Tax treatment of compensation for soil deposition on land

100 2017 284Administrative CourtMay 13, 2019Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A landowner challenged the taxation of a payment received from the Canton of Bern for the permanent deposition of excavated material on agricultural land. She argued that the payment compensated a material expropriation and, alternatively, a tax-free loss in value. The court held that the arrangement did not amount to a material expropriation or special sacrifice, that the land remained usable, and that the taxpayer failed to prove a compensable diminution in value. The payment was therefore taxable income from immovable property under both cantonal/community taxes and direct federal tax. The appeals were dismissed and court costs of CHF 3,500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 19 Abs. 1 StG; compensation for the granting of a right to deposit excavated material on land is taxable income if the payment does not compensate a material expropriation or a proven loss in value. A material expropriation requires a particularly serious restriction of the owner’s existing or foreseeable use; a lesser interference qualifies only where it creates an intolerable special sacrifice. The decisive criterion is the economic substance of the payment, not its label or the amount paid. The taxpayer bears the burden of proving facts that justify tax exemption, including the existence of damage or a diminution in value (consid. 3.2–3.3).

Full text

100.2017.284/285U

ARB/DIS/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 13.Mai 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 16 188, 200 16 149)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2019, Nrn. 100.2017.284/ 285U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 15. April 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern B.________ sel. und A.________ für das Steuerjahr 2013 in Abweichung von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Ein­kommen von Fr. 221'200.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 229'600.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung eine Zahlung des Kantons Bern in der Höhe von Fr. … für die Deponierung von Aus­hub­material auf der B.________ sel. gehörenden Parzelle ... Gbbl. Nr. 1___ als Einkommen besteuerte. Die dagegen gerichteten Ein­sprachen wies die Steuerverwaltung ab (Einspracheentscheide vom 12.4.2016).

B.

Am 6. Mai 2016 gelangten B.________ sel. und A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die Rekurs und Beschwerde mit Entscheiden vom 19. September 2017 abwies.

C.

Nach dem Tod von B.________ ging das hier interessierende Grund­stück ins Alleineigentum von A.________ über. Sie hat am 19. Oktober 2017 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben. Sie beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei um Fr. … zu reduzieren.

Mit Ver­fügung vom 20. Oktober 2017 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren be­treffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Ver­nehm­lassung vom 31. Oktober 2017 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 29. No­vember 2017 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eid­ge­nössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht ein­gereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die ein­schlägigen Be­stimmun­gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin­sichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Be­handlung der Beschwerden grundsätzlich in die einzelrichterliche Zu­ständig­keit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zu prüfen ist einzig, ob die Zahlung des Kantons Bern von Fr. … der Ein­kommenssteuer unterliegt.

2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson­dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Per­sonen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unter­liegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Insbesondere sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutz­niessung oder sonstiger Nutzung als Erträge aus unbeweglichem Ver­mögen steuerbar, wobei zum steuerbaren Einkommen sowohl die periodischen Nutzungsentgelte wie auch die in Form von Einmalleistungen er­brachten Nutzungsentschädigungen gehören (Art. 25 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG; Zwahlen/Lissi, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom­men­tar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 21 N. 5). Ein Ver­mögenszufluss ist hingegen dann nicht einkommensbildend, wenn er mit einem korrelierenden Vermögensabgang einhergeht: Dient der Ver­mögens­zufluss wie bei einer Schadenersatzleistung nur dem Ausgleich einer Vermögensminderung, so stellt er keinen echten Vermögenszugang dar und ist mithin steuerfrei (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kom­men­tar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 16-39 N. 27; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­zerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 23 N. 12; vgl. BGer 2C_342/2016 und 2C_343/2016 vom 23.12.2016 E. 2.2.3, 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 E. 3.2.2, 2C_692/2013 und 2C_693/2013 vom 24.3.2014 E. 4.2).

2.2 Mit Gesamtentscheid vom 26. August 2010 erliess die Bau-, Ver­kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) den Strassenplan «Ver­kehrs­sanierung ...» mit Projektänderungen betreffend die Strassen­entwässerung und die Materialbewirtschaftung. Letztere sah insbesondere vor, dass auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ... Gbbl. Nr. 1___ sauberes Aushubmaterial dauernd deponiert wird. Die vom da­maligen Eigentümer B.________ sel. gegen die Projektänderung er­hobene Einsprache wies die BVE ab. Nachdem eine gegen den Gesamt­entscheid erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern erfolg­los geblieben war, gelangte B.________ sel. am 9. Juni 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, der Ent­scheid des Regierungsrats sei bezüglich der Deponierung von Aushub­material aufzuheben. Während Hängigkeit des Verfahrens schloss B.________ sel. am 7. Mai 2012 mit dem Kanton Bern (Tiefbauamt) eine Ver­einbarung über die Materialbewirtschaftung mit Endlagerung von Aus­hub­material im Rahmen des Strassenbauprojekts «Verkehrssanierung ...» auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück ab (Beschwerdebeilage [BB] 4). Darin verpflichtete er sich, die gegen die Projektänderung «Strassen­entwässerung» und «Materialbewirtschaftung» vor Verwaltungs­gericht erhobene Beschwerde zurückzuziehen und auf seinem Grundstück die «Endlagerung einer Aushubkubatur von rund 76'000 m3» zu gestatten und zu dulden (Vereinbarung Ziff. II/1 und II/2; IV/1).

2.3 Der hier interessierende Inhalt der Vereinbarung lautet wie folgt:

«[…]

Demgegenüber sollen durch die vorliegende Vereinbarung das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängige Beschwerde­verfahren erledigt und eine Regelung mit Bezug auf alle Fragen ge­troffen werden, welche die Materialbewirtschaftung betreffen.

Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

I. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung

Durch die vorliegende Vereinbarung werden geregelt:

1. Das vor dem Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren;

2. die vorübergehende Landbeanspruchung durch die Material­bewirtschaftung ab dem Jahr 2013;

3. Umfang, Form und Qualität der Materialbewirtschaftung;

4. Investitionen in die Werterhaltung und Wertsteigerung der Parzelle ... Gbbl. Nr. 1___;

5. Höhe der Entschädigung für das Aushubmaterial und der Ent­schädigung für die vorübergehende Beanspruchung von Land.

[…]»

Der Kanton Bern verpflichtete sich zu folgenden Leistungen:

«III. Verpflichtungen des Kantons

[…]

3. Der Kanton Bern verpflichtet sich, das Aushubmaterial gemäss dem «Boden­schutzkonzept Verkehrssanierung ...» […] einzubauen.

4. Der Kanton Bern verpflichtet sich, zwecks Bodenverbesserung auf einer Fläche von rund 25'700 m2 zusätzlichen Unter- und Ober­boden mit einem Volumen von rund 6'000 m3 aufzutragen.

5. Der Kanton Bern verpflichtet sich, Hochwasserschutzmassnahmen in der Form einer Schutzmauer für das Wohnhaus B.________ zu er­greifen. […]

6. Der Kanton Bern verpflichtet sich, eine Meteorwasserleitung zu er­stellen. […]

7. Der Kanton Bern leistet pro eingebauten Kubikmeter Aushub­material eine Entschädigung von Fr. …. Wenn 76'000 m3 Aushub­material eingebaut werden, sind somit Fr. … geschuldet. […]

  1. [Entschädigung für die vorübergehende Nutzung von Land­wirt­schafts­land.]

IV. Erfüllung der Verpflichtung

[…]

4. Der Kanton Bern bezahlt B.________ per 31. Dezember 2013, 31. De­zember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 je­weils akonto Deponiegebühr einen Betrag von Fr. .... Nach Ab­schluss des Strassenbauprojekts und des Wasserbauprojekts er­folgt die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der effektiv ein­gebauten Aushubkubatur.

[…]»

Gleichentags schloss B.________ sel. mit dem Kanton Bern und der Ein­wohnergemeinde ... eine zweite Vereinbarung über den Erwerb von definitiv beanspruchtem Land und die dafür geschuldete Entschädigung in Form von Realersatz ab. Ebenfalls festgelegt wurde die Höhe der Ent­schädigung für die vorübergehende Beanspruchung von Land, die (vor­über­gehenden) Bewirtschaftungseinschränkungen und die entstandenen An­walts- und Verfahrenskosten (Landerwerbs- und Entschädigungs­vereinbarung vom 7.5.2012, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 100 ff.). Erstmals für das Jahr 2013 richtete das Tiefbauamt des Kan­tons Bern B.________ sel. Fr. … als «Entschädigung 2013 gemäss Vereinbarung vom 7. Mai 2012 für die Deponie Aushubmaterial» aus (vgl. Vereinbarung Ziff. IV/4; undatierter Auszahlungsbeleg, Vorakten Steuer­verwaltung [act. 3C]).

2.4 Die StRK hat zur Klärung der Verhältnisse einen Augenschein durch­geführt und festgestellt, dass die Parzelle nur eine «leichte Neigung» auf­weise und nach der notwendigen Festigung des Bodens der Anbau von Weizen, Raps oder Mais nach wie vor möglich sei, «so dass gegenüber vor­her keine Einschränkung der Anbaumöglichkeiten festzustellen» sei. Die Delegation der StRK gelangte zum Schluss, «dass die Summe der Ver­änderungen (neue Geländeform, Auffüllen der Mulden, Schächte zur Ent­wässerung, reduzierte Zugangsmöglichkeiten zur Parzelle) die künftige Be­wirt­schaftung kaum beeinfluss[e] und somit weder ein Substanzverzehr noch ein Minderwert des Grundstücks vorlieg[e]» (angefochtene Ent­scheide E. 6).

2.5 Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, die vom Tiefbau­amt des Kantons Bern erhaltene Zahlung stelle eine Entschädigung für eine materielle Enteignung des Grundstücks dar: Durch die Endlagerung des Aushubmaterials sei eine erhebliche und dauernde Veränderung der Ge­lände­form eingetreten, die die Bewirtschaftung des Grundstücks derart er­schwere, dass ihr Sohn dazu mit seinem Traktor nicht mehr in der Lage sei. Er habe ein Lohnunternehmen mit der Bewirtschaftung beauftragen müssen, das über die erforderlichen Maschinen verfüge. Zudem habe die Auf­schüttung auch die Wohnqualität beeinträchtigt, da der Hof nun nicht mehr «offen im Gelände, sondern im » stehe und der Blick auf das Schloss ... eingeschränkt sei. Alle diese Veränderungen hätten dazu ge­führt, dass das Grundstück erheblich an Wert verloren habe (Be­schwerden Ziff. 1). Bei der hier interessierenden Zahlung handle es sich um eine Entschädigung für eine öffentlich-rechtliche Eigentums­beschränkung. Letztere gelte als Veräusserung im Sinne einer materiellen Ent­eignung, wenn die unbeschränkte Bewirtschaftung des Grundstücks oder der Ver­äusserungs­wert des Grundstücks dauernd und wesentlich be­ein­trächtigt werde. Das im Steuerjahr 2013 erhaltene Entgelt von Fr. … unter­liege deshalb nicht der Einkommenssteuer, sondern der kantonalen Grund­stück­gewinnsteuer. Auf Bundesebene falle die Ent­schädigung unter das Pri­vileg des steuerfreien Kapitalgewinns (Be­schwerden Ziff. 2.5).

3.

Ob eine der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Veräusserung oder steuer­bares Einkom­men aus unbeweglichem Vermögen vorliegt, ist im Einzel­fall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. Auf­schluss über den Charakter der Leistung des Kantons gibt auch die Rechts­grundlage, auf der sie beruht.

3.1 Die Parzelle ... Gbbl. Nr. 1___ hat eine Gesamtfläche von rund 52ʹ300 m2; davon sind 45ʹ672 m2 Acker-, Wiese und Weideland. Sie liegt west­lich von ... zwischen dem Bahntrassee und der von … nach ... führenden …strasse. Von dem rund 10 bis 15 m höher gelegenen Bahn­trassee fällt das Gelände gegen Norden hin ab. Die Hofstatt liegt im west­lichen Teil der Parzelle und besteht aus mehreren Wohn- und land­wirt­schaft­lichen Gewerbebauten sowie einem Obstgarten. Daran an­schlies­send beginnt die Deponie des Aushubmaterials. Sie füllt die ur­sprüng­lich steil abfallende Böschung des Bahntrassees aus und reicht im Norden bis fast an die …strasse und im Nordosten bis zur … und im Osten bis zu der die Parzelle querenden neuen Umfahrungsstrasse. Östlich davon be­ginnt das Siedlungsgebiet von ..., das von dem auf einem Hügel er­richteten Schloss überragt wird (vgl. BB 8).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, «die Endablagerung auf dem Grundstück [habe] zu einer materiellen Enteignung geführt, die mass­gebende Grundlage für die Bezahlung der Gesamtentschädigung an die Be­schwerdeführerin war». Der Eingriff in das Grundstück komme mithin einer Veräusserung gleich, weshalb die Entschädigung nicht der Ein­kommens­steuer, sondern der kantonalen Grundstückgewinn­steuer unter­liege (Beschwerden Ziff. 2.4.2, 2.5.1 ff.).

3.2.1 Eine materielle Enteignung im Sinn von Art. 26 Abs. 2 der Bundes­verfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) liegt nach ständiger Praxis vor, wenn dem Eigentümer oder der Eigen­tümerin der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die be­son­ders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Ei­gentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der All­gemein­heit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht ver­einbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonder­opfer; vgl. zum Ganzen BGE 131 II 728 E. 2, 125 II 431 E. 3a; BVR 2008 S. 5 E. 3.1, 2007 S. 115 E. 3.1; VGE 23449 vom 23.2.2009 E. 3.6). Diese Vor­aussetzungen sind hier klar nicht erfüllt. Dem Kanton Bern wurde das Recht eingeräumt, auf dem Grundstück Aushubmaterial zu lagern. Er ver­pflichtete sich dafür zu zahlreichen Gegenleistungen. So wurde das depo­nierte Material mit zusätzlichem Unter- und Oberboden er­gänzt, das Wohnhaus mit einer Schutzmauer gegen Hochwasser gesichert und eine Meteorwasserleitung erstellt (vgl. Vereinbarung Ziff. III/4-6; vorne E. 2.3). Dank dem Einbau des nötigen Unter- und Oberbodens wird nach einer ge­wissen Übergangszeit zur Setzung des Bodens die Nutzung der Par­zelle als Ackerland wieder möglich sein (vgl. auch hinten E. 3.3.2). Für die vor­übergehenden Nutzungseinschränkungen ist die Beschwerde­führerin bzw. ihr Rechtsvorgänger separat entschädigt worden (vgl. vorne E. 2.3). Da der bestimmungsgemässe Gebrauch des Landes durch die Lagerung von Aus­hubmaterial weder eingeschränkt noch untersagt wird, weist der hier zu beurteilende Eingriff in das Eigentum der Be­schwerde­führerin bei Weitem nicht die Intensität auf, wie sie für eine materielle Ent­eignung erforderlich wäre. Auch von einem Sonderopfer im Sinn der Recht­sprechung kann keine Rede sein.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin leitet das Vorliegen einer materiellen Ent­eignung ferner aus dem Umstand ab, dass der Kanton gestützt auf den rechts­kräftigen Strassenplan das Recht zur Errichtung einer Deponie wohl auch gegen den Willen des damaligen Grundeigentümers hätte erlangen können, diesem mithin das entsprechende Abwehrrecht durch formelle Ent­eignung hätte entzogen werden können (vgl. Art. 36 des Strassen­gesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die Beschwerdeführerin geht jedoch fehl, wenn sie daraus schliesst, dass mit dem (freihändigen) Erwerb des Rechts zur Materialablagerung eine materielle Enteignung vor­liege. Gegen­stand einer formellen Enteignung können sämtliche dinglichen und nach­bar­lichen Rechte sein, die im Zivilrecht und in den privat­rechtlichen Bauvorschriften der Kantone umschrieben sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 64 N. 7). Wird ein solches Recht einvernehmlich erworben, beurteilt sich die Intensität des Ein­griffs einzig gestützt auf die allfälligen Ein­schränkungen des bisherigen oder voraussehbaren künftigen Gebrauchs des Grundstücks. Sie lässt sich im Übrigen auch nicht anhand der Höhe des Entgelts messen: Kann das (Abwehr-)Recht, dessen ein Gemeinwesen für die Errichtung einer not­wendigen Infrastrukturanlage bedarf, wie hier freihändig erworben werden, profitiert das Gemeinwesen von einem Zeit­gewinn, weshalb die Ent­schädigung in der Regel wohl deutlich höher aus­fällt, als wenn die Eigen­tümer­schaft formell enteignet worden wäre (vgl. auch Vereinbarung Ziff. I/1-5; vorne E. 2.3). Soweit mit der Material­ablagerung überhaupt eine andauernde Einschränkung im Gebrauch des Grundstücks der Be­schwerde­führerin einhergeht (vgl. hinten E. 3.3.2), weist diese nicht die für eine materielle Enteignung nötige Intensität auf. Das Entgelt für die Ein­räumung des Rechts, eine Deponie von Aushub­material zu errichten, stellt daher auch keine Gegenleistung für die Ver­äusserung von Grundeigentum dar. Inwiefern der Umstand, dass die In­konvenienzen separat entschädigt worden sind, daran etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Be­schwer­den Ziff. 2.5.1). Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Zahlung von Fr. … pro eingebauten Kubikmeter Aus­hub­material um eine Entschädigung aus Ent­eignung handelt. Es ist somit nicht rechts­fehlerhaft, dass die StRK die Zahlung von Fr. … nicht als Ent­schädigung aus materieller Ent­eignung gewertet hat, noch liegt dies­be­züg­lich eine unrichtige Sach­verhaltsfeststellung vor (vgl. Beschwerden Ziff. 2.4.2).

3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Entschädigung für die Ablagerung des Aus­hubmaterials als steuerfreie Schadenersatzleistung für erlittenen Ver­mögens­schaden verstanden werden kann (vgl. vorne E. 2.1). Nach den all­ge­meinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast tragen die Steuer­behörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuer­erhöhende Tatsachen. Der Beweis für steueraufhebende oder steuer­mindernde Tatsachen – zu denen auch die Qualifizierung von Einkünften als Schadenersatzzahlung gehört – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 143 II 661 E. 7.2, 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz eine unvollständige Fest­stellung des Sachverhalts vor. Diese habe übersehen, dass die Auf­schüttung zu einer dauernden Veränderung der Geländeform geführt habe, was die Bewirtschaftung des Grundstücks erschwere bzw. mit den eigenen Maschinen gar verunmögliche. Durch die Aufschüttung sei der Anteil des flachen Ackerlands von über 50 % auf 30 % zurückgegangen, wobei die Neigung 13 % bis 17 % betrage. Zudem sei das flache Ackerland nicht mehr mit den eigenen Maschinen direkt vom Hof aus erreichbar (vgl. Be­schwerden Ziff. 2.4.1). Die Vorinstanz hat als Ergebnis des Augenscheins ins­besondere festgehalten, dass «das Gelände [heute] von der Strasse resp. dem Bach her beginnend kontinuierlich gegen die Bahnlinie an[steige], [wobei] das Gefälle als sanft und keineswegs als steil zu be­zeichnen [sei]. […] «Zur Entwässerung [seien] Drainageleitungen mit fünf Schächten erstellt worden.» Weiter hat sie eingeräumt, dass «gegenüber vor­her weniger Zugänge zum Land vorhanden [seien], was die Be­wirt­schaftung weniger komfortabel mach[e], aber nicht wirklich ein­schränk[e]. Auch die Schächte zur Entwässerung, die bei der Bewirt­schaftung um­fahren werden müss[t]en, bewirk[t]en keine Hinderung an sich.» Zudem hat sie auf Art. 43 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direkt­zahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) verwiesen, wonach Flächen mit einer Neigung unter 18 % als Flach­lagen gälten. Daraus und gestützt auf die eigene Wahrnehmung hat die Delegation der Vorinstanz geschlossen, dass das Land «ohne wesent­liche Einschränkungen maschinell bewirtschaftet werden» könne (vgl. zum Ganzen angefochtene Entscheide E. 6).

3.3.2 Anders als die Beschwerdeführerin meint, weichen die Fest­stellungen der StRK kaum von ihren eigenen Ausführungen ab. Unter­schied­lich ist einzig die Würdigung der damit einhergehenden Aus­wirkungen auf die Bewirtschaftung des Landes. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz als falsch er­scheinen liesse. Sie unterlässt es namentlich, aufzuzeigen und zu belegen, wes­halb sie gezwungen ist, für die Bewirtschaftung ein Lohnunternehmen zu beauftragen und inwiefern ihr dadurch höhere Kosten entstehen. Auch für den behaupteten Minderwert des Grundstücks bleibt sie einen Nach­weis schuldig. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Lage­rung von Aushubmaterial nebst gewissen Nachteilen, wie den reduzierten Zu­gangsmöglichkeiten, auch Vorteile mit sich gebracht hat. So wurde eine Mulde im Terrain aufgefüllt und die Entwässerung des Ackerlands sicher­ge­stellt, so dass insgesamt weder von einem Substanzverzehr noch von einem Minderwert gesprochen werden könne (vgl. vorne E. 2.4). Diese Fest­stellung deckt sich mit der Verpflichtung des Kantons, zahlreiche Mass­nahmen zur Werterhaltung und Wertsteigerung des Grundstücks der Be­schwerdeführerin zu finanzieren und umzusetzen (vgl. Vereinbarung Ziff. I/4 und III/3-6; vorne E. 2.3). Offenbar waren sowohl das Ackerland als auch die Hofgebäude durch Hangwasser beeinträchtigt. Es ist zu erwarten, dass die auf Kosten des Kantons erstellte Schutzmauer beim Wohnhaus so­wie die neue sanft abfallende Geländeform diesbezüglich eine wesent­liche Verbesserung gebracht haben. Jedenfalls bringt die Beschwerde­führerin nichts Gegenteiliges vor (vgl. auch Beschwerdeentscheid des Re­gie­rungs­rats vom 11.5.2011, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 114 ff.). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung gegen die Qua­li­fizierung der Zahlung als Entschädigung für eine erlittene Wert­einbusse des Grundstücks: So richtet sich die Höhe des Entgelts nicht etwa nach dem Ausmass der Reduktion des flachen Geländes oder nach einem all­fälligen Minderwert des Landes, sondern berechnet sich anhand des Vo­lu­mens des eingebauten Aushubmaterials (vgl. Vereinbarung Ziff. III/7; vorne E. 2.3). Der Be­schwerdeführerin ist mithin der Nachweis nicht ge­lungen, dass das Grund­stück durch die Aufschüttung einen Minderwert er­litten hat. Daran ver­mag auch der angeblich eingeschränkte Blick auf das Schloss ... nichts zu ändern, der ebenfalls unbelegt geblieben ist.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht ge­schlossen hat, bei der Zahlung von Fr. … handle es sich um Ertrag aus unbeweglichem Vermögen, der als Einkommen zu versteuern ist. Die Be­schwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah­rens­gesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird ab­ge­wiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 3'500.--, werden der Be­schwerde­führerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

income taximmovable propertymaterial expropriationspecial sacrificedamage compensationproperty valueburden of proofland usecourt costs

The payment was taxable income from immovable property, not compensation for a material expropriation or a proven loss in value of the land.

The encroachment did not reach the intensity of a material expropriation or special sacrifice; the land remained usable and the agreement also provided soil improvement, drainage, flood protection, and other value-preserving measures. The taxpayer did not prove a substantiated diminution in value or compensable damage.

No. Because it was not a capital gain from a property disposition but income from use of the land, it was taxable under direct federal tax law as well.

The economic nature of the payment and the agreement's wording showed remuneration for use of the property, calculated by deposited cubic meters, not for a transfer of ownership or a compensable expropriation.

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