- Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Bossard
gegen Zug.
A. Alois Bossard, Stadtschreiber und Generaleinzüger der
Gemeinde Zug, wurde am 10. Juli 1868 auf Anordnung des
Gemeindepräsidenten von Zug wegen eines Kassedefizits in Un
tersuchungsverhaft versetzt und es wurde daraufhin eine Straf
untersuchung wegen qualifizirter Unterschlagung und qualisizirten
Betrugs gegen ihn eingeleitet. Am 10. Mai 1869 wurde er
durch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Zug der gedachten Verbrechen schuldig erklärt und zu sechs
Jahren Zuchthaus verurtheilt. Der Untersuchungsverhaft hatte
bis zum letztinstanzlichen Urtheil gedauert; es war indeß dem
Angeschuldigten gegen Kaution gestattet worden, die Zeit vom
- Oktober 1868 bis 21. April 1869 in Hausarrest statt im
Untersuchungsgefängniß zu verbringen. Sofort nach seiner Ver
urtheilung wurde A. Bossard behufs Verbüßung der ihm auf
erlegten Zuchthausstrafe in die Strafanstalt Zürich verbracht,
wo er bis zum 28. Oktober 1871 verblieb. An diesem Tage
wurde A. Bossard von der zürcherischen Regierung, welche mit
Rücksicht auf die von ihm gegen das Strafurtheil vom 10. Mai
1869 ergriffenen Rechtsmittel den Strafvollzug sistirte, nach
Zug zurückgeschickt, wo er, da die zürcherischen Behörden, denen
er am 1. Dezember 1871 wieder zugeführt worden war, seine
Wiederaufnahme in die Strafanstalt verweigerten, bis zum 15.
Mai 1872 in Haft verblieb. Am 15. Mai 1872 wurde er,
gestützt auf das inzwischen (am 1. Januar 1872) in Kraft
getretene zugerische Gesetz über bedingte Freilassung , der Haft
entlassen.
B. Während verschiedene, von A. Bossard früher ergriffene
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben waren, wurde am 11. Juni
1877 ein erneutes von ihm gegen das Urtheil vom 10. Mai
1869 gestelltes Revisionsbegehren durch das zugerische Kassations
gericht gutgeheißen und Reviston des Strafprozesses unter Rück
weisung des Strafurtheils vom 10. Mai 1869 an das Verhör
amt zur Wiederaufnahme der Untersuchung verfügt. In dem
daraufhin eingeleiteten neuen Verfahren sprach das Obergericht
des Kantons Zug durch Urtheil vom 30. Dezember 1878 den
A. Bossard von der Anklage auf Unterschlagung und Betrug
frei, erkannte dagegen: Derselbe habe sich mehrfacher eigen
mächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen öffent
licher Gelder im Betrage von mehr als 20 000 Fr. schuldig
gemacht und verurtheilte ihn wegen korrektioneller Schuldbarkeit
zur Ansichtragung der ausgestandenen Untersuchungs und Straf
haft. Dieses Urtheil wurde durch Entscheidung des Bundesge
richtes vom 13. Dezember 1879 (Amtliche Sammlung,
S. 407) theilweise kassirt, weil die Verurtheilung sich nicht, wie
1 der Uebergangsbestimmungen zu dem inzwischen in Kraft
getretenen Strafgesetzbuche vom 20. November 1876 vorschreibe,
auf eine Bestimmung des erwähnten Gesetzbuches, sondern auf
das freie Ermessen des Gerichtes gründe. Daraufhin erließ das
Obergericht des Kantons Zug am 11. Februar 1880 ein neues
Urtheil, durch welches es den A. Bossard einer sehr schweren
Amts und Dienstpflichtverletzung im Sinne des 53 des
gegenwärtigen Strafgesetzes als schuldig erklärte und erkannte:
-
Es sei die seiner Zeit erfolgte Amtsentsetzung des Ange
klagten von seiner frühern Stelle als Generaleinzüger und
Stadtschreiber der Gemeinde Zug als richterlich begründet und
gerechtfertigt erklärt. 2. Er habe die erstandene Untersuchungs
haft, weil durch seine fortwährenden unstichhaltigen Beschöni
gungen wesentlich selbst veranlaßt und verlängert, als Strafe
an sich zu tragen und im Fernern eine dreijährige Gefängniß
strafe verwirkt. 3. Eine Geldbuße von 1000 Fr. in die Staats
kasse zu bezahlen im Sinne des 15 litt. b des Strafgesetzes.
-
Dem Staate die neuerdings verursachten Kosten mit 60 Fr.
zu vergüten. 5. Die Stadtgemeinde Zug eventuell für den ihr
aus seiner eingeklagten Handlungsweise nachweislich entstehen
den Schaden zu entschädigen und es seien der Stadtgemeinde
wie auch dem Angeklagten bezügliche Civilansprüche für den
ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Eine gegen dieses Ur
theil ergriffene Kassationsbeschwerde an das kantonale Kassations
gericht, sowie ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht
wurden abgewiesen, letzterer durch Entscheidung des Bundesge
richtes vom 11. März 1881, und das Urtheil erwuchs daher
in Rechtskraft.
C. Mit Klageschrift vom 15. Mai und 9. Dezember 1882
stellt Alois Bossard beim Bundesgerichte den Antrag: Der
Kanton Zug habe dem Herrn Bossard eine angemessene Ent
schädigung zu leisten unter Kostenfolge. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen aus: Seine Verhaftung vom 10. Juli 1868
sei eine ungesetzliche gewesen; denn nach Verfassung und Gesetz
hätte dieselbe nur auf Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten
erfolgen dürfen. Ein Befehl dieses Beamten aber habe gar nicht
vorgelegen, sondern es sei die städtische Finanzkommission ganz
eigenmächtig vorgegangen. Schon dieser Umstand berechtige ihn
zu einer Entschädigungsforderung. Wenn er sich überhaupt eines
Vergehens schuldig gemacht hätte, so hätte es sich nur um eine
Unterschlagung handeln können; diese sei aber nach dem zuge
rischen Strafgesetze vom 20. November 1876 und auch nach
dem frühern, auf Gewohnheit beruhenden zugerischen Strafrecht
ein Antragsdelikt. Nun habe der Antragsberechtigte, nämlich die
Stadt Zug, schon am 15. Juli 1868 die Anzeige zurückgezogen,
nachdem für den angeblichen Kassendefekt Deckung angeboten
worden sei; daß die Regierung des Kantons Zug, trotz dieses
Rückzuges des Strafantrages, die Strafverfolgung fortgesetzt
habe, involvire eine Rechtsverweigerung, für welche ihm Genug
thuung gebühre. Ebenso liege in der, trotz mehrfach angebotener
Kaution, angeordneten Fortdauer der Untersuchungshaft eine
Rechtsverweigerung, durch welche ihm auch die rechtzeitige Be
schaffung seines Vertheidigungsmaterials verunmöglicht worden
sei. Die Ungerechtigkeit und Unrichtigkeit des Strafurtheils vom
-
Mai 1869, wodurch er wegen Betrug und Unterschlagung
zu Zuchthausstrafe verurtheilt wurde, sei durch die neue Ent
scheidung des zugerischen Obergerichtes vom 11. Februar 1880
unzweideutig anerkannt und außer Zweifel gestellt. Allein auch
seine Verurtheilung wegen Amtspflichtverletzung durch das letzt
erwähnte Urtheil sei eine grundlose. Er sei deßhalb verurtheilt
worden, weil er über eingegangene Zinsbeträge eigenmächtig
disponirt, insbesondere aus solchen ein Anleihen an die Firma
I. Bossard Cie. zum Seefeld (welcher er selbst als Theil
haber angehörte) gemacht habe. Er sei aber hiezu berechtigt ge
wesen. Das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar 1880 er
kenne selbst rundweg an, daß nach früherer Gewohnheit der
Gemeindesäckelmeister einerseits das Risiko für den Einzug der
Zinsen persönlich getragen habe, andrerseits dagegen berechtigt
gewesen sei, über die Zinseingänge in der Zwischenzeit beliebig
zu verfügen, sofern er sie nur in dem reglementarisch bestimm
ten Momente abgeliefert habe. Die gleiche Berechtigung habe
auch ihm (dem Kläger) in seiner Stellung als Generaleinzüger
zugestanden und wenn das Urtheil vom 11. Februar 1880 das
Gegentheil annehme, so sei dies durchaus unrichtig. Sollte übri
gens auch angenommen werden, das Urtheil vom 11. Februar
1880 sei unanfechtbar, so würde ihm eine Entschädigung wegen
unschuldig erlittener Strafe dennoch gebühren. Denn das Urtheil
vom 11. Februar 1880 verurtheile ihn blos zu drei Jahren
Gefängniß; nun habe er thatsächlich drei Jahre Zuchthaus aus
gestanden und überdem noch weitere drei Jahre Zuchthaus durch
die bedingte Freilassung abgebüßt, welche ebenfalls als Straf
zeit zähle und im vorliegenden Falle um so mehr als solche
gerechnet werden müsse, als sie von unwürdigen Bedingungen
abhängig gemacht worden sei. Da nach zugerischem und auch
nach zürcherischem Strafrechte ein Jahr Zuchthaus zwei Jahren
Gefängniß gleichgestellt werde, so sei klar, daß er eine viel
längere und viel härtere Strafe erduldet habe, als ihm schließ
lich durch das Urtheil vom 11. Februar 1880 auferlegt worden
sei, um so mehr, als er in Folge des ersten Strafurtheils auch
ungerechterweise während beinahe zehn Jahren in seinen bürger
lichen Rechten und Ehren eingestellt gewesen sei. Für diese un
schuldig erlittene Strafe sei ihm der Kanton Zug nach Art. 7
der Kantonsverfassung entschädigungspflichtig. Bezüglich des
Quantitativs der Entschädigung sei zu bemerken: Nach 15
des zugerischen Strafgesetzes kommen 5 Fr. Geldbuße einem
Tag Gefängniß gleich. Bei Anwendung dieses Maßstabes hätte
er, wenn man annehme, er hätte überhaupt nicht verurtheilt
werden sollen, eine Entschädigung von 21 900 Fr. (für 6 Jahre
Zuchthaus 12 Jahre Gefängniß) zu fordern. Erkenne man
das Urtheil vom 11. Februar 1880 als maßgebend an, so
komme man, je nachdem man die Zeit der bedingten Freilassung
einrechne oder nicht einrechne, auf eine Entschädigung von
16 425 Fr. oder von 5475 Fr., wozu dann noch eine
angemessene Genugthuung für die ungesetzliche Inhaftirung und
die ihm durch die erste Verurtheilung an seiner sozialen Stel
lung und seiner Gesundheit zugefügten Nachtheile käme.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage trägt die Staats
anwaltschaft des Kantons Zug, Namens dieses Kantons, auf
vollständige Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens in for
meller und materieller Beziehung an, indem sie im Wesentlichen
geltend macht: Der Klage stehe die exceptio rei judicatæ ent
gegen. Durch das Urtheil des Obergerichtes vom 11. Februar
1880, welches das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom
-
März 1881 aufrecht erhalten habe, sei über die Gesetzmäßig
keit und Gerechtigkeit der Inhaftirung des Klägers und der
von ihm erlittenen Untersuchungs und Strafhaft endgültig und
rechtskräftig entschieden; dieses Urtheil könne im Civilwege nicht
mehr in Frage gestellt werden. Uebrigens seien die Beschwerden
des Klägers auch materiell vollständig unbegründet; zu vorläu
figer Verhaftung desselben sei der Gemeindepräsident von Zug
gesetzlich befugt gewesen. Die längere Dauer der Untersuchungs
haft habe Kläger selbst verschuldet und er habe sich auch un
zweifelhaft einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht.
Thatsächlich habe er sowohl in der Strafanstalt in Zürich als
päter im Gefängnisse in Zug nicht Zuchthausstrafe, sondern
nur Gefängnißstrafe verbüßt; auf dieser Annahme beruhe das
Urtheil vom 11. Februar 1880, nach welchem er diese Strafe
an sich zu tragen habe.
E. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Ausführungen
der Vernehmlassungsschrift und macht folgende neue Thatsachen
geltend: Die zugerischen Behörden haben ihm, zum Zwecke der
Beitreibung der ihm durch das Urtheil vom 11. Februar 1880
auferlegten Geldbuße von 1000 Fr., deren Umwandlung in
eine Gefängnißstrafe angedroht; von der Ansicht ausgehend, daß
die fragliche Zusatzstrafe durch die von ihm zu viel ausgestandene
Haft mehr als kompensirt sei, habe er die Zahlung der Buße
verweigert, dagegen deren Deposition bis zu Erledigung des
gegenwärtigen Prozesses anerboten. Die zugerischen Behörden
seien indeß hierauf nicht eingegangen, sondern haben durch Ver
mittlung des Bundesrathes seine Auslieferung an seinem
Wohnorte in Paris verlangt. In Folge dieses Auslieferungsbe
gehrens sei er in Paris am 2. Dezember 1882 verhaftet und
erst zwei Tage später wieder freigelassen worden, nachdem er
die Buße bezahlt habe und dies von der zugerischen Staatsan
waltschaft telegraphisch einberichtet worden sei. Die Geldbuße
von 1000 Fr., beziehungsweise die entsprechende Gefängniß
strafe von 200 Tagen sei aber, wie bemerkt, durch die von ihm
zu viel ausgestandene Haft mehr als verbüßt gewesen; seine
Verfolgung und Verhaftung wegen derselben bilde daher einen
neuen verfassungswidrigen Eingriff in seine persönliche Freiheit,
welcher bei Ausmessung der Entschädigung nicht außer Acht
gelassen werden dürfe.
F. Duplikando führt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug aus, daß die zugerischen Behörden berechtigt und verpflichtet
gewesen seien, das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar
1880 auch mit Bezug auf die Geldbuße zu vollziehen und daher
von einem rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit des Klägers
nicht die Rede sein könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten;
dieselbe erscheint gemäß 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege als begründet, da die Klage
gegen einen Kanton gerichtet ist und eine eivilrechtliche Ent
schädigungsforderung im Werthe von mehr als 3000 Fr. zum
Gegenstande hat und auch Mangels einer gegentheiligen Behaup
tung des Beklagten angenommen werden muß, es sei diese Forde
rung nach zugerischem Rechte im ordentlichen Rechtswege verfolgbar.
- Eine Entschädigungsklage gegen den Staat wegen unschul
dig erlittener Untersuchungs oder Strafhaft ist jedenfalls nur
dann statthaft, wenn im Strafverfahren eine Freisprechung (sei
es von Anfang an, sei es nach Wiederaufnahme des Verfahrens)
erfolgt oder die Strafverfolgung aufgehoben worden ist, keines
wegs dagegen dann, wenn ein rechtskräftiges kondemnatorisches
Strafurtheil vorliegt. Denn über die Strafbarkeit einer Hand
lung hat ausschließlich der Strafrichter zu entscheiden; der Ci
vilrichter ist an dessen Urtheil gebunden und in keiner Weise
befugt, die Richtigkeit desselben nachzuprüfen und zu untersuchen,
ob eine Strafe mit Recht oder mit Unrecht verhängt worden
sei. So lange ein kondemnatorisches Strafurtheil zu Recht besteht,
steht die Schuld der Verurtheilten rechtlich fest und ist daher
ein Entschädigungsanspruch wegen unschuldig erlittener Haft
unmöglich. Demnach erscheint die Klage insofern sie sich darauf
stützt, daß der Kläger durch das im Wiederaufnahmeverfahren
ergangene, rechtskräftig gewordene Urtheil des zugerischen Ober
gerichtes vom 11. Februar 1880 ungerecht verurtheilt worden
sei, da er sich einer strafbaren Handlung überhaupt nicht schul
dig gemacht habe, von vornherein als unstatthaft. Ebenso ist
ein Entschädigungsanspruch wegen der erlittenen Untersuchungs
haft, wegen der Weigerung der Untersuchungsbehörde, die
Strafverfolgung in Folge des Rückzuges des Strafantrages
aufzuheben, und wegen der angeblich ungesetzlichen Verhaftung
des Klägers durch das erwähnte rechtskräftige Urtheil ausge
schlossen. Was die behauptete ungesetzliche Verhaftung anbelangt,
so muß nach dem Urtheile im Wiederaufnahmeverfahren als
feststehend angenommen werden, daß die Verhaftung des Klägers
materiell gerechtfertigt war, und wegen bloßer bei Vornahme
einer materiell gerechtfertigten Verhaftung etwa vorgekommener
Formfehler steht dem Verhafteten ein Entschädigungsanspruch ge
wiß nicht zu. Uebrigens dürfte auch an der formellen Gesetz
mäßigkeit der Verhaftung nach dem zugerischen Gesetz nicht zu
zweifeln sein.
- Die Klage wird nun aber auch darauf gestützt, daß der
Kläger durch das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 wegen eines
schwereren Vergehens und zu einer härtern Strafe verurtheilt
worden sei, auch eine härtere Strafe thatsächlich verbüßt habe,
als ihm schließlich durch das Urtheil im Wiederaufnahmever
fahren wegen des von diesem angenommenen geringern Deliktes
auferlegt worden sei und daß er also wenigstens einen Theil
seiner Strafe unschuldig erlitten habe. In dieser Beziehung steht
der Klage ein rechtskräftiges Urtheil nicht entgegen; dieselbe
muß indeß nichtsdestoweniger abgewiesen werden. Denn: Dafür,
daß nach zugerischem Rechte der Fiskus für unschuldig erlittene
Haft entschädigungspstichtig sei, hat sich der Kläger einzig auf
Art. 7 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 14./22. Dezember
1873 und 15. Mai 1876 berufen, wonach allerdings unge
setzlich oder unschuldig Verhafteten vom Staate Genugthuung
und angemessene Entschädigung zu leisten ist. Diese Ver
fassungsbestimmung ist aber der Zeit nach auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar; denn nach bekanntem Rechtsgrundsatze
sind die Wirkungen juristischer Thatsachen in der Regel nach
dem Rechte der Zeit, in welcher letztere sich ereigneten, zu be
urtheilen und werden durch später eintretende Aenderungen des
objektiven Rechtes nicht berührt. Die juristische Thatsache nun,
aus welcher der Kläger seinen Entschädigungsanspruch ableitet,
nämlich seine Verurtheilung wegen Betrugs und Unterschlagung
durch das Urtheil vom 10. Mai 1869 beziehungsweise die
Vollziehung der ihm durch dieses Urtheil auferlegten Freiheits
strafe fällt in die Zeit vor Inkrafttreten der Kantonsversassung
von 1873/1876; die Frage, ob diese Thatsache einen Entschädi
gungsanspruch des Klägers gegenüber dem Staate begründe, ist
also nicht nach dieser Verfassung, sondern nach dem früher gel
tenden zugerischen Rechte zu beurtheilen. Denn es liegt kein
Grund vor, um der in Frage stehenden verfassungsmäßigen
Bestimmung, der allgemeinen Regel zuwider, ausnahmsweise
rückwirkende Kraft beizulegen. Wenn der Anwalt des Klägers
im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß die Entschädigungs
pflicht gegenüber unschuldig Verurtheilten und Verhafteten ein
Postulat der Grechtigkeit sei und deßhalb einem dieselbe sta
tuirenden Gesetze als einer auf zwingenden Gründen beruhen
den Rechtsnorm rückwirkende Kraft beigelegt werden müsse,
ist dies nicht schlüssig. Es soll nicht geleugnet werden, daß die
gedachte Regel einer Anforderung des Rechtsbewußtseins ent
spricht und als eine durchaus billige und gerechte erscheint.
Allein dieselbe beruht doch offenbar nicht auf so zwingenden
Erwägungen der öffentlichen Sittlichkeit oder öffentlichen Wohl
fahrt, daß ihre sofortige und unbedingte Durchführung in allen,
auch der Vergangenheit angehörigen, Fällen als im Willen des
Gesetzgebers gelegen betrachtet werden dürfte. Vielmehr ist auch
hier anzunehmen, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe,
frühern Thatsachen eine rechtsbegründende Wirksamkeit, welche
ihnen nach dem zur Zeit ihres Eintrittes geltenden Rechte nicht
zukam, nachträglich beizulegen und dadurch nach rückwärts An
sprüche ins Leben zu rufen, welche nach dem frühern Rechte
nicht bestanden. Das zugerische Recht nun aber, wie es vor
dem Inkrafttreten der Verfassung von 1873/1876 gestaltet war,
statuirte eine Entschädigungspflicht des Staates für unschuldig
erlittene Untersuchungs oder Strafhaft nicht. Denn die frühere
Kantonsverfassung enthielt eine dem Art. 7 Absatz 4 der gegen
wärtigen Verfassung entsprechende Bestimmung nicht und ebenso
wenig ist ersichtlich oder vom Kläger nachgewiesen oder auch
nur behauptet worden, daß das frühere zugerische Gesetzes oder
Gewohnheitsrecht eine Regel dieses Inhaltes aufgestellt habe.
Ist aber ein besonderer, die Verantwortlichkeit des Staates
aussprechender Rechtskraft nicht nachgewiesen, so kann diese Ver
antwortlichkeit überhaupt nicht als bestehend anerkannt werden.
Denn dieselbe folgt keineswegs von selbst aus allgemeinen
Rechtsprinzipien. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung
für eine schuldhafte Beschädigung (um eine Haftung ex delicto),
sondern um die Haftung für einen Nachtheil, welcher einem
Einzelnen durch die gesetzmäßige und nothwendige Ausübung
staatlicher Befugnisse entstanden ist; mag also immerhin objek
tiv eine Schädigung des Verhafteten vorliegen und mag eine
Ausgleichung der diesem erwachsenen Nachtheile durch den Staat
als ein dringendes Postulat der Billigkeit erscheinen, so besteht
doch ein, den Staat nach allgemeinen Grundsätzen zum Scha
densersatz verbindender Verpflichtungsgrund nicht.
1884
- Ist somit, soweit es die Ersatzklage wegen unschuldig er
littener Strafhaft anbelangt, Art. 7 Absatz 4 der Kantonsver
fassung von 1873/1876 der Zeit nach nicht anwendbar, so ist
nicht weiter zu untersuchen, ob, wenn diese Verfassungsbestim
mung anwendbar wäre, eine Ersatzpflicht des Staates in casu
bestände; es ist also nicht zu prüfen, ob die fragliche Verfassungs
bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn ein Verurtheil
ter im Wiederaufnahmeverfahren nicht gänzliche Freisprechung,
sondern nur eine mildere Qualifikation seiner That erwirkt u.
s. w.; noch viel weniger ist natürlich zu untersuchen, ob und
inwiefern der Kläger etwa materiell nach dem maßgebenden
Strafgesetze unrichtig oder ungerecht beurtheilt worden sein mag.
- Was sodann die Behauptung des Klägers anbelangt, daß
seine in Paris im Dezember 1882 bewirkte Verhaftung eine
ungesetzliche gewesen sei, so ist dieselbe offenbar unbegründet;
denn es handelte sich ja hiebei einfach um die Vollziehung des
rechtskräftigen Urtheils vom 11. Februar 1880 und die Auf
stellung des Klägers, daß die ihm durch das erwähnte Urtheil
auferlegte Geldbuße, wegen welcher die Verhaftung angeordnet
wurde, bereits durch die ausgestandene Freiheitsstrafe verbüßt
gewesen sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Denn die
fragliche Geldbuße qualifizirt sich ja zweifellos als ein beson
deres, neben der Freiheitsstrafe auferlegtes Strafübel, welches
keineswegs gegen die ausgestandene Haft aufgerechnet werden
sollte, und es war also allerdings das Urtheil vom 11. Februar
1880 in dieser Richtung noch zu vollstrecken. Ob endlich, was
vom klägerischen Anwalte im heutigen Vortrage erörtert worden
ist, nach dem französisch schweizerischen Auslieferungsvertrage ein
Auslieferungsbegehren im vorliegenden Falle begründet war
oder nicht, ist völlig gleichgültig; denn selbst wenn nach dem
Staatsvertrage eine Auslieferungspflicht für Frankreich nicht
bestand, so kann doch deßwegen die Verhaftung des Klägers
nicht als eine ungesetzliche bezeichnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.