Partial alimony payments interrupt limitation only per monthly claim

ZK 2013 521Supreme Court / Civil ChamberNov 27, 2013Confirmed

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Omnilex summary

The Bern appellate civil chamber dealt with a creditor's appeal in a definitive debt-enforcement case for unpaid alimony. The debtor had made a CHF 100 payment in January 2009 and further partial payments from 2010 onward. The creditor argued these payments constituted a general acknowledgment of all unpaid maintenance and interrupted limitation for the entire arrears. The court rejected this view, holding that alimony is a series of separate periodic claims, each subject to its own five-year limitation period. Partial payments interrupt limitation only for the monthly claim to which they are allocated. Claims due before August 2007 were therefore time-barred and could not be enforced definitively.

Omnilex headnote

Art. 128 Ziff. 1 OR, Art. 135 Ziff. 1 OR; periodical maintenance claims and interruption of limitation by partial payment. Periodic prestations prescribe separately, each installment running on its own five-year period. A remaining aggregate maintenance debt does not merge the individual claims into one single limitation unit. A partial payment does not constitute a general acknowledgment of all outstanding maintenance arrears and interrupts limitation only for the installment to which it is imputed. If the creditor does not allocate the payment to a younger debt under Art. 86 OR, allocation follows Art. 87 OR to the oldest due debt. Time-barred installments cannot be the subject of definitive debt enforcement under Art. 81 Abs. 1 SchKG.

Full text

ZK 13 521, publiziert Februar 2014

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 27. November 2013

Besetzung

Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A

Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin

gegen

B

vertreten durch Fürsprecher X

Gesuchsgegner/Beschwerdegegner

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts­präsidentin Rickli, vom 10. September 2013

Regeste:

Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Ziff. 1 OR; Art. 135 Ziff. 1 OR

Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen - jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander. Eine Teilzahlung kann demnach bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld.

In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht ho­norierter Unterhaltspflichten.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Mit Scheidungsurteil wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, monatliche Unterhalts­bei­träge zu bezahlen. Anfangs 2009 bezahlte er CHF 100.00. Von Februar 2010 bis April 2012 leistete er zudem regelmässige Abzahlungen. Die Unterhaltsausstände von Mai 2004 bis Juli 2008 wurden von der Beschwerdeführerin im Juli 2012 in Betreibung gesetzt. Die Vor­instanz erteilte der Beschwerdeführerin für einen Teilbetrag die definitive Rechts­öffnung und erwog, die restliche Forderung beschlage Unterhaltsschulden für die Zeit vor Au­­g­­ust 2007, welche verjährt seien. Als verjährungs­unter­bre­ch­ende Handlung wurde eine Betreibung im Juli 2012 akzeptiert, nicht hingegen die vom Be­schwerdegegner geleisteten Abschlagszahlungen. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Ver­jährung der Unter­­­­­­haltsbeiträge für die Zeit vor August 2007 und macht geltend, durch die Abschlags­zahlungen habe der Beschwerdegegner kon­klu­dent zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, noch Unterhaltsbeiträge zu schul­den. Die Teilzahlung(en) würde in Bezug auf die gesamten ausstehenden Unterhaltsbeiträge verjährungsunterbrechend wirken. Dem­ge­gen­über hält der Beschwerdegegner dafür, er habe nie zum Ausdruck gebracht, eine Schuld anzuerkennen.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

IV.

(…)

3. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen: (Ziff. 1) durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; (Ziff. 2) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurs.

4. Unterhaltsbeiträge stellen periodische Leistungen dar (vgl. Robert K. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 128 OR). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen - jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander (vgl. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 2 zu Art. 128 OR, wonach periodische Leistungen separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Grund sind [Hervorhebung beigefügt]). Eine Teilzahlung kann demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld. In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.

5. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

6. Vorliegend hat der Beschwerdegegner anlässlich der Zahlung von Januar 2009 nicht präzisiert, an welche Monatsschuld seine Teilzahlung anzurechnen sei (vgl. GB 4). In Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR wird die Zahlung deshalb der zuerst verfallenen Schuld - den Unterhaltsbeiträgen für den Monat Mai 2004 von CHF 375.00 (vgl. GB 3) - angerechnet. Betreffend diese Schuld wirkte die Zahlung verjährungsunterbrechend. Mit den drei weiteren Zahlungen von jeweils CHF 100.00 in den Monaten Februar, April und Mai 2010 (vgl. GB 3) tilgte der Beschwerdegegner die Unterhaltsforderung für den Monat Mai 2004 gänzlich und begann sodann mit der Abzahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Juni 2004 (CHF 750.00). Im Mai 2010, als der Beschwerdegegner mit CHF 25.00 die Unterhaltsschuld von Juni 2004 abzutragen begann, war diese bereits verjährt (vgl. Art. 128 Ziff. 1 OR). Folglich konnten die Zahlungen für diese Unterhaltsforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zeitigen.

7. Festzuhalten gilt es, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, die Abschlagszahlungen nicht an die älteste, sondern an jüngere Forderungen anzurechnen und dies entsprechend zu quittieren (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). In diesem Fall wäre ihr die Argumentation der Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die tangierte Forderung, nicht aber der Gesamtschuld, offen geblieben. Da die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung unbestrittenermassen nicht abgegeben hat, bleibt es indes dabei, dass erst die Betreibung von Juli 2012 für die noch offenen, noch nicht verjährten Unterhaltsbetreffnisse verjährungsunterbrechend wirkte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. pag. 21, 157. 173). Die vor August 2007 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind verjährt. Für diese kann keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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Keywords

debt enforcementdefinitive legal openingalimonylimitation periodpartial paymentacknowledgment of debtperiodic claimsallocation of payment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether partial payments on periodic alimony interrupt limitation for the entire outstanding balance or only for the installment paid

Extracted holding

Under Art. 128 No. 1 OR, each periodic alimony installment prescribes separately; a partial payment interrupts limitation only for the specific monthly debt to which it is allocated, not for the whole arrears.

Extracted reasoning

Periodic maintenance payments are separately due recurring prestations. A remaining overall balance does not create a single limitation period. Partial payment is not a general acknowledgment of all unpaid alimony obligations.

Key legal question

Whether alimony claims due before August 2007 could still be enforced definitively

Extracted holding

No; those installments were already time-barred and therefore could no longer be the subject of definitive debt enforcement.

Extracted reasoning

Only the July 2012 debt collection interrupted limitation for non-time-barred installments. Earlier installments had already expired under Art. 128 No. 1 OR.

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