnte. Am Prüfplatz wog GI U. das Fahrzeug mit sogenannten Wiegeplatten, die technische Kontrolle wurde von Sachverständigeningenieuren der Bundesanstalt für Verkehr vorgenommen.
Das Fahrzeug BL–... wies dabei folgende Mängel auf, die vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer respektive als Lenker des Fahrzeuges erkennbar waren:
-Die Bremsklötze an der 2. Achse waren sichtbar verölt.
-Die Wirkung der Feststellbremse an der 2. Achse war stark ungleich und nicht symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges, wobei eine Bremskraftdifferenz von 55 % gegeben war; die Wirksamkeit der Feststellbremse war insgesamt zu gering, weil nur 8,3 % Abbremsung gegeben war – das Fahrzeug ließ sich mit der voll betätigten Feststellbremse bewegen bzw. war kein sicheres Abstellen des Fahrzeuges möglich.
-Die Betriebsbremswirkung an der 2. Achse war stark ungleich und nicht symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges, wobei an dieser Achse eine Bremskraftdifferenz von 38 % gegeben war.
-Im Bereich der 2. Achse waren sichtbar und bestanden rechts großflächige Verölungen am Achskörper, den Bremskötzen, dem Bremssattel, der Felge und auch am Reifen.
-Die linke und die rechte Streuscheibe des Hauptscheinwerfers war sichtbar matt.
Das Fahrzeug war mit 3 Paletten Futterkarotten beladen, welche insgesamt 60 Säcke mit einem Gewicht von jeweils 20 kg umfassten – in Summe somit ein Gewicht von rund 1.200 kg. Entsprechend dem Zulassungsschein beträgt das höchstzulässige Gewicht des Lkw 3.500 kg – davon entfallen 1.450 kg auf die vordere Achse und 2.550 kg auf die hintere Achse / 2. Achse. Der LKW hat eine Single Bereifung mit einer Traglast von je 1.120 kg; die Traglast der 2. Achse beträgt 2.240 kg (1.120 × 2).
Nicht mit hinreichender Sicherheit konnte festgestellt werden, dass die Traglast der Bereifung der 2. Achse links und rechts in einem Ausmaß von 310 kg überschritten wurde respektive, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 500 kg überschritten wurde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die geladenen Karotten zur Stirnwand keinen Formschluss aufwiesen respektive von der Stirnwand um 115 cm entfernt waren.
Die auf der Palette liegenden Karottensäcke waren mit einem Netz umfangen, dass auch die darunterliegenden Holzplatten umschloss. Zur rechten und zur linken Seite wies die Karottenladung keinen Formschluss auf. Zwischen der Holzpalette und dem Siebdruckboden war keine Antirutschmatte aufgelegt. Wenn die Ladung – etwa aufgrund abrupten Abbremsens – gegen die Seitenwand verrutscht wäre, wäre das Fahrverhalten des Fahrzeuges stark beeinträchtigt gewesen. Die Ladung sichernde Maßnahmen wie etwa Anbringung von Zurrgurten, Klemmbalken, Transportschutzkissen udgl. waren nicht ergriffen worden.
4.2. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweisergebnisse und Erwägungen:
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 bis 5 angelasteten Verwaltungsübertretungen ist einerseits anzumerken, dass dazu ein Gutachten einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG der Bundesanstalt für Verkehr im Akt der belangten Behörde einliegt, welches diese Mängel bescheinigt und ebenso – entsprechend § 10 Abs. 5 PBStV – ausweist, dass diese Mängel für den Beschwerdeführer als Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar waren. Der Beschwerdeführer bestreitet etwa nicht, dass sein Fahrzeug bzw. die Bremsklötze Verölung aufwies, verweist dazu jedoch ganz allgemein darauf, er müsse sich darauf verlassen können, wenn er sein Fahrzeug aus der Werkstatt abhole, dass dieses ordnungsgemäß gewartet und betriebssicher sei. Dass er jedoch sein Fahrzeug vor Fahrantritt im Hinblick auf wahrnehmbare Ölspuren, allfällige Mattheit der Streuscheiben der Hauptscheinwerfer oder Wirkung der Bremskraft hin in Augenschein genommen respektive Überprüft hat, bringt er selbst nicht einmal vor.
Was die dem Beschwerdeführer angelastete Überladung seines Fahrzeuges einerseits um mehr als 500 kg des höchstzulässigen Gesamtgewichts bzw. der Tragfähigkeit der hinteren bzw. 2. Achse um 310 kg anlangt, ist anzumerken, dass der Zeuge GI U. im Rahmen seiner Einvernahme beim Verwaltungsgericht Wien durchaus nachvollziehbar den von ihm durchgeführten Messvorgang geschildert hat und ausgeführte, die Abfrage habe ein Gewicht von 4.000 kg und somit eine Überladung von 500 kg bzw. um 14,28 % ergeben. Messnachweise über die am Vorfallstag durchgeführte Abfrage liegen jedoch nicht im Akt der belangten Behörde ein.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer einerseits die Rechnung über die gekauften und transportierten Karotten vorgelegt, welche in Summe ein berechnetes Gewicht von 1.200 kg aufweisen. Der Beschwerdeführer räumte dazu selbst ein, er könne sich vorstellen, dass seitens des Verkäufers einerseits angesichts des geringen wirtschaftlichen Wertes der Karotten und andererseits aufgrund der defekten Messvorrichtung beim Verkäufer am 24.09.2014 mehr als bloß 20 kg pro Sack abgefüllt worden sind, aber angesichts der Beschränkung des Fassungsvermögens der Säcke, könne das Gewicht der Karotten nicht zu der ihm angelasteten Überladung geführt haben. Dass tatsächlich (bloß) 60 Säcke mit Futterkarotten sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers befanden, hat zudem auch die Zeugin Z. ausgesagt.
Die Anlastung, dass die Karottenladung keinen Formschluss zur Stirnwand des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufwies, konnte angesichts seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaften Schilderung, wie die 3 Paletten, die eine Länge von je 1,2 m aufweisen, in sein Fahrzeug geladen wurden, nicht aufrechterhalten werden.
Dass die Karottenladung zur rechten und zur linken Seite des Fahrzeuges keinen Formschluss aufwiesen, ergibt sich bereits aus dem vorgelegten Foto, welches das Wageninnere mit der Futter-Karotten-Ladung darstellt; auf diesem Foto ist auch ersichtlich, dass über den Karotten und den Holzpaletten ein Netz angebracht ist. Aus diesem Foto ist ebenso ersichtlich, dass zwischen dem Siebdruckboden und der Holzpalette keine Antirutschmatte sowie keine die Ladung sichernden Maßnahmen durch Anbringung von Zurrgurten, Klemmbalken, Transportschutzkissen udgl. ergriffen worden waren. Letzteres wurde auch vom Zeugen Ing. S., welcher sich berufsmäßig schwerpunktmäßig mit dem Thema der Ladungssicherung bei Verkehrsmitteln beschäftigt, wahrgenommen und vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft ausgesagt.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).
In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(2) […]“
2. Die im beschwerdegegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2015, lauten auszugsweise:
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
(2a) bis (9) […]“
(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
(2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen aufweisen:
(3) bis (12b) […]“
(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
(1a) bis (9) […]“
(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.
(2a) bis (2b) […]
(3) Kraftfahrzeuglenker,
(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.
(2) bis (8) […]“
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1a) bis (12) […]“
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) bis (7) […]“
3. Die im beschwerdegegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015lauten auszugsweise:
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.“
III.1.1.1. Strafbar ist, wer entgegen § 102 Abs. 1 KFG als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, ohne sich, soweit zumutbar, davon überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug und die Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (vgl. etwa VwGH vom 29.05.1998, Zl 98/02/0050). Diese Prüfpflicht umfasst etwa die Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer (VwGH vom 23.05.1975, Zl 80474), die Wirksamkeit der Bremsen, äußerlich erkennbare Mängel des Fahrzeuges (VwGH vom 18.04.1975, Zl 1554/74) oder die Ordnungsgemäßheit der Ladung (etwa VwGH vom 04.07.1991, Zl 97/03/0030). Dabei müssen Bremsen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
1.1.2. Spruchpunkt 1) bis 3) und 5) des beschwerdegegenständlichen
Bescheides:
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid unter Spruchpunkt 1) bis 3) und 5) angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, weil die Wirkung seiner Bremsen nicht die vorgeschriebene Wirksamkeit aufwies, und er vor Fahrantritt eine daraufhin gerichtete Überprüfung nicht vornahm.
1.1.3. Spruchpunkt 4) des beschwerdegegenständlichen Bescheides:
Gemäß § 14 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die linke und die rechte Streuscheibe des Hauptscheinwerfers sichtbar matt waren und damit das Projektionssystem der Scheinwerfer beeinträchtigt war (Anlage 6 Pkt 4.1.1. PBStV). Eine darauf gerichtete Überprüfung hat der Beschwerdeführer vor Fahrantritt nicht vorgenommen und folglich die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid unter Spruchpunkt 4) angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
1.1.4. Spruchpunkt 6) und 7) des beschwerdegegenständlichen Bescheides:
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen nur insoweit zulässig, als u.a. das höchst zulässige Gesamtgewicht oder die höchstens zulässige Achsenlast durch die Beladung nicht überschritten wird. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Verbindung mit § 50 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht Wien ein Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte. Der Nachweis der Tat betrifft zunächst die faktische Tatbegehung, also die Frage, ob der Beschuldigte das inkriminierte Verhalten gesetzt hat oder nicht (Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG1, § 45 Rz 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch bzw. einer Einstellung vorzugehen, wenn im Wege des Beweisverfahrens und anschließender Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur, wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (etwa VwGH vom 12.03.1986, Zl 84/03/0251, vom 29.08.1990, Zl 90/02/0056, vom 24.01.1996, Zl 95/03/0170, vom 28.11.1990, Zl 90/02/0137, vom 26.05.1999, Zl 98/03/0245, oder vom 20.04.2004, Zl 2003/02/0253).
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Traglast der Bereifung der 2. Achse links und rechts in einem Ausmaß von 310 kg überschritten wurde respektive, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg und 500 kg überschritten wurde, somit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm unter Spruchpunkt 6) und 7) angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, weshalb das Verfahren in diesen Punkten einzustellen war.
1.1.5. Spruchpunkt 8 des beschwerdegegenständlichen Bescheides:
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen nur insoweit zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die auf Paletten liegenden Säcke mit Futterkarotten zur rechten und zur linken Seite des Fahrzeuges keinen Formschluss aufwiesen und nicht mit geeigneten Ladungssicherungsmitteln so gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnten. Der Beschwerdeführer hat die ihm unter Spruchpunkt 8) angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
1.2. Weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. beispielsweise etwa VwGH vom 20.11.2013, Zl 2012/10/0070, vom 28.03.2006, Zl 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, Zl 2001/10/0137). Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an den vorliegenden Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Insbesondere dispensiert nicht der Umstand, dass ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme allfällig in einer Werkstatt war von der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers sich davon, soweit zumutbar, zu überzeugen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug und die Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Der Beschwerdeführer hat somit die gesetzlichen Tatbilder der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
1.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen die nicht unbedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von Gefährdungen durch Teilnahme von Fahrzeugen im Straßenverkehr, welchen verkehrstechnische Mängel anhaften bzw. welche nicht ordnungsgemäß beladen sind, schädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Beschwerdeführer weist der Aktenlage nach verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wovon jedoch keine Vormerkungen einschlägig sind. Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers war demnach nicht als geringfügig anzusehen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt gegeben, ca. 950,00 Euro Pension zu beziehen, kein Vermögen zu besitzen und keine Sorgepflichten zu tragen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die tatsächlich festgesetzte Verwaltungsstrafe von jeweils EUR 70,00 (Spruchpunkte 1) bis 3)) bzw. von jeweils EUR 50,00 (Spruchpunkte 4), 5) und 8)) in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht, zumal sie auch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist. Eine allfällige weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 5.000,00 liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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