Refusal to waive criminal procedural costs upheld

BK 2016 320Supreme Court / Appeals ChamberSep 21, 2016Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellant sought waiver of criminal procedural costs from earlier proceedings. The Regional Court of Bern-Mittelland denied the waiver request but stayed enforcement of the invoice until 31 December 2017. On appeal, he asked for annulment of that decision and for the costs to be waived. The appellate court held that the statutory conditions for a waiver under the StPO and the cantonal fee decree were not met, since the appellant's financial hardship did not amount to an unreasonable hardship and payment by instalments remained possible. The appeal was therefore dismissed, and appeal costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 425 StPO; Art. 10 Abs. 1 VKD; waiver of criminal procedural costs only in case of unreasonable hardship or established/likely uncollectibility. A mere difficult financial situation, even combined with existing debts, does not by itself justify immediate and definitive waiver. Priority must be given to payment facilities such as deferment and instalments; a waiver is exceptional and no subjective right exists to it. The authority may refuse the waiver where collection remains feasible within the limitation period and a temporary stay of payment adequately accommodates the debtor's situation (consid. 4).

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschwerdeführer

GegenstandErlass von Verfahrenskosten

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 26. Juli 2016 (PEN 16 354)

Erwägungen:

1.1 Am 9. Mai 2016 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten des Strafverfahrens PEN 15 839. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies das Regionalgericht das Gesuch ab, verfügte aber gleichzeitig, dass die Rechnung 7524-600012 an den Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2017 gestundet werde.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

1.3 Mit Schreiben vom 17. August 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 beantragte das Regionalgericht Bern-Mittelland die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

1.4 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Erlassgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer begründet das Erlassgesuch zusammengefasst damit, dass er nicht in der Lage sei, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, da er bis Ende Oktober 2016 in der Strafanstalt D.________ inhaftiert sei und er nach dem Strafvollzug ohne Schulden ein neues Leben beginnen wolle. In der Beschwerdebegründung ergänzt er, dass in seinem Betreibungsregisterauszug momentan ca. CHF 16‘000.00 ersichtlich seien. Ausserdem habe er eine Rechnung von CHF 26‘000.00 aufgrund eines Kredits zu begleichen. Diese werde in nächster Zeit in Betreibung gesetzt. Der Kredit sei für das zerstörte Fahrzeug gewesen. Ferner müsse er der B.________-Versicherung einen Betrag von CHF 20‘000.00 zurückzahlen. Gerne wolle er nach der Haftentlassung eine Lehrstelle als Koch beginnen, die Suche sei in vollem Gange. Er wünsche sich nach dem Strafvollzug bessere Voraussetzungen dafür.

3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland begründet die Ablehnung des Gesuchs wie folgt: Die sich aus der Verurteilung ergebende Kostenfolge sei vom Gesetzgeber gewollt. Würden nachträglich generell gegenüber allen Personen, welche in knappen finanziellen Verhältnissen leben beziehungsweise auf Unterstützung des Sozialdienstes angewiesen seien, die Verfahrenskosten erlassen, würde dies einerseits die gesetzlich vorgesehene Kostentragungspflicht durch die Verurteilten aushebeln und andererseits eine stossende Ungleichbehandlung gegenüber finanziell besser gestellten Verurteilten bedeuten. Der Beschwerdeführer habe sein Erlassgesuch fünf Monate nach Erhalt der Rechnung gestellt. Eine Forderung aus Verfahrenskosten verjähre in zehn Jahren. Die momentan unbefriedigende finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne sich innerhalb dieser Zeit positiv verändern, während ein Kostenerlassgesuch im heutigen Zeitpunkt einen endgültigen Forderungsverzicht des Kantons darstelle. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Verfahrenskosten ratenweise zu bezahlen, zumal vor einem Erlass ohnehin zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie eine vorübergehende Stundung oder Ratenzahlungen auszuschöpfen seien. Momentan knappe finanzielle Verhältnisse würden alleine noch keine unzumutbare Härte bedeuten, welche den sofortigen und vollständigen Erlass der Forderung rechtfertige. Im aktuellen Betreibungsregisterauszug seien geringe Betreibungen hängig. Verlustscheine seien keine registriert. Folglich erscheine die Einbringlichkeit der Forderung nicht zum Vornherein als aussichtslos. Die Inkassostelle werde indes angewiesen, die Rechnung 7524-600012 bis am 31. Dezember 2017 zu stunden, damit sich der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung neu orientieren könne. Danach werde das Inkasso fortgeführt und der Beschwerdeführer erhalte die Möglichkeit, bei der Inkassostelle eine Ratenzahlung zu beantragen.

In der Stellungnahme ergänzt das Regionalgericht Bern-Mittelland, dass ein Kostenerlass in erster Linie der Resozialisierung der beschuldigten Person dienen solle (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer mache in der Beschwerde neu geltend, er habe weitere, bisher nicht berücksichtigte Schulden in beträchtlicher fünfstelliger Höhe. Ein einseitiger Erlass der Verfahrenskosten durch das Regionalgericht würde folglich nicht in erster Linie die finanzielle Perspektive des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern. Vielmehr liege es auf der Hand, dass durch einen Erlass der Verfahrenskosten lediglich die Forderungen gleichrangiger Gläubiger schneller, beziehungsweise mit einer grösseren Quote, beglichen würden. Solange die gleichrangigen Gläubiger nicht ihrerseits auf ihre Forderungen im gleichen Umfang verzichten würden, verfehle ein Erlass der Verfahrenskosten das Ziel einer finanziellen Resozialisierung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 Bezugsverordnung [BEZV; BSG 661.733] i.V.m. Art. 240c Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG; BSG 661.11]). Auch bei knappen finanziellen Verhältnissen seien zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie Stundung und Ratenzahlung auszuschöpfen. Allenfalls sei eine Gesamtschuldensanierung ins Auge zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 4).

4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) kann dies der Fall sein, wenn a) eine Forderung für die betroffene Person eine unzumutbare Härte darstellt oder b) die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. Eine offensichtliche Härte kann beispielsweise bei besonderen Verhältnissen wie Naturereignissen, Todesfalls, Unglück und Ähnlichem gegeben sein. Ein Rechtsanspruch auf Erlass der Verfahrenskosten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011).

4.2. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland an und verweist darauf (E. 3). Die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten sind nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird es voraussichtlich möglich sein, die durch ihn verursachten Verfahrenskosten zumindest ratenweise innert 10 Jahren zu begleichen. Vorerst bleibt die Rechnung bis am 31. Dezember 2017 gestundet, was zweckmässig ist.

4.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden unter Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgesetzt auf CHF 200.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten)

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Bern, 21. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Keywords

procedural costswaiverpayment stayfinancial hardshipinstallmentsuncollectibilityappeal costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conditions for waiving criminal procedural costs were met.

Extracted holding

The statutory prerequisites for a waiver were not satisfied; the costs remained payable, though payment was temporarily stayed.

Extracted reasoning

Under Art. 425 StPO and Art. 10 VKD, a waiver requires an unreasonable hardship or proven/expected uncollectibility. The appellant's current financial difficulties and debts did not make immediate full waiver necessary; payment in instalments remained possible over the limitation period, and the existing stay was appropriate.

Key legal question

Whether the appeal against the first-instance refusal was admissible.

Extracted holding

The appeal was admissible and entered into on the merits.

Extracted reasoning

The appellant was directly affected by the refusal and filed a timely, sufficiently reasoned complaint against a first-instance order.

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