Full text
- Urtheil vom 14. Februar 1885
in Sachen Käsereigesellschaft Rinderbach gegen
Berner Handelsbank.
A. Durch Urtheil vom 9. Dezember 1884 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (l. Civilabtheilung)
erkannt:
- Der Klägerin, Berner Handelsbank in Bern, ist das
Rechtsbegehren ihrer Einspruchsklage zugesprochen.
- Die Beklagte, Käsereigesellschaft Rinderbach, ist gegenüber
der Klägerin zur Bezahlung der auf 310 Fr. bestimmten Kosten
dieses Prozesses verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Einspruchsbeklagte, Käserei
gesellschaft Rinderbach, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei, in
Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils, die Einspruchsklage
der Berner Handelsbank abzuweisen unter Kostenfolge, indem
er immerhin bemerkt, daß er ein Retentionsrecht für die For
derungen der Rekurrentin aus Milchlieferung nur in Betreff
der letzten Lieferungen (aus der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni
- beanspruche.
Dagegen trägt der Vertreter der Einspruchsklägerin auf
Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 14. Oktober 1882 verkaufte die Käsereigesellschaft
Rinderbach ihre Milch für ein ferneres Jahr ihrem bisherigen
mehrjährigen Abnehmer, der Firma Spring und Wälti, Käse
handlung in Lyßach, deren einziger Inhaber Johann Wälti
war; mit dem Milchkaufe war die Miethe der Käsereilokalitäten
und Geräthschaften verbunden. Am 16. Juni 1883 stellte die
Firma Spring und Wälti der Käsereigesellschaft Rinderbach unter
dem Titel Aufhebungsvertrag eine schriftliche Erklärung aus,
daß sie eingetretener Umstände wegen vom 15. Juni 1883 an
den mit ihr abgeschlossenen Milchkaufvertrag als aufgehoben be
trachte, so daß die Gesellschaft vom besagten Tage an freies
Verfügungsrecht über ihre Sommermilch und überdies das Recht
haben solle, für die vom 1. Mai bis 15. Juni gelieferte Milch
ihre Ansprüche an die Firma Spring und Wälti geltend zu
machen. Daraufhin forderte die Käsereigesellschaft mit Zahlungs
aufforderung vom 19./20. Juni 1883 von der Firma Spring
und Wälti an restanzlichem Kaufpreis für die im Sommer 1882
gelieferte Milch sowie an Kaufpreis für die Wintermilch für
1882/1883 zusammen 8390 Fr. 25 Ets. ein, behielt sich gleich
zeitig die Einforderung des Kaufpreises für die Milchlieferung
vom 1. Mai bis 15. Juni 1883 sowie des Hüttenzinses vor
und machte ein Retentionsrecht auf die in der Käsehütte befind
lichen Käse, Holz u. s. w. geltend. In letzterer Beziehung wurde
die Zahlungsaufforderung von der Firma Spring und Wälti
bestritten. Am 27. Juni 1883 wurde über den Inhaber der
Firma Spring und Wälti provisorisch und am 3. September
gleichen Jahres definitiv der Geltstag erkannt. In diesem
Geltstage machte die Käsereigesellschaft Rinderbach eine For
derung im Gesammtbetrage von 15 124 Fr. 33 Cts. geltend
und beanspruchte für dieselbe ein Retentionsrecht an dem in der
Zeit vom 1. Mai 1883 bis 15. Juni gleichen Jahres in der
Käserei zu Rinderbach erzeugten Käse, resp. da derselbe mittler
weile, unter Wahrung der gegenseitigen Rechte in Bezug auf
das Retentionsrecht der Käsereigesellschaft, veräußert worden
war, an dessen auf 5094 Fr. 56 Cts. ansteigenden Erlös. Die
Amtsgerichtsschreiberei Burgdorf erkannte dieses Retentionsrecht
in Betreff der Forderungen aus Milchlieferung (welche für im
Sommer 1882 und Winter 1882/1883 gelieferte Milch, wie
bemerkt, zusammen 8390 Fr. 25 Cts. und für die Milch
lieferung vom 1. Mai bis 15. Juni 1883 5636 Fr. 73 Cts.
betrugen) sowie in Betreff der weitern Forderungen für An
schaffung von Salz, Arbeitslohn und Fuhrkosten für die vom
- Mai bis 15. Juni 1883 fabrizirten Käse (55 Fr. und
27 Fr. 20 Cts.), sowie endlich für die Betreibungs und Ein
gabekosten (76 Fr. 10 Cts.) an; es wurde demnach der Käserei
gesellschaft für diese Forderungen entsprechende Anweisung (in
Klasse III a) auf den Erlös des veräußerten Käses bis zu dessen
Erschöpfung ertheilt. Diese Anweisung wurde von der Berner
Handelsbank, welche im Konkurse des Johann Wälti für eine
Forderung von 3949 Fr. 70 Cts. in Klasse V angewiesen
worden war, im Wege der Einspruchsklage angefochten; dieselbe
beantragte: Es sei in Abänderung des Klassifikations und Ver
theilungsentwurfes im Geltstage des Johann Wälti, Inhaber
der Firma Spring und Wälti, soweit es die Forderung der
Berner Handelsbank in Klasse V von 3949 Fr. 70 Cts. be
trifft, die Anweisung der Vorgeladenen in Klasse III litt. a sub
Ziffer 1 von 5067 Fr. 6 Cts. nebst Zins von 27 Fr. 50 Cts.
dort auszumerzen und der Forderung der Einsprecherin nach
zusetzen und letztere dagegen soweit nöthig auf das dadurch frei
werdende Massavermögen anzuweisen, unter Kostenfolge nach
dem Gesetz.
- Die zweite Instanz hat das von der Rekurrentin bean
spruchte Retentionsrecht deshalb verworfen, weil nicht erwiesen
sei, daß der im Käsereigebäude der Käsereigesellschaft Rinder
bach gelagerte Käse sich mit dem Willen des Schuldners in der
Verfügungsgewalt der Rekurrentin befunden habe. Diese Ent
scheidung unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes ge
mäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege insoweit, als es sich frägt, ob die Vorin
stanz die Rechtsfrage richtig beantwortet, speziell den gesetzlichen
Begriff der Verfügungsgewalt richtig aufgefaßt und auf die
festgestellten Thatsachen richtig angewendet habe. Wenn nun
Art. 224 des Obligationenrechts als Voraussetzung des Reten
tionsrechtes die Verfügungsgewalt des Gläubigers an be
weglichen Sachen des Schuldners aufstellt, so ist unter Ver
fügungsgewalt ohne Zweifel ein thatsächliches Machtverhältniß,
die physische Möglichkeit, über die betreffenden Sachen zu ver
fügen und andere von der Einwirkung auf dieselben auszu
schließen, verstanden; die Verfügungsgewalt über eine Sache
hat also derjenige, welcher die Sache thatsächlich besitzt und be
fugt ist, eigenmächtige Eingriffe Dritter in seinen Gewahrsam
abzuwehren. Der Eigenthümer oder Vermiether eines Gebäudes
besitzt demnach keineswegs ohne weiters die Verfügungsgewalt
über alle in demselben befindlichen beweglichen Sachen; viel
mehr ist klar, daß z. B. die in den Miethräumen befindlichen
Mobilien eines Miethers während der Dauer der Miethzeit
nicht in der Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) des Haus
eigenthümers oder Vermiethers, sondern in derjenigen des Mie
thers stehen. Das dem Vermiether gemäß Art. 294 des Obli
gationenrechts zustehende Retentionsrecht ist nicht ein einzelner
Anwendungsfall des Grundsatzes des Art. 224, sondern viel
mehr eine Ausnahme von demselben; es besteht nicht; weil
die Voraussetzungen des Art. 224 erfüllt wären, sondern, kraft
besonderer gesetzlicher Vorschrift, obschon dieselben nicht vorlie
gen. Auch nach beendeter Miethzeit erlangt der Vermiether nicht
von selbst den Gewahrsam an den in den Miethräumlichkeiten
zurückgelassenen Sachen des Miethers; ist es ja doch sehr wohl
möglich, daß z. B. dem Miether gestattet wird, Gegenstände
auch nach Ablauf der Miethzeit in den Miethräumlichkeiten oder
einzelnen derselben noch für kurze Zeit in eigenem Gewahrsam
zu belassen. Der Eigenthümer oder Vermiether erlangt vielmehr
den Gewahrsam nur dann, wenn er die thatsächliche Verfügungs
gewalt über zurückgelassene Sachen des Miethers erwirbt, wenn
er z. B. durch Uebergabe der Schlüssel zu den betreffenden
Räumlichkeiten die physische Möglichkeit erlangt, über die frag
lichen Sachen beliebig zu verfügen und andere von der Ver
fügung über dieselben thatsächlich auszuschließen. Nun haben
die kantonalen Instanzen keine Thatsachen festgestellt, aus wel
chen gefolgert werden müßte, daß die Verfügungsgewalt über
die im Käsereigebäude zu Rinderbach gelagerten Käse des I.
Wälti von diesem, dem sie ursprünglich und bis zum 15. Juni
1883 unzweifelhaft zustand, auf die Käsereigesellschaft Rinder
bach übergegangen sei; es sind auch vor den kantonalen In
stanzen keine derartigen Thatsachen behauptet worden, vielmehr
wurde einfach darauf abgestellt, daß mit der Aufhebung des
Milchlieferungsvertrages auf 15. Juni 1883 auch der Mieth
vertrag über das Käsereigebäude erloschen sei, was von selbst
den Uebergang des Gewahrsams an den im Gebäude gelagerten
Käsen auf die Käsereigesellschaft zur Folge gehabt habe. Dies
ist aber, nach dem oben Ausgeführten, auch dann nicht richtig,
wenn man, was übrigens die zweite Instanz verneint, zugiebt,
daß wirklich die Aufhebung des Milchlieferungsvertrages die
Beendigung der Miethe über das Käsereigebäude zur Folge ge
habt habe. Heute hat nun freilich der Anwalt der Rekurrentin
behauptet, es seien der letztern die Schlüssel der Lagerräumlich
keiten des Käsereigebäudes übergeben worden und es habe die
selbe die dort zurückgelassenen Käse durch ihr Personal besorgen
lassen. Allein auf diese, vom Vertreter der Einspruchsklägerin
überdem ausdrücklich bestrittene, verspätete Behauptung kann
offenbar nichts mehr ankommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es wird demnach das angefochtene Urtheil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern (I. Civil
abtheilung) vom 9. Dezember 1884 in allen Theilen bestätigt.
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