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Urtheil vom 2. Juni 1888 in Sachen
Staat Aargau und Kirchgemeinde Rheinfelden
gegen Nußbaumer.
A. Durch Urtheil vom 4. Februar 1888 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Kläger werden mit ihrer
Klage abgewiesen und verfällt, der Beklagten die unter und
obergerichtlichen Kosten dieses Streites mit zusammen 331 Fr.
a Cts. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger, der Staat
Aargau und die Kirchgemeinde Rheinfelden, die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Der Vertreter derselben beantragt bei
der heutigen Verhandlung:
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Es sei in Abänderung des Urtheils des kantonalen
Obergerichtes der Klagpartei das Klagebegehren zuzusprechen und
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Es sei die beklagte Partei zu verurtheilen, der Klag
partei sämmtliche wegen dieses Rechtsstreites ergangenen Kosten
zu bezahlen.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ur
theils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Norbert Wendolin Nußbaumer in Rheinfelden war
während vieler Jahre Verwalter des Stiftfondes St. Martin
zu Rheinfelden gewesen. Nachdem er am 29. Juni 1886 ge
storben war, wurde am 17. Juli 1886 über die (in seinem
Hause befindlichen) Vermögensstücke des Stiftes ein Inventar
aufgenommen, dabei waren außer dem Inventurbeamten anwe
send die Wittwe zweiter Ehe des N. W. Nußbaumer, Sophie
Nußbaumer geb. Bröchin, die zwei Söhne erster Ehe desselben
Karl und Alfred Nußbaumer und endlich dessen Amtsbürgen.
In dem Inventurprotokolle ist nach Aufzählung der vorgefun
denen Gegenstände (Kassabestand, Bücher, Titel rc.) folgende
Erklärung enthalten: Vorstehendes bildet das gesammte vorge
fundene Inventar der Stiftsfondsverwaltung Rheinfelden,
ausgenommen die im Archiv deponirten Werthtitel. Die unter
zeichneten Erbsinteressenten und Amtsbürgen erklären vorste
hendes Verbal der Aufnahme und den Verhandlungen gemäß
und verpflichten sich, für das Gesammtvermögen, wie solches
laut Inventar und Vermögensverzeichniß dem Verwalter über
antwortet, zu haften. Diese Erklärung wurde, wie von den
Söhnen Nußbaumer und den Amtsbürgen, auch von der Wittwe
Nußbaumer unterzeichnet. Bei der später vorgenommenen Unter
suchung des Archivs und der Bücher und Kasse der Stiftsver
waltung ergab sich, daß der Verwalter Gelder in erheblichem
Betrage einkassirt hatte, ohne sie zu verrechnen. In Folge dessen
legten der Staat Aargau und der Gemeinderath von Rheinfel
den am 9. August 1886 den Söhnen und der Wittwe Nuß
baumer eine neue Erklärung zur Unterschrift vor, wonach diese
sich für die bezüglichen (bereits entdeckten oder noch zu entdeck
enden) Defizite haftbar erklären sollten. Die Söhne Nußbau
mer (welche die Erbschaft ihres Vaters angetreten hatten) unter
zeichneten, die Wittwe dagegen erbat sich Bedenkzeit und ver
weigerte schließlich ihre Unterschrift. Der Staat Aargau und
die Gemeinde Rheinfelden traten daher gegen die Wittwe und
gegen die Söhne Nußbaumer (welche letztern nachträglich die
Bezahlung des vorhandenen Defizits verweigerten) klagend auf,
indem sie beantragten: Die Beklagten seien unter solidarischer
Haftbarkeit zu verurtheilen, den Klägern zu Handen des Stifts
fondes St. Martin in Rheinfelden zu bezahlen: 1. 44,581 Fr.;
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Zins von den sub. V 1 bis und mit 23 aufgeführten Kapi
talien, nach Mitgabe der Rechnung des gewesenen Verwalters
Nußbaumer Bröchin pro 1885, vorbehalten Zinserhöhung nach
Titelinhalt für den Fall verspäteter Bezahlung; 3. 25 Fr., alles
unter Kostenfolge. Begründet wurde diese Klage gegenüber der
Wittwe Nußbaumer einerseits darauf, dieselbe sei Erbin ihres Ehe
mannes geworden, anderseits darauf, dieselbe habe sich durch die
am 17. Juli 1886 unterzeichnete Erklärung zu Deckung des vor
handenen Defizits vertraglich verpflichtet. Die Söhne Nußbau
mer, welche mitlerweilen in Konkurs gefallen waren und deren
Gläubigerschaft den Rechtsstreit nicht aufnahm, wurden durch
Urtheil des Bezirksgerichtes Rheinfelden rechtskräftig verurtheilt,
dagegen wies gegenüber der beklagten Wittwe Nußbaumer das
Obergericht des Kantons Aargau, in Abänderung des erstin
stanzlichen Erkenntnisses des Bezirksgerichtes Rheinfelden, die
Klage durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil ab und zwar im
Wesentlichen aus folgenden Gründen: die Wittwe Nußbaumer
sei nicht Erbin ihres Ehemannes und hafte daher nicht als
solche. Der Erklärung vom 17. Juli 1886 sodann könne das
Obergericht nicht diejenige Bedeutung beimessen, welche die Klag
partei ihr beilege. Aus den Akten gehe nämlich zur Gewiß
heit hervor, daß die Beklagte in dem Zeitpunkte der Unter
zeichnung von Unterschlagungen des Ehemannes Nußbaumer
überhaupt noch keine Kenntniß gehabt habe, geschweige denn
von dem Betrage, wie er sich nachträglich herausgestellt habe;
wenn sie die betreffende Erklärung gleichwohl unterzeichnet habe,
so müsse bei den obwaltenden Umständen angenommen werden,
daß sie sich in einem wesentlichen Irrthum befunden habe und
ihre Unterschrift zu dem betreffenden Akte niemals gegeben hätte
wenn sie dessen Tragweite gekannt hätte; das ergebe sich
namentlich daraus, daß, nachdem sich inzwischen herausgestellt
daß Defizite des Verwalters vorhanden, die Beklagte die deutliche
und ausdrückliche Erklärung und Verpflichtung vom 9. August
1886, dafür einzustehen, nicht habe unterzeichnen wollen. So
dann lasse sich daraus, daß die Vertreter des Staates und der
Gemeinderath Rheinfelden eine solche ausdrückliche Erklärung
noch für nothwendig erachtet haben, schließen, daß sie der Ver
pflichtung vom 17. Juli 1886, nicht die Bedeutung beigelegt
haben, welche ihr nun beigemessen werden wolle. Die ganze
Aktenlage spreche dafür daß die Beklagte mit dieser Erklärung
eine Leistung von erheblich größerem Umfange versprochen habe,
als es offenbar ihr Wille gewesen sei und sein konnte (Art. 19
Ziffer 4 O. R.). Der obere Richter müsse demnach jene Ver
pflichtung der Beklagten im Hinblick auf Art. 18 O. R. als für
sie unverbindlich erklären. Damit sei aber natürlich nicht ent
schieden, ob und inwieweit das Frauengut der Beklagten in
anderer Weise für die Veruntreuungen ihres Ehemannes in
Anspruch genommen werden könne.
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Die Kläger fechten, wie ihr Anwalt heute ausdrücklich
erklärt hat, das obergerichtliche Urtheil nur insoweit an, als
dasselbe ihren aus der Erklärung der Beklagten vom 17. Juli
1886 abgeleiteten Anspruch verwirft, nicht aber insoweit, als
es den Anspruch an die Beklagte als angebliche Erbin ihres
Ehemannes abweist. In letzterer Beziehung wäre denn auch das
Bundesgericht offenbar nicht kompetent.
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Die Entscheidungsgründe des obergerichtlichen Urtheils
deuten einerseits an, beide Parteien scheinen der Erklärung
der Bektagten vom 17. Juli 1886 nicht die Bedeutung beige
legt zu haben, daß die Beklagte sich dadurch verpflichtete, für
die vollständige Rückerstattung des der Verwaltung ihres Ehe
mannes anvertrauten Stiftvermögens zu haften und daher auch
für Unterschlagungen des Verwalters einzustehen; anderseits
führen sie aus, daß jedenfalls die Beklagte der fraglichen Er
klärung nicht diese Bedeutung beigemessen, sondern sich über
deren Tragweite in einem wesentlichen Irrthum befunden habe
Wenn nun die Vorinstanz bestimmt festgestellt hätte, es ergebe
sich aus den Umständen, daß beim Vertragsschlusse beide Par
teien mit der Erklärung vom 17. Juli 1886 nicht denjenigen
Sinn, der aus ihrem Wortlaut, für sich allein genommen, zu
folgen scheint, verbunden sondern dieselbe in beschränkterm Sinne
aufgefaßt haben, so läge eine thatsächliche Feststellung in Be
zug auf den Parteiwillen beim Vertragsabschlusse vor, an
welche das Bundesgericht gebunden wäre, da dabei von einem
Rechtsirrthum füglich nicht die Rede sein könnte; allein eine
solche bestimmte Feststellung ist nun in dem Urtheile der Vor
instanz nicht enthalten, dieselbe stellt vielmehr zu Begründung
der klageabweisenden Entscheidung in der Hauptsache auf we
sentlichen Irrthum der Beklagten ab und es muß sich daher
fragen, ob, nach dem vom Vorderrichter festgestellten Thatbe
stande, die Annahme eines wesentlichen Irrthumes rechtlich be
gründet sei oder nicht vielmehr auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhe.
4. Thatsächlich festgestellt ist vom Vorderrichter, daß die Be
klagte zur Zeit der Unterzeichnung der Erklärung vom 17. Juli
1886 von Unterschlagungen ihres Ehemannes nichts wußte und
es führt der Vorderrichter aus, die Beklagte habe daher auch
nicht die Absicht gehabt, sich für einen von Unterschlagungen
herrührenden Schaden haftbar zu erklären. Dagegen spricht sich
das vorinstanzliche Urtheil, wie vom klägerischen Vertreter heute
mit Recht hervorgehoben worden ist, nicht ausdrücklich darüber
aus, welches denn der wirkliche Wille der Beklagten bei Unter
zeichnung der Erklärung vom 17. Juli 1886 gewesen sei, ob
überhaupt eine und wenn ja welche rechtliche Wirkung von der
Beklagten damals gewollt war. Geht man auf den Inhalt der
Akten speziell auf die Parteibehauptungen zurück, so ergiebt sich
daß die Beklagte behauptete, sie habe (und zwar veranlaßt
durch Aeußerungen der Inventurbeamten) das Obsignationspro
tokoll in dem Sinne unterzeichnet, daß sie für das haften wolle,
was sich vom Stiftsfond an Papieren rc. in ihrem Hause vor
gefunden habe. Bei dieser Sachlage, da dieser Irrthum, soweit
aus den Akten ersichtlich, der einzige von der Partei behauptete
ist, muß angenommen werden, die Vorinstanz habe als thatsäch
lich festgestellt betrachtet, der Wille der Beklagten sei wirklich
der von dieser behauptete gewesen. Hievon ausgegangen aber ist
ein wesentlicher Irrthum allerdings gegeben. Es liegt in diesem
Falle nicht blos ein Irrthum über den Umfang der versproche
nen Leistung im Sinne des Art. 19 Ziffer 4 O. R., sondern
geradezu ein Irrthum über den Vertrag selbst im Sinne des
Art. 19 Ziffer 1 vor. Denn es ist ja klar, daß derjenige Ver
trag den die Kläger behaupten, wonach die Beklagte sich ver
pflichtet hätte, für Defizite in der Verwaltung ihres verstorbenen
Ehemannes schlechthin zu haften, ein ganz anderer Vertrac
als derjenige, den die Beklagte nach dem Ausgeführten einzu
gehen beabsichtigte, wonach sie nur für richtige Aufbewahrung
u. s. w. der in ihrem Hause befindlichen Vermögensgegenstände
der Stiftung sich verpflichten wollte.
5. Wenn der klägerische Anwalt heute noch behauptet hat,
daß die Beklagte sich gemäß Art. 28. O. R. auf den von ihr
geltend gemachten Irrthum nicht berufen könne, weil sie nicht
binnen Jahresfrist der Gegenpartei erklärt habe, daß sie den
Vertrag wegen wesentlichen Irrthums nicht halte, so ist dies
offenbar unrichtig. Die Beklagte hat spätestens in ihrer Rechts
antwort vom 2. März 1887, also zweifellos binnen Jahresfrist
von der Entdeckung des Irrthums an, der Gegenpartei zu er
kennen gegeben, daß sie den Vertrag nicht halten wolle, und
sich dabei auf den von ihr behaupteten Irrthum berufen; daß
sie dabei nicht ausdrücklich erklärte, sie mache die Einwendung
des wesentlichen Irrthums geltend, ist gewiß völlig gleich
gültig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
4. Februar 1888 sein Bewenden.
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