Full text
- Urtheil vom 1. Juni 1888 in Sachen
Rimli gegen Josuran.
A. Durch Urtheil vom 1. März 1888 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist der Appellat
pflichtig, dem Appellanten seinen Knaben Joseph Anton Josuran
herauszugeben? erkannt:
- Sei die Rechtsfrage in dem Sinne bejahend entschieden,
daß der Vertrag vom 22. November 1886 in seiner Totalität
aufgehoben wird.
- Zahle der Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld
sämmtlichen Kosten wettgeschlagen.
von 40 Fr. und seien die
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Jakob Rimli
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Derselbe stellt in
schriftlicher Eingabe folgende Anträge:
- Der Vertrag vom 22. November 1886 sei richterlich zu
schützen im Sinne des erstinstanzlichen Urtheils, eventuell
- Sofern dem Vater das Recht zuerkannt werden sollte,
gegen die Bestimmungen des Vertrags, den Schwieger
eltern den Knaben wegzunehmen, so sei im Sinne des zweit
instanzlichen Urtheils der Vertrag in allen Theilen aufzuheben.
In beiden Fällen habe die Partei Josuran die rechtlichen und
außerrechtlichen Kosten zu tragen. Auf Vertretung bei der heu
tigen Verhandlung hat der Beklagte verzichtet. Dagegen bean
tragt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten heute:
- Es sei auf die Beschwerde der Gegenpartei mangels
Kompetenz des Gerichtes nicht einzutreten, eventuell
- Diefelbe sei als unbegründet abzuweisen, unter Kosten
folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Joseph Anton Josuran schloß nach dem Tode seiner Ehe
frau erster Ehe, Katharina geb. Rimli, mit dem Vater dersel
ben Jakob Rimli am 22. November 1886 einen (in der Folge
waisenamtlich genehmigten) Vertrag ab, durch welchen einer
seits über den Nachlaß der Ehefrau Bestimmung getroffen und
anderseits vereinbart wurde, I. A. Josuran übergebe den aus
der Ehe mit der Katharina geb. Rimli hervorgegangenen Kna
ben Joseph Anton (unter gewißen näheren Bestimmungen) für
die Dauer von 10 Jahren den Großeltern Jakob und Katha
rina Rimli zu (unentgeltlicher) Pflege und Erziehung. Nachdem
Josuran später zu einer zweiten Ehe geschritten und zwischen
ihm und Jakob Rimli ein Zerwürfniß eingetreten war, verlangte
er den Knaben zurück; da Rimli dessen Herausgabe verweigerte,
so trat Josuran klagend auf. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Arbon) wies die Klage ab; die zweite Instanz dagegen sprach
dieselbe in dem aus Fakt. A ersichtlichen Sinne zu, wesentlich
aus den Gründen: Der Vertrag vom 22. November 1886 ent
halte eine Entäußerung der väterlichen Gewalt auf die Dauer
von 10 Jahren; aus gesetzlichen Gründen ( 181 185, 162
des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches) könne allerdings
den Eltern die väterliche Gewalt entzogen werden und es sei
auch nicht unsittlich, wenn sie auf die Ausübung derselben frei
willig verzichten. Doch sei es nicht zuläßig, daß dieser Verzicht
zwangsweise durchgeführt werde; das natürliche Elternrecht be
stehe fort, der Verzicht sei widerruflich, ohne daß dafür Motive
geltend gemacht werden müßten. Da der Vertrag ein Ganzes
bilde, dessen einzelne Theile untereinander im Zusammenhange
stehen, so sei er in seiner Gesammtheit aufzuheben.
- Die vom Kläger und Rekursbeklagten erhobene Kompe
tenzeinrede erscheint als begründet. Nach Art. 29 O. G. ist das
Bundesgericht nur dann zuständig, wenn nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden ist. Die von den kantonalen Instanzen zu
entscheidende und auch wirklich entschiedene Frage war nun aus
schließlich die ob ein Verzicht auf die Ausübung der väterlichen
Gewalt, sei es für immer, sei es auf Zeit, bindend ausge
sprochen werden könne. Diese Frage aber ist eine solche des
Familienrechts; sie muß beantwortet werden aus dem Begriffe
und der Gestaltung des Rechts der väterlichen Gewalt, nur
daraus kann sich ja ergeben, ob ein bindender Verzicht auf die
elterliche Gewalt von dem Inhaber derselben ausgesprochen
werden könne, d. h. ob das Recht der väterlichen Gewalt zu
den, der Substanz oder der Ausübung nach, verzichtbaren Rechten
gehöre. Die Ordnung des Familienrechts (abgesehen vom Ehe
rechte), speziell des Eltern und Kinderrechts, nun steht gemäß
Art. 64 B. V. nicht dem Bunde sondern den Kantonen zu.
Der Bund wäre weder berechtigt gewesen, diese Materie gesetz
geberisch zu regeln, noch hat er dies thatsächlich gethan. Es gilt
hiefür vielmehr lediglich das kantonale Recht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem
angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 1. März 1888 sein Bewenden.
Keywords
family lawparental authorityjurisdictioninadmissibilitycantonal competencecontract annulment