Suitable institution for involuntary placement may exceptionally be a prison

KES 2010 45Supreme CourtJan 26, 2010Partially Granted

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Omnilex summary

The appellant challenged his involuntary placement in Regionalgefängnis Y. The court held that, although a prison is not an ideal setting, it can exceptionally be a suitable institution under Art. 397a ZGB and Art. 8 FFEG if the person’s primary care needs are met and no better alternative exists. Because the appellant could not be managed in a psychiatric clinic and the prison provided basic medical and psychiatric support, the placement was upheld. However, the court found that indefinite confinement in a prison was impermissible and ordered the Regierungsstatthalter of Z to secure an alternative placement by the end of February 2010, failing which release must follow.

Omnilex headnote

Art. 397a ZGB; Art. 8 FFEG: Begriff der geeigneten Anstalt und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Eine Strafanstalt kann ausnahmsweise als geeignete Anstalt gelten, wenn das dortige Betreuungs- und Therapieangebot den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person genügt und keine besser geeignete Unterbringung zur Verfügung steht (consid. III.4). Fehlt eine geeignete Anschlusslösung, darf die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht auf unbestimmte Zeit in einer Strafanstalt fortgesetzt werden; die zuständige Behörde ist zur unverzüglichen Suche nach einer Alternative anzuhalten, andernfalls ist die betroffene Person zu entlassen.

Full text

FFE-10 45, publiziert März 2010

UrteilderKantonalenRekurskommissionfürfürsorgerischeFreiheitsentziehungendesObergerichtsdesKantonsBern,

unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann, Fachrichter Dr. Bloch und Fachrichter Weber sowie Kammerschreiberin Kämpfer

vom 27. Januar 2010 in Sachen

A.

vertreten durch Fürsprecher X

Rekurrent

Regeste:

Art. 397a ZGB, Art. 8 FFEG

Begriff der geeigneten Anstalt; in Ausnahmefällen kann es sich bei einer Strafanstalt um eine geeignete Anstalt im Sinne des Gesetzes handeln. Im Einzelfall muss das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE 112 II 486).

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Vorliegend leidet der Rekurrent an einer nicht therapierbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer Polytoxikomanie. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen aufgrund des fremdaggressiven Verhaltens des Rekurrenten. So musste er mehrmals wieder per fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen werden. Allerdings war er in einer psychiatrischen Klinik nicht mehr führbar, so dass eine Alternative gefunden werden musste.

Auszug aus den Erwägungen: I.

[...]

II.

1. Eine mündige oder entmündigte Person kann wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge vom 22.11.1989 [FFEG]). Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs. 2 FFEG). Die Freiheit darf aus fürsorgerischen Gründen nur

entzogen werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen sich als wirkungslos erweisen würden (Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG). Somit ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf und diese ihr nur in einer Anstalt geboten werden kann (BGE 5A_219/2008).

III.

  1. [...]

  2. [...]

  3. [...]

  4. (...)

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Regionalgefängnis Y um eine geeignete Institution handelt. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Art. 397a ZGB dahingehend zu ergänzen, dass Strafanstalten keine geeigneten Anstalten sind (vgl. dazu ZK - SPIRIG, N 128 zu Art. 397a ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich im Einzelfall auch eine Strafanstalt als geeignete Institution erweisen (BGE 112 II 488 ff., BGE 114 II 213, BGE 5C.11/2003, vgl. auch THOMAS GEISER, a.a.O., N 25 zu Art. 397a

ZGB). Im Einzelfall muss das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE 112 II 486). Gibt es keine geeignete Anstalt, ist grundsätzlich von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung abzusehen (BGE 5A_864/2009). Das Regionalgefängnis Y ist sicher keine ideale Institution. Aus der Aktennotiz vom (...) folgt jedoch, dass auch im Regionalgefängnis eine medizinische Betreuung rund um die Uhr gewährleistet ist und drei Mal pro Woche ein Psychiater anwesend sei. Somit ist auch im Regionalgefängnis Y zumindest eine minimale Fürsorge des Rekurrenten gewährleistet. Bezüglich Alternativen zum Regionalgefängnis kann auf die Begründung im letzten Entscheid der Rekurskommission vom (...) verwiesen werden. Es hat sich insbesondere noch nichts an der Tatsache geändert, dass der Rekurrent in einer psychiatrischen Klinik weder disziplinarisch tragbar noch therapeutisch behandelbar ist. Mangels besserer Alternativen muss das Regionalgefängnis Y im Falle des Rekurrenten aktuell als geeignete Institution bezeichnet werden.

Es kann jedoch nicht angehen, eine Person mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit in ein Gefängnis einzuweisen. Aus diesem Grund wird der Regierungsstatthalter von Z angewiesen, bis spätestens Ende Februar 2010 eine geeignete Anschlusslösung gefunden zu haben. Andernfalls ist der Rekurrent zu entlassen.

  1. [...]

IV.[...]

Hinweis:

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Keywords

involuntary placementsuitable institutionproportionalityprison placementpsychiatric carealternative placement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether involuntary placement under Art. 397a ZGB and Art. 8 FFEG was still justified

Extracted holding

The placement remained justified because the appellant required personal care that could only be provided in an institution.

Extracted reasoning

The statutory prerequisites were met: serious disturbance, need for care, and no effective less intrusive measure.

Key legal question

Whether Regionalgefängnis Y was a suitable institution

Extracted holding

Yes, exceptionally it could qualify as a suitable institution in the appellant's case.

Extracted reasoning

A prison is not ideal, but Swiss case law allows a prison to be suitable in exceptional cases if its care and therapeutic offer matches the person's primary needs. Here, continuous medical care and regular psychiatric presence were available, and no better alternative existed.

Key legal question

Whether the placement could continue indefinitely

Extracted holding

No. Continued confinement in a prison for an unlimited period was not acceptable.

Extracted reasoning

Even if the prison was temporarily suitable, the authority had to find an appropriate follow-up solution within a set deadline, failing which the appellant had to be released.

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