Full text
- Urtheil vom 16. April 1886 in Sachen
Smrecker und Cie. gegen Glenk.
A. Durch Urtheil vom 28. Januar 1886, hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt eine
zweitinstanzliche Urtheilsgebühr von 100 Fr. und ordentliche und
außerordentliche Kosten der zweiten Instanz. Das erstinstanz
liche Urtheil des Civilgerichtes Basel ging dahin: Beklagter
ist verfällt zum Bezug der gekauften steben Waggons Schwefel
innert Monatsfrist nach Rechtskraft des Urtheils und trägt
sämmtliche Prozeßkosten.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Beklagte
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt der Anwalt der Kläger vor Eröffnung
der Verhandlung in der Hauptsache: Es sei auf die beklagtische
Beschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht ein
zutreten, da der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei. Eine
Entschädigungsforderung haben die Kläger nicht gestellt, sondern
nur auf Erfüllung des Vertrages geklagt. Für den Streitwerth
sei also das Interesse der Kläger an der Vertragserfüllung
entscheidend, resp. die Werthdifferenz zwischen der Leistung der
Kläger und den Leistungen des Beklagten. Diese Differenz be
trage aber nicht 3000 Fr., die Kläger haben dies nie behaup
tet und der Beklagte es nicht nachgewiesen. Der Anwalt des
Beklagten erwidert hierauf, er stelle die Entscheidung über die
aufgeworfene Kompetenzeinrede dem Gerichte anheim, behafte
aber die Kläger dabei, daß die streitigen sieben Waggons Schwefel
nicht 3000 Fr. werth seien und daß die Kläger eine Schadens
ersatzforderung nicht stellen wollen. Der klägerische Anwalt re
plizirt, er habe nicht gesagt, die sieben Wagen Schwefel seien
nicht 3000 Fr. werth, sondern das Interesse der Kläger an der
Vertragserfüllung betrage nicht soviel; ebensowenig habe er er
klärt, daß die Kläger eine Schadensersatzklage nicht anstellen
wollen, sondern nur, daß sie eine solche im gegenwärtigen
Prozesse nicht angestellt haben. In seiner Duplik verbleibt der
Anwalt des Beklagten bei seinen Erklärungen. Nach Eröffnung
der Verhandlung in der Hauptsache stellt der Vertreter des Be
klagten und Rekurrenten die Anträge: Es seien die Urtheile
der Vorinstanzen aufzuheben und die Petita der Klagepartei
im Sinne der Klagebeantwortung abzuweisen, eventuell es sei
dem Beklagten in Anwendung des Art. 2 O. R. eine ange
messene Frist zum Bezuge der sieben Waggons Schwefel anzu
setzen; als angemessen bezeichne er eine Frist von wenigstens
zwei Monaten. Die ordentlichen und außerordentlichen Kosten
seien dem Kläger aufzuerlegen; eventuell seien die Kosten we
nigstens wettzuschlagen. Der Anwalt der Kläger trägt auf Be
stätigung des vorinstanzlichen Urtheils an, eventuell erklärt er,
daß die Klagepartei keinen wesentlichen Werth darauf lege, daß
den Klägern eine Frist von gerade einem Monat zu Uebernahme
der sieben Wagen Schwefel angesetzt werde, sondern daß sie
nichts dagegen einzuwenden habe, wenn die Frist auf zwei oder
drei Monate erstreckt würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Klagepartei aufgeworfene Kompetenzeinrede
ist unbegründet. Streitig ist nicht nur die Bezugefrist sondern
die Pflicht des Beklagten zur Abnahme der Waare selbst. Denn
der Beklagte behauptet ja, er sei nicht unbedingt sondern nur
bedingt, wenn und soweit er Bedarf für die gekaufte Waare
habe, zur Abnahme derselben verpflichtet. Der Streitwerth be
mißt sich somit nach dem stipulirten Preise der streitigen Waare;
denn Streitgegenstand ist die eingeklagte Leistung des Beklagten
d. h. die feste Abnahme der Waare gegen Bezahlung des
Preises. Der Werth der klägerischen Gegenleistung (der Waaren
lieferung) ist bei Berechnung des Streitwerthes hier so wenig
wie überhaupt bei Klagen auf Erfüllung gegenseitiger Verträge
in Abrechnung zu bringen. Der Kaufpreis der noch streitigen
sieben Wagenladungen Blockschwefel aber übersteigt zweifellos
den Betrag von 3000 F
- In der Sache selbst ist das angefochtene Urtheil einfach
zu bestätigen. Es ist zwar richtig, daß in dem Briefe des Be
klagten vom 14. Dezember 1883 bemerkt ist: Die Disposi
tionen über obige zwölf Waggons werde Ihnen à fur et
mesure nach Bedarf der Waare ertheilen. Es möchte auch
nicht unbedenklich sein, diesen Vorbehalt des Beklagten dahin
auszulegen, daß damit auf die in dem Telegramme des Be
klagten vom 26. November 1883 angegebene Frist Januar
April (84) lieferbar Bezug genommen werde, denn von dieser
Frist ist beim Vertragsschlusse selbst gar nicht mehr die Rede
gewesen. Dagegen enthält der erwähnte Vorbehalt des Beklagten
ohne Zweifel, wie die Vorinstanzen richtig feststellen, nicht eine
Bedingung sondern einfach die Bestimmung, daß der Käufer
selbst die Bezugstermine, selbstverständlich aber nicht nach freiem
Belieben, sondern bona side, innerhalb vernünftiger, angemesse
ner Grenzen, festsetzen dürfe. Trifft der Käufer eine solche Fest
setzung nicht und kommt daher eine Einigung über den Bezugs
termin nicht zu Stande, so hat der Richter an Stelle der
Parteien (Art. 2 O. R.) eine angemessene Frist festzusetzen.
Irgend welcher Grund nun, die von den Vorinstanzen festgesetzte
Bezugsfrist abzuändern, liegt nicht vor; dieselbe erscheint, nach
dem die Abwickelung des Geschäftes schon eirca zwei Jahre
lang hinausgezogen worden ist, als völlig genügend.
XII 1886
1886 sein Bewenden.
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. Januar
demnach in allen Theilen bei dem angefechtenen Urtheile des
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
Fr. 1000
1000
1000
Total, Fr. 3802
Keywords
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