Full text
- Urtheil vom 18. September 1891
in Sachen Kistler.
A. Karl Josef Kistler in Reichenburg hatte durch Ladung vom
- Mai 1891 den Fuhrmann Gabriel Lienhard in Glarus vor
Vermittleramt Glarus Riedern zum Ausföhnungsversuche über
ein Begehren auf Anerkennung eines zwischen den Parteien ab
geschlossenen Kauf und Tauschgeschäftes vorladen lassen. Der
Vermittlungsversuch blieb fruchtlos. Kistler gab indeß der Sache
zunächst keine weitere Folge. Am 10./16. Juni 1891 ließ nun
aber Lienhard seinerseits als Widerkläger den Kistler vor Ver
mittleramt Glarus Riedern zum Sühneversuche bezüglich eines von
ihm aus dem gleichen Vertrage abgeleiteten Entschädigungsan
spruches vorladen.
B. Gegen diese Vorladung beschwert sich Karl Josef Kistler
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte mit
dem Antrage, dieselbe möchte aufgehoben werden unter Kosten
folge für den Rechtsgegner. Er führt aus, die Ladung verstoße
da sie sich auf eine persönliche Ansprache beziehe und er im Kan
ton Schwyz domizilirt und aufrechtstehend sei, gegen den Art. 59
Abs. 1 B. V. Freilich bezeichne sich Lienhard als Widerkläger
allein von einer Widerklage könne nicht die Rede sein, da eine
Vorklage nicht anhängig sei. Wünsche Lienhard, daß Rekurrent
zuerst klage, so möge er ihn zur Klage provoziren. Wenn der
Rekurrent seine Klage wieder aufnehme, so stehe dem Rekursbe
klagten frei, derfelben eine Widerklage entgegen zu stellen. So
lange dies dagegen nicht geschehe, müsse Rekursbeklagter den
Rekurrenten an seinem Wohnorte im Kanton Schwyz belangen.
C. Der Rekursbeklagte Gabriel Lienhard führt aus: Durch
die Einleitung der Vermittlung sei für die Klage des Rekurrenten
gemäß 37 der Glarner Civilprozeßordnung der glarnerische
Gerichtsstand begründet worden. Der im Falle der Fruchtlosigkeit
des Aussöhnungsversuches dem Kläger auszustellende Leitschein
bleibe sechs Monate lang in Kraft. Innerhalb dieser sechs Monate
köune der Kläger den Leitschein beziehen und auf Grund desselben den
Prozeß prosequiren; ebenso der Beklagte die Widerklage einleiten.
Für konnere Widerklagen nun könne der Beklagte nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis den Gerichtsstand der Klage wählen.
Diese Voraussetzung treffe hier zu, da Klage und Widerklage aus
dem gleichen Rechtsgeschäfte abgeleitet werden. Demnach werde
beantragt: Die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesrechtliche Praxis hat allerdings stets anerkannt,
daß der Beklagte durch Art. 59 Abs. 1 B. V. nicht behindert
sei, eine ihm gegenüber der Klageforderung zustehende konnexe
Gegenforderung widerklagsweise beim Gerichte der Vorklage gel
tend zu machen. Allein damit dieser Grundsatz Anwendung finde,
muß eben eine Haupt (Vor )klage wirklich anhängig sein. Dies
ist nun vorliegend nicht der Fall. Denn durch die bloße Ladung
zum Vermittlungsvorstand und die Ausstellung des Leitscheines
ist die Vorklage nicht rechtshängig geworden; hiezu bedarf es viel
mehr der Bestellung des Leitscheins an den Beklagten und der
Anhängigmachung der Sache bei Gericht ( 88, 111 u. ff. der
glarnerischen Civilprozeßordnung); der Vermittlungsvorstand ist
wohl, nach glarnerischem Rechte, die regelmäßig unumgängliche
Vorbedingung der Klageanhebung, enthält dagegen nicht diese
selbst; in der Ladung zu demselben liegt nicht die Erhebung der
Klage sondern nur die Einleitung des vorbereitenden Vermittlungs
verfahrens und der Leitschein weist die Parteien wohl an das
Gericht, macht die Klage aber nicht bei diesem anhängig. Die
Bestimmungen des glarnerischen Gesetzes über die Dauer der
Gültigkeit des Leitscheines beweisen hiegegen nichts. Dieselben
enthalten einfach, daß der Ansprecher, wenn er die Frist versäumt,
nicht mehr direkt an das Gericht gelangen kann sondern von
neuem den Vermittlungsvorstand einleiten muß.
2. Danach erscheint denn die Beschwerde als begründet. Denn
es ist nicht bestritten, daß es sich um eine persönliche Ansprache
handelt, sowie daß der Rekurrent im Kanton Schwyz fest nieder
gelassen und aufrechtstehend ist, und es ist in der bundesrechtlichen
Praxis anerkannt, daß Beschwerden wegen Verletzung verfassungs
mäßiger Gerichtsstandsnormen auch schon gegen eine bloße Ladung
statthaft sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit
hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren in der Hauptsache zu
gesprochen.
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