Adult protection costs: SKOS asset exemption applies

KES 2015 376Supreme CourtJul 9, 2015Dismissed

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Omnilex summary

X. appealed against a KESB decision requiring him to pay CHF 14,196 in adult-protection measure costs. He argued that the asset exemption should be CHF 37,500, as in supplementary-benefit law, rather than CHF 4,000 under the SKOS guidelines. The court held that cantonal adult-protection cost rules refer to social-assistance limits, that the SKOS guidelines are binding in Bern through the SHV, and that the ELG exemption governs benefit calculation, not cost contribution. The appeal was dismissed and the cost order maintained.

Omnilex headnote

Art. 10 Abs. 2 KESV; Art. 42 KESG; Art. 404 Abs. 3 ZGB; art. 8 SHV; determination of the asset exemption for the costs borne by the protected person: the cantonal adult-protection cost regime refers to the social-assistance framework and, in the Canton of Bern, the SKOS guidelines are binding through Art. 8 SHV. The ELG, which governs the calculation of supplementary benefits, does not determine the amount a person must contribute to directly caused measure costs. Any unequal treatment between EL recipients in different residential settings concerns benefit law and cannot be corrected by creating an exception to the adult-protection cost provisions (consid. III).

Full text

KES 15 376, publiziert Januar 2016

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern

vom 9. Juli 2015

Besetzung

Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler

Verfahrensbeteiligte

X.,

handelnd durch seinen Beistand: Y.

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.,

Vorinstanz

Gegenstand

Entscheid Massnahmekosten

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 20. April 2015

Regeste:

Art. 10 Abs. 2 KESV

Bei der Bestimmung der von der betroffenen Person zu tragenden Massnahmekosten gelangt der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag zur Anwendung.

Das ELG regelt die Grundsätze zur Bemessung von Ergänzungsleistungen, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Massnahmekosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt dieses das Leistungsrecht der Ergänzungsleistung und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

III.Materielles

Das Beschwerdeobjekt ist der Zirkularentscheid vom 20.04.2015 der Vorinstanz, mit welchem dem Beschwerdeführer Massnahmenkosten von CHF 14‘196.00 zur Zahlung auferlegt wurden. Die Berechnung der Vorinstanz berücksichtigt ein Vermögen des Beschwerdeführers per 30.09.2014 von CHF 25‘620.60 und einen Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien von CHF 4‘000.00.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diesen geringen Freibetrag und will einen solchen wie bei den Ergänzungsleistungen von CHF 37‘500.00 angewendet wissen, da sonst Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) verletzt würden. Er argumentiert, mit der Inkraftsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BSG 213.316.1) habe der Kanton Bern eine Ungleichbehandlung der Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen geschaffen, weil diejenigen EL-Bezüger in fürsorgerischer Unterbringung nur einen Freibetrag von CHF 4‘000.00 hätten, diejenigen in ebenfalls langfristig stationären Settings ohne fürsorgerische Unterbringung aber einen Freibetrag von CHF 37‘500.00.
Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Massnahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den Kosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz - die betroffene Person muss selbst für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen aufkommen - für sämtliche in Art. 41 KESG aufgezählten Kosten (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Ausführungen zu den Art. 41 und 42, S. 25f.[1]).
Art. 42 KESG regelt die Frage der Vorfinanzierung von Kosten, welche die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bezahlen kann.

Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die KESV in Art. 9-11 die Modalitäten für die Kosten des Massnahmenvollzugs. Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die Kostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Grenzen.

Die SKOS-Richtlinien, die die Vorinstanz ins Feld führt, sind grundsätzlich nur Empfehlungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt:

„Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) […] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.“

Somit sind die entsprechenden Richtlinien für den Kanton Bern verbindlich, so dass der in den SKOS-Richtlinien E 2.1. empfohlene Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen von CHF 4‘000.00 zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer bringt die bundesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 1 und 2 BehiG (Benachteiligung) sowie Art. 1 und 2 ELG (Leistungen) vor. Zu ergänzen ist hier noch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet. Diese Bestimmung der ELG ist für den vorliegenden Fall zentral, denn an ihr zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft und daher die Beschwerde abzuweisen ist.

In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird. Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt unter anderem, dass für die Berechnung der EL bei alleinstehenden Einzelpersonen das den Betrag von CHF 37‘500.00 übersteigende Reinvermögen zu (mind.) 1/15 als Einnahme verbucht wird. Das ELG beschlägt also die Grundsätze zur Bemessung der Leistungen dieser Sozialeinrichtung, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Kosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt diese das Leistungsrecht der EL und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Damit entstünden andere Ungleichbehandlungen.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

[1] abrufbar unter: www.jgk.be.ch>Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde>Rechtliche Grundlagen>Vortrag-Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)

Keywords

adult protectionmeasure costsasset exemptionsupplementary benefitssocial assistance guidelinesequal treatmentcantonal law

The CHF 4,000 SKOS asset exemption applies; the comparison with the ELG exemption of CHF 37,500 is misplaced.

Cost sharing for adult-protection measures is governed by cantonal law. Article 10(2) KESV refers to the social-assistance framework and limits. In Bern, Article 8 SHV makes the SKOS guidelines binding for individual social assistance, so the recommended CHF 4,000 exemption for single persons applies. The ELG regulates how annual supplementary benefits are calculated, not how much a person must contribute to costs directly caused by them.

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