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- Urtheil vom 13. Juli 1888
in Sachen Müri.
A. Heinrich Müri, Metzger, von Schinznach, in Genf, klagte
vor den aargauischen Gerichten gegen Johann und Friedrich
Müller in der Au bei Lauffohr auf (gemeinsame) Bezahlung
von 356 Fr. 67 Cts. nebst Zins à 4 ½% seit 28. August 1888
aus einer von den Beklagten im Jahre 1873 zu seinen Gunsten
für Wilhelm Gnehm in Lauffohr eingegangenen Bürgschaft.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, der Gläubiger
habe es unterlassen, sie von dem (seit 1. Januar 1883 ausge
brochenen) Konkurse über den Nachlaß des Hauptschuldners zu
benachrichtigen; sie haben dadurch einen den Betrag der Forde
rung erreichenden Schaden erlitten und seien somit zu folge
Art. 510 O. R. von ihrer Verpflichtung befreit. Die beiden
kantonalen Instanzen erkannten, indem sie diese Einwendung
prinzipiell für begründet erklärten, auf Beweis.
B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 23. Februar 1888 ergriff Heinrich Müri
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt:
Das Bundesgericht möge erkennen, es sei das in dieser Beschwerde
angegriffene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau
aufgehoben und es sei diese Sache zur neuen Beurtheilung an
das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen unter
Kostenfolge von Rechtes wegen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt: Das bis zum 1. Januar 1883 gel
tende kantonale aargauische Recht habe eine Verpflichtung des
Gläubigers, den Bürgen vom Konkurse über den Hauptschul
dner zu benachrichtigen, nicht gekannt. Der in Frage stehende
Bürgschaftsvertrag sei nun im Jahre 1873, also unter der
Herrschaft des kantonalen Rechtes, abgeschlossen worden; die aus
demselben hervorgehenden Verpflichtungen seien also nach kan
tonalem Recht zu beurtheilen und es habe der aargauische Richter
zu Unrecht seinem Urtheile den Art. 510 des eidgenössischen Obli
gationenrechtes zu Grunde gelegt. Dadurch habe er den konsti
tutionellen Grundsatz verletzt, daß kantonale Gesetze so lange
angewendet werden müssen, als sie nicht durch ein neues Ge
setz außer Kraft gesetzt oder ersetzt werden. Hierin liege gleich
zeitig eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger
vor dem Gesetze. Es stehe fest, daß bisher die Rechte der Gläu
biger aus den unter dem aargauischen Gesetze abgeschlossenen
Bürgschaftsverträgen überhaupt nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes beurtheilt worden seien. Zu diesen Gläubigern gehöre
auch der Rekurrent; derselbe habe einen verfassungsmäßigen
Anspruch darauf, daß er gleich behandelt werde wie alle andern
in gleicher Lage befindlichen Gläubiger, d. h. daß er nach dem
aargauischen Gesetze beurtheilt werde. Statt dessen habe ihm
das aargauische Obergericht, in Anwendung des eidgenössischen
Obligationenrechtes, eine Pflicht auferlegt, welche ihm nach dem
maßgebenden aargauischen Rechte nicht obliege und ihn dadurch
um ein wohlerworbenes Vermögensrecht gebracht. Das Bun
desgericht habe erkannt, daß, wenn der kantonale Richter anstatt
des eidgenössischen Obligationenrechts kantonales Recht anwende,
der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht ergriffen wer
den könne. Das gleiche müsse aber auch dann gelten, wenn der
kantonale Richter in Fällen, wo nach den Uebergangsbestim
mungen zum Obligationenrechte offenbar kantonales und nicht
eidgenössisches Recht anzuwenden sei, eidgenössisches statt des
kantonalen Rechts anwende. Die Bundesverfassung (Art. 2 der
Uebergangsbestimmungen) und die Uebergangsbestimmungen zum
Obligationenrechte bestimmen, in welchem Umfange und auf
welchen Zeitpunkt das Bundesrecht die kantonalen Gesetze außer
Kraft setze; darin, sowie in der in Art. 3 B. V., ausgespro
chenen Gewährleistung der Kantonalsouveränität, liege, daß inso
weit das Bundesrecht den kantonalen Gesetzen nicht derogire,
deren fortdauernde Geltung durch das Bundesrecht nicht be
rührt werde. Es sei dies ebensowohl ein bundesrechtlicher und
vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof zu schützender Grund
satz, wie das andere Prinzip, daß das Obligationenrecht, inso
weit es dies wolle, dem kantonalen Rechte derogire. Im vor
liegenden Falle könne aber nach den klaren und deutlichen
Bestimmungen des Art. 882, Abs. 1 und 2 des Obligationen
rechtes und nach wiederholten Entscheidungen des Bundesge
richtes kein Zweifel obwalten, daß nach dem Willen des Obli
gationenrechtes kantonales und nicht eidgenössisches Recht an
wendbar sei.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führen die
Rekursbeklagten aus: Eine Verletzung der vom Rekurrenten an
gerufenen Verfassungsbestimmungen liege offenbar nicht vor;
ebensowenig sei das Obligationenrecht verletzt worden, vielmehr
beruhe die angefochtene Entscheidung, wie des nähern ausge
führt wird, auf richtiger Auslegung und Anwendung der ein
schlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes und entspreche
der praktischen Rechtsauffassung, während die gegentheilige Mei
nung komplizirt und unpraktisch sei und des innern Grundes
entbehre. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle:
- In den vorwürfigen staatsrechtlichen Rekurs nicht eintreten,
eventuell 2. denselben als unbegründet abweisen und 3. den
Rekurrenten in eine Prozeßentschädigung gegen die Rekursiten
verfällen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Rekurrent die Verletzung verschiedener Bestimmun
gen der Bundes und Kantonsverfassung behauptet, so ist das
Bundesgericht insoweit kompetent, als es zu prüfen hat, ob eine
Verfassungsverletzung vorliege.
- Die angefochtene Entscheidung beruht nun im Wesentlichen
auf folgender Ausführung: Der in Art. 882, Abs. 1 und 2
O. R. rücksichtlich der zeitlichen Anwendung des Obligationen
rechtes aufgestellte allgemeine Grundsatz erleide durch Lemma 3
ibidem eine Modifikation, indem dort, in Beschränkung der all
gemeinen Regel, vorgeschrieben werde, daß hinsichtlich der Ueber
tragung und des Unterganges von Forderungen das neue Recht
auch auf solche Forderungen Anwendung finden solle, deren
Entstehung hinter dem 1. Januar 1883 zurückliege. Entscheidend
sei daher, ob in der von den Beklagten erhobenen Einrede die
Geltendmachung des Untergangs der eingeklagten Verbindlichkeit
liege. Dieß sei in Uebereinstimmung mit der im Rechtsleben
befolgten Praxis zu bejahen.
- In dieser Entscheidung kann vorerst eine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze nicht gefunden werden. Denn eine
ausnahmsweise Behandlung des Rekurrenten liegt nicht vor, ist
ja doch nicht einmal behauptet, daß das Obergericht die hier
streitige Frage überhaupt in irgend einem Falle anders als im
vorliegenden entschieden habe, geschweige denn daß die angefoch
tene Entscheidung eine willkürliche, nicht auf sachlichen Gründen
beruhende, sei.
- Im Uebrigen ist zu bemerken: Das Bundesgericht hat
stets festgehalten, daß wegen unrichtiger Auslegung und An
wendung privatrechtlicher Bestimmungen der eidgenössischen Ge
setze, speziell des Obligationenrechtes, der staatsrechtliche Rekurs
an das Bundesgericht nicht statthaft sei, sondern nur die civil
rechtliche Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 O. G. Hingegen
hat es mehrfach anerkannt, daß dann, wenn durch kantonale
Entscheidungen der Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonal
rechte vorgeht, ausdrücklich oder thatsächlich (durch Nichtanwen
dung von Normen des eidgenössischen Rechts auf Fälle, die
offenbar von denselben beherrscht werden) negirt werde, ein
staatsrechtliches Prinzip allerdings verletzt und somit die staats
rechtliche Beschwerde statthaft sei. Es mag nun anerkannt wer
den, daß in gleicher Weise staatsrechtliche Grundsätze auch dann
verletzt sind, wenn ein kantonales Gericht mit Berufung auf
Bestimmungen des eidgenössischen Rechts kantonale Gesetze nicht
anwendet, trotzdem das eidgenössiche Recht offenbar auf den be
treffenden Thatbestand nicht angewendet sein will, sondern den
selben der kantonalrechtlichen Normirung überläßt. In derartigen
Fällen, wo vom Richter noch in Kraft bestehendes kantonales
Recht unter Berufung auf offenbar nicht zutreffende Bestimmun
gen der Bundesgesetzgebung einfach bei Seite geschoben wird
kann speziell von einem verfassungswidrigen Uebergriffe des
Richters in das Gebiet der Gesetzgebung gesprochen und es muß
daher der staatsrechtliche Rekurs als zulässig erachtet werden.
Allein in concreto liegt ein derartiger Fall nicht vor. Es kann
nicht gesagt werden, daß die Frage, ob hier Art. 510 O.-R.
oder aber das frühere kantonale Recht anzuwenden sei, eine
völlig klare, einer verschiedenen Beantwortung nicht fähige sei;
die angefochtene Entscheidung bewegt sich vielmehr auf dem Ge
biete möglicher richterlicher Auslegung des eidgenössischen Obli
gationenrechtes. Die Richtigkeit der vom Vorderrichter adoptirten
Auslegung kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht
prüfen, da, wie bemerkt, wegen bloßer unrichtiger Anwendung
des eidgenössischen Obligationenrechtes der staatsrechtliche Rekurs
nicht statthaft ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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