- Urtheil vom 29. März 1884 in Sachen
Schnyder und Konsorten.
A. Nachdem, wie aus dem Thatbestande des heutigen Ur
theils des Bundesgerichtes in Sachen Albert Schnyder und
Josef Odermatt gegen die nidwaldensche Regierung ersichtlich,
letztere das Gesuch des Fürsprechers Dr. Weibel um Ueberlas
sung der Untersuchungsakten zur Einsichtnahme abgewiesen
hatte, wurde die Behandlung der Strafsache gegen Albert
Schnyder, Josef Odermatt, Franz Scheuber, Alois Bläsi und
Josef Ackermann vor dem Kantonsgericht von Nidwalden auf
den 24. November 1883 angesetzt. Im Auftrage des durch Ge
schäfte verhinderten Fürsprechers Dr. Weibel stellte bei dieser
Tagfahrt Fürsprech M. Lussi in Stans bei dem Kantonsge
richte das Begehren, daß den Beklagten beziehungsweise deren
Anwalt Einsicht in die ganze Strafprozedur gewährt und die
Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt werde. Das
Kantonsgericht wies jedoch das erstere Gesuch ab, da nach Art.
50 Ziffer 7 der Kantonsverfassung die Einleitung und Durch
führung von Strafprozessen, die Ueberweisung der Beklagten an
die zuständigen Gerichte und die Vollziehung von Straf und
Civilurtheilen dem Regierungsrathe obliege und mit Rücksicht
hierauf sowie gemäß 21 des Gerichtsreglementes, nachdem
der Regierungsrath unterm 8. Oktober 1883 den Prozeßextrakt ge
nehmigt und die Angeklagten ans Kantonsgericht überwiesen
habe, die Beurtheilung der Frage, ob den Beklagten Einsicht in
die ganze Strafprozedur zu gewähren sei, nicht Sache des Kan
tonsgerichtes sondern des Regierungsrathes sei. Der Prozeß
extrakt enthalte übrigens alle in den einzelnen Verhören nieder
gelegten belastenden und entlastenden Momente, mithin werde
durch die Verweigerung fraglicher Einsicht das Vertheidigungs
recht keineswegs verkümmert. Dagegen verschob das Kantons
gericht, wegen Abwesenheit des Fürsprechers Weibel, die Haupt
verhandlung auf den 30. November.
B. Durch Zuschrift vom darauffolgenden Tage suchte Dr. Weibel,
als Vertheidiger von Scheuber, Bläsi und Ackermann, beim Re
gierungsrath des Kantons Nidwalden um Wiederaufnahme des
Verfahrens gegen Kaspar Odermatt und um Einvernahme einer
Reihe von Zeugen nach, deren Aussagen dann zugleich für die
erwähnten Beklagten als Entlastungsbeweise dienen sollten. Am
- November wies aber der Regierungsrath dieses Gesuch ab
und zwar unter andern aus dem Grunde, weil mehrere der in
demselben angeführten Zeugen schon verhört und die Ansinnen
der neu angegebenen Zeugen als unerheblich zu betrachten
seien, ferner weil durch das Gesuch offensichtlich nur eine Ver
schleppung der lange pendenten Angelegenheit beabsichtigt werde,
während die Beklagten seit dem 12. März 1883 Zeit genug
gehabt hätten, allfällige weitere Untersuchungsbegehren rechtzeitig
einzureichen oder die Klage zu erneuern.
C. Die Strafsache kam daher am 30. November vor dem
nidwaldenschen Kantonsgerichte abermals zur Verhandlung,
wobei Dr. Weibel den Antrag stellte, daß der Straffall behufs
Einvernahme der in oben besagter Zuschrift genannten Ent
lastungszeugen an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen werde.
In Betracht, daß das Gericht laut 25 des Gerichtsregle
mentes allerdings das Recht habe, Untersuchungen zur Ver
vollständigung an den Regierungsrath zurückzuweisen, wenn
es den Straffall unvollständig erörtert finde; daß aber das
Gesuch der Beklagten bereits vom Regierungsrathe behandelt
worden sei, der als Untersuchungsbehörde dasselbe ablehnte,
weil die verlangten Zeugnisse, soweit solche als zuläßig be
trachtet werden dürfen, eigentliche Belastungs oder Entlastungs
gründe nicht enthalten; daß aus den vorgeführten Fragen, die
an die betreffenden Zeugen gestellt werden wollen, wovon ei
nige übrigens schon verhört seien, nicht ersichtlich sei, daß
durch Erhebung des neuen Beweismaterials neue wesentliche
Gründe für Entlastung der Beklagten beschafft würden; daß
auf Grund dieses Sachverhaltes es nicht angezeigt erscheine,
diese vom Regierungsrathe bereits entschiedene Frage bei dem
selben neuerdings in Anregung zu bringen, beschied das
Kantonsgericht gleichen Tages das Gesuch abschlägig, hörte so
dann die Anklage und Vertheidigung an und erkannte am
3. Dezember: Albert Schnyder und Josef Odermatt haben
sich gegen Kaspar Odermatt und Paul Heim wissentlich falscher
Anklage, Schnyder auch der Verleitung zu solcher, und Scheuber,
Bläst, Ackermann leichtsinniger, ungerechtfertigter Anklage schul
dig gemacht. Gleichzeitig verfällte es den Schnyder zu 100,
den I. Odermatt zu 50 und Scheuber, Bläsi und Ackermann
zu je 30 Fr. Geldbuße, sowie sämmtliche Verurtheilte zu Be
zahlung der Prozeßkosten.
D. Durch Eingabe vom 13. Januar 1884 führt Fürsprech
Dr. Weibel Namens Schnyder und Mitbetheiligte hiegegen Be
schwerde beim Bundesgerichte, behauptend, durch die Verfügungen
der Regierung von Nidwalden vom 17. und 28. November
1883 sowie durch die Entscheide des dortigen Kantonsgerichtes
vom 24. und 30. November gleichen Jahres werden Art. 64
und 23 Abs. 1 der nidwaldner Kantonsverfassung verletzt. Er
stellt deßhalb das Gesuch: Das Bundesgericht wolle die obigen
angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes, als die
Art. 64 und 23 der Kantonsverfassung verletzend, aufheben und
die Behörden von Nidwalden anweisen, in Aufhebung des Ur
theils vom 9. Dezember die Sache neuerdings und in ver
fassungsmäßiger Weise zur Verhandlung zu bringen.
E. Regierungsrath und Kantonsgericht von Nidwalden tragen
in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde an.
Aus der Antwort des Regierungsrathes ist hervorzuheben, daß
er auch hinsichtlich des hier in Frage liegenden Rekurses die
Kompetenz des Bundesgerichtes bestreitet, da die Strafjustiz
Sache der Kantone sei und der vorliegende Fall gemäß Bundes
verfassung und Bundesgesetz über die Organisation der Bundes
rechtspflege die Kompetenz des Bundesgerichtes in keiner Weise
berühre, sowie daß der Regierungsrath betont, daß am
25. November bei der Regierung von Nidwalden das Be
gehren um Einvernahme einer Reihe von Zeugen von Dr. Weibel
nur für Scheuber, Bläsi und Ackermann, nicht aber auch für
Schnyder und I. Odermatt gestellt worden sei und daß letztere
demnach auch nicht berechtigt seien, gegen die regierungsräth
liche Schlußnahme vom 28. November an das Bundesgericht
zu rekuriren. Der Vernehmlassung des Kantonsgerichtes ist im
Fernern zu entnehmen, daß dasselbe darin u. A. sagt, dem
Gerichte werden ab Seite der Untersuchungsbehörde in jedem
komplizirteren Falle nebst dem Prozeßberichte (sogenannten Ex
trakt) auch sämmtliche Zeugenverhöre in Original zur Einsicht
mitgetheilt, damit es sowohl die Uebereinstimmung desselben
mit dem Prozeßberichte als auch die geführte Untersuchung im
Allgemeinen prüfen könne, während das gleiche Kantons
gericht in Erwägung 2 seines Erkenntnisses vom 24. November
1883 gesagt hatte, daß auch der Richter selbst auf den Prozeß
extrakt und nur auf diesen verwiesen sei.
F. Anlangend die Rekursbeantwortung des Kaspar Oder
matt, so genügt es, auf dasjenige zu verweisen, was er bereits
gegen die andere, hierorts durch heutiges Urtheil gutgeheißene
Beschwerde von Albert Schnyder und Josef Odermatt ange
führt hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist von vornherein klar, daß die von der Regierung
von Nidwalden auch hier erhobene Einrede der Inkompetenz
des Bundesgerichtes unbegründet ist. Die Rekurrenten verlangen
Aufhebung von Verfügungen des Regierungsrathes und des
Kantonsgerichtes von Nidwalden, weil durch dieselben den Re
kurrenten gegenüber das durch Art. 64 der Nidwaldner Staats
verfassung garantirte Vertheidigungsrecht sowie das in Art. 23
72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
Abs. 1 der gleichen Verfassung gewährleistete Prinzip der Tren
nung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt verletzt
worden seien. Es handelt sich mithin unzweifelhaft um einen
staatsrechtlichen Rekurs im Sinne von Art. 59 litt. a des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.
2. Der Art. 23 Abs. 1 der Nidwaldner Kantonsverfassung
lautet: Die Ausübung der richterlichen Gewalt soll überall
von der Gewalt des Regierungsrathes, mit Vorbehalt des
Art. 52, getrennt bleiben. Art. 52 derselben handelt indeß
nicht von den Befugnissen des Regierungsrathes, sondern von
denjenigen des Landammannes und seines Stellvertreters und
bestimmt unter Anderm, daß der Landammann oder in dessen
Abwesenheit der Landesstatthalter in Dringlichkeitsfällen Ver
haftungen und Hausdurchsuchungen anordne. Dagegen spricht
Art. 50 jener Verfassung von den Obliegenheiten des Regie
rungsrathes und ist offenbar dieser Artikel in dem in
Art. 23 gemachten Vorbehalte gemeint. Art. 50 besagt nun
unter Ziffer 7 unter Anderm: Der Regierungsrath ordnet
Verhaftungen und Verhöre an, soweit dies nicht bereits durch
das Landammannamt oder Polizeiamt erfolgt ist, leitet Straf
prozesse ein, weist die Beklagten an die zuständigen Gerichte
und sorgt für Vollziehung der straf und eivilrechtlichen Ur
theile" u. s. w.
3. Frägt es sich nun, ob die Amtshandlungen, welche der
Regierungsrath im vorliegenden Falle vorgenommen hat, die
dieser Behörde in Art. 50 Ziffer 7 der Nidwaldner Verfassung
vorbehaltenen Befugnisse überschreiten, so muß diese Frage mit
den Rekurrenten entschieden bejaht werden. Denn, läßt es sich
auch nicht leugnen, daß in seinem Erkenntnisse vom 30. No
vember 1883 das Kantonsgericht anerkannt hat, laut 25
des Gerichtsreglementes stehe ihm das Recht zu, Untersuche an
den Regierungsrath zur Vervollständigung zurückzuweisen, wenn
es den Straffall unvollständig erörtert findet, so geht doch aus
dem übrigen Inhalte des angeführten Entscheides sowie aus
demjenigen des frühern vom 24. November und aus dem
Aktenmaterial überhaupt unzweideutig hervor, daß die Amts
thätigkeit des Regierungsrathes sich keineswegs auf die bloße
I. Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. No 12.
Einleitung des Strafprozesses, auf die Weisung der Beklagten
an das zuständige Gericht, auf die Anordnung von Verhaftungen
und Verhören u. s. w. beschränkt hat, sondern erheblich weiter
gegangen ist. Das Kantonsgericht hat in der That das erste
Gesuch der Rekurrenten beziehungsweise des Vertheidigers der
selben um Einsicht in die ganze Strafprozedur aus dem Grunde
abgewiesen, weil nach den nidwaldenschen Gesetzesbestimmungen
die Beurtheilung der Zulassung eines solchen nicht Sache des
Kantonsgerichtes, sondern des Regierungsrathes sei, dem die
Einleitung und Durchführung von Strafprozessen obliege. Das
zweite Begehren, betreffend Rückweisung des fraglichen Streit
falles an den Untersuchungsrichter behufs Einvernahme weiterer
Entlastungszeugen sodann, beschied das Kantonsgericht deßhalb
abschlägig, weil dasselbe bereits vom Regierungsrathe als
Untersuchungsbehörde abgelehnt worden sei, da die verlangten
Zeugnisse, soweit solche als zuläßig betrachtet werden dürfen,
eigentliche Belastungs oder Entlastungsgründe nicht enthalten.
4. Demnach erscheint aber unzweifelhaft, daß die vom Re
gierungsrathe in casu ausgeübten Funktionen, namentlich das
Entscheiden über Zuläßigkeit von Be oder Entlastungsbeweisen
und das Anfertigen des für die Hauptverhandlungen wesentlich
maßgebenden Auszuges aus der geführten Prozedur, wodurch die
richterliche Feststellung des Thatbestandes in hohem Maße beein
flußt wird, die in Art. 50 Ziffer 7 der Nidwaldner Kantons
verfassung der Thätigkeit der vollziehenden Gewalt im Straf
verfahren gesteckten Grenzen überschreiten und sich als unter
suchungsrichterliche Handlungen qualifiziren; es liegt somit ein
Einbruch in das verfassungsmäßige Prinzip der Gewaltentren
nung vor.
5. Da endlich nach dem heutigen Urtheile in Sachen Albert
Schnyder und Josef Odermatt auch anerkannt weden muß, daß
die bereits citirte Schlußnahme des Kantonsgerichtes vom
24. November 1883 beziehungsweise diejenige des Regierungs
rathes vom 17. gleichen Monats das durch Art. 64 der Nid
waldner Staatsverfassung garantirte Recht der Vertheidigung
verletzt, so erscheint die Rekursbeschwerde als in allen Theilen
begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde des Albert Schnyder in Stans und
Mitbetheiligte vom 13. Januar 1884 wird als begründet er
klärt und es werden mithin die angefochtenen Schlußnahmen
des Regierungsrathes vom 17. und 26. November 1883 und
des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 24. und 30. gleichen
Monates, als die Art. 64 und 23, Absatz 1 der Nidwaldner
Kantonsverfassung verletzend, aufgehoben.