Delegation of transfer competence in involuntary commitment unlawful

KES 2015 487Supreme CourtJun 19, 2015Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

X. appealed a KESB decision in an involuntary commitment case. At the hearing, she withdrew the appeal except for the point allowing Klinik K. to transfer her to another suitable institution. The court held that, under Art. 30 KESG and Art. 428 ZGB, only the authority responsible for the commitment may decide on a transfer to another institution, and that this competence cannot be delegated to the institution. It therefore set aside point 3 of the KESB decision and left the authority to designate the specific institution with the KESB.

Omnilex headnote

Art. 30 KESG; Art. 428 ZGB; transfer of a person committed under civil protection law to another institution: the competent adult protection authority must itself decide on the suitability of the receiving institution and on the transfer; delegation of this competence to the institution is inadmissible. The transfer decision constitutes a new material decision requiring a new procedure and is distinct from the delegation permitted by Art. 428(2) ZGB for release decisions. The former case law under the previous law on the administrative implementation of a commitment does not apply under the revised regime (consid. III).

Full text

KES 15 487, publiziert im August 2015

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern

vom 19. Juni 2015

Besetzung

Oberrichter Studiger (Referent), Fachrichterin med. pract. Luginbühl und Fachrichter Bianchet

Gerichtsschreiberin i.V. Berger

Verfahrensbeteiligte

X.,

zurzeit Klinik K.

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.,

Vorinstanz

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y. vom 2. Juni 2015

Regeste

-Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 30 KESG

-über eine Versetzung in eine andere Einrichtung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden. Eine Delegation dieser Kompetenz ist unzulässig.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Beschwerdeführerin wurde von der KESB Y. im Rahmen einer ordentlichen fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB in die Klinik K. eingewiesen. Im Einweisungsentscheid wurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen.

Auszug aus den Erwägungen:

(…)

III.

Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde in der Hauptsache zurückgezogen. Aufrechterhalten wurde die Beschwerde nur betreffend Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y. vom 2. Juni 2015. Gemäss Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y. wurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen.
Gemäss Art. 30 KESG ist die Versetzung in eine andere Einrichtung nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid möglich. Aufgrund dessen muss bei einer Verlegung eine neues Verfahren durchgeführt sowie ein neuer Entscheid gefällt werden. Damit hat der bernische Gesetzgeber eine von der zum alten Recht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wonach die Versetzung in eine andere Anstalt nur die Art der Durchführung eines bereits getroffenen Unterbringungsentscheides betrifft; vgl. BGE 122 I 18 E. 2 f. S. 35) abweichende Regelung getroffen. Für eine Anwendung der zum alten Recht ergangen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt folglich kein Raum (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, 2012, N 54 zu Art. 426; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Die fürsorgerische Unterbringung und medizinische Behandlung nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht sowie dessen Grundsätze, 2011, N 431).
Die Regelung von Art. 30 KESG deckt sich ausserdem mit dem revidierten Art. 426 Abs. 1 ZGB, wonach die Eignung der Einrichtung als selbständige materielle Voraussetzung jeder Unterbringung zu prüfen ist. Eine Unterbringung erfolgt immer in eine bestimmte und im konkreten Einzelfall geeignete Einrichtung (Christof Bernhart, a.a.O., N 430; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 37 und 54 zu Art. 426). Lässt sich keine geeignete Einrichtung finden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 39 zu Art. 426). Die zum Entscheid, welches im konkreten Einzelfall die geeignete Einrichtung ist, kompetente Behörde ist nach der Bundesgesetzgebung die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Deren Entscheid ist gestützt auf Art. 450 ZGB bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar.
Eine Möglichkeit der Kompetenzdelegation durch die Erwachsenenschutzbehörde wird beispielsweise in Art. 428 Abs. 2 ZGB vorgesehen, wonach die KESB ihre Zuständigkeit, über die Entlassung der untergebrachten Person zu entscheiden, im Einzelfall der Einrichtung übertragen kann. Die Delegation der Entlassungszuständigkeit ist sachlich begründet, indem sie gewährleisten soll, dass keine Zeit verloren geht, wenn die Voraussetzungen für eine Entlassung erfüllt sind (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 444). Die Abweisung des Entlassungsgesuchs unterliegt sodann unabhängig davon, ob die KESB oder die Einrichtung entschieden hat, auf Beschwerde der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person der gerichtlichen Überprüfung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Art. 450 ZGB). Die Zulässigkeit der Übertragung der Entlassungskompetenz impliziert indessen nicht die Zulässigkeit, die Kompetenz zur Versetzung in eine andere Einrichtung ebenfalls zu übertragen. Über eine Versetzung in eine andere Einrichtung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 54 zu Art. 426). Überdies wäre ein von der Einrichtung ergangener Versetzungsentscheid der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. Art. 439 ZGB), womit dem Schutz der betroffenen Person nicht Genüge getan wäre.
Insgesamt erweist sich die Delegation der Kompetenz, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen, an die Klinik K. als mit Art. 30 KESG und Art. 428 ZGB unvereinbar und somit als gesetzeswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend aufzuheben. Die Kompetenz, die konkrete Einrichtung zu bezeichnen, verbleibt bei der KESB Y.

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

Keywords

involuntary commitmenttransfer to another institutiondelegation of competenceadult protection authorityjudicial review

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the KESB could delegate to the hospital the power to transfer the committed person to another suitable institution.

Extracted holding

No. Under Art. 30 KESG and Art. 428 ZGB, the authority competent for the commitment must itself decide on any transfer to another institution; such competence cannot be delegated.

Extracted reasoning

A transfer requires a new procedure and a new decision. The rule differs from older case law under the former law. Although Art. 428(2) ZGB allows delegation of the release decision, that exception cannot be extended to transfer decisions, which are not reviewable if made by the institution.

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