Validity of waiver of appeal before written service

ZK 2011 406Supreme Court / Civil ChamberJul 21, 2011Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The husband appealed a divorce judgment after both parties had orally waived appeal at the hearing. The Obergericht held that a valid waiver under Art. 239 ZPO requires prior service of the written dispositive; an oral pronouncement is not enough. Because the written reasons had not yet been served, the waiver was ineffective and the judgment was not final. However, the husband's filing was premature as an appeal under Art. 311 ZPO. The court therefore did not enter into the appeal and forwarded the submission to the first instance as a request for written reasons.

Omnilex headnote

Art. 239 ZPO; validity of waiver of appeal in divorce proceedings; a waiver is effective only after service of the written dispositive. A merely oral pronouncement and reasons stated in open court do not satisfy Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO. Before notification, a waiver is admissible only exceptionally and with restraint; in proceedings governed by the official maxims, a pre-notification waiver is not generally permissible. If a submission is filed before service of a reasoned decision, it is premature as an appeal but may be treated as a timely request for written reasons if filed within the statutory period.

Full text

ZK 11/406, publiziert September 2011

Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin i.V.) die Oberrichter Bähler und Kunz sowie Gerichtsschreiber Knüsel

vom 21. Juli 2011

in der Streitsache zwischen

A

Beklagter/Berufungskläger

und

B

vertreten durch Fürsprecher Y

Klägerin/Berufungsbeklagte

Ehescheidung (umfassende Einigung)

Regeste:

Art. 239 ZPO

Im Scheidungsprozess ist ein gültiger Rechtsmittelverzicht erst nach Aushändigung des Urteilsdispositives möglich. Ein im Anschluss an das mündlich begründete Urteil erklärter Verzicht ist unbeachtlich, wenn das Dispositiv erst später eröffnet wird.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Parteien führten beim Regionalgericht Z ein Scheidungsverfahren, wobei der Ehemann anwaltlich nicht vertreten war. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte eine Konvention abgeschlossen werden. Hierauf wurde die Ehe gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden und die Konvention genehmigt.

Die Parteien haben im Anschluss an das mündlich begründete und eröffnete Urteil auf die Anfechtung des Entscheides verzichtet. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien erst einige Tage später schriftlich eröffnet.

In der Folge gelangte der Ehemann an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des Urteils im Scheidungspunkt.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

4. Zu prüfen ist zunächst, ob das Urteil zufolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden ist:

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts ergibt sich aus Art. 239 Abs. 2 ZPO.

Ein gültiger Verzicht setzt allerdings eine Eröffnung des Entscheides nach Massgabe von Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO voraus. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Betroffene die Tragweite des Verzichts erst beurteilen kann, wenn er den Entscheid und die Erwägungen des Gerichts kennt.

5. Daraus erhellt, dass nur ein so genannt nachträglicherRechtsmittelverzicht ohne weiteres möglich ist. Nach Eröffnung und Kenntnis des Urteils wird ein Verzicht selbst im Geltungsbereich der Offizialmaxime, d.h. insbesondere im Scheidungsprozess als unbedenklich erachtet.

Strengere Anforderungen gelten hingegen beim vorgängigen Verzicht. Vor der Eröffnung eines Entscheids ist ein Verzicht nur für die ordentlichen Rechtsmittel und nur soweit die Dispositionsmaxime Anwendung findet - nicht aber bei Geltung der Offizialmaxime - zulässig. Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei anwaltlich nicht verbeiständeten Parteien mit Rechtsmittelverzichten besondere Zurückhaltung geboten ist (Blickenstorfer, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, vor Art. 308-334 N 77 ff; ähnlich Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich u.a. 2010, N 10 zu Art. 289 ZPO; vgl. auch Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 14. Juli 2011).

6. Für die Frage, wann ein Entscheid als eröffnet zu gelten hat, ist Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO einschlägig. Diese Bestimmung verlangt die Aushändigung des schriftlichen Urteilsdispositives. Eine rein mündliche Urteilseröffnung in der Hauptverhandlung sieht die Zivilprozessordnung nicht vor und genügt Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO nicht (ungenau Bähler, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 308 N 11).

Aus den Akten geht hervor, dass der Vorrichter das Scheidungsurteil mündlich bekannt gegeben und begründet hat. Den Parteien wurde jedoch anlässlich der Hauptverhandlung keine schriftliche Urteilsformel ausgehändigt. Vielmehr ist das Urteil erst einige Tage später per Gerichtsurkunde an die Parteien versandt worden. Der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene Rechtsmittelverzicht erfolgte somit vorder massgeblichen Urteilseröffnung. Im Ergebnis handelt es sich um einen unzulässigen vorgängigen Rechtsmittelverzicht der unbeachtlich ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

7. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) einzureichen (Art. 311 ZPO).

Ein begründeter Entscheid liegt hier noch nicht vor. Als Berufung ist die Eingabe vom 8. Juli 2011 daher verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Die Eingabe erfolgte jedoch innert der zehn tägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO und ist als Begehren um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung zu behandeln.

8. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten und das Beschwerdeschreiben vom 8. Juli 2011 als Begehren um Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung an die Vorinstanz weiterzuleiten.

(...)

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig.

Keywords

divorceappeal waiverservice of decisionwritten reasonsadmissibilityofficial maximspremature appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the parties' waiver of appeal was valid and the first-instance judgment had become final.

Extracted holding

The waiver was ineffective because it was declared before service of the written dispositive; only a post-notice waiver is valid.

Extracted reasoning

Under Art. 239 ZPO, a valid waiver requires prior service of the written dispositive. A purely oral pronouncement is insufficient. In proceedings subject to the official maxims, a pre-notification waiver is not generally admissible, and special caution applies for unrepresented parties.

Key legal question

Whether the appellant's filing could be treated as a timely request for written reasons rather than an appeal.

Extracted holding

Yes. Because no reasoned decision had yet been served, the filing was premature as an appeal but was timely as a request for written reasons under Art. 239 ZPO.

Extracted reasoning

The appeal period had not started to run without service of a reasoned decision. The submission was lodged within the ten-day period for requesting written reasons and had to be forwarded to the first instance for that purpose.

Key legal question

Whether the Obergericht could enter into the appeal on the merits.

Extracted holding

No. The appeal was premature, so the court could not enter into it.

Extracted reasoning

Without a served written reasoning, the filing could not be treated as an admissible appeal under Art. 311 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.