Full text
- Urtheil vom 13. November 1891
in Sachen Brunner.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Baden datirt den 28. Ok
tober 1890, bestätigt vom aargauischen Obergerichte unterm
- Februar 1891, wurde Traugott Brunner zum Schiff in
Baden, Sohn der Rekurrentin, pflichtig erklärt, seiner Mutter
für ihr Frauenvermögen, im Betrage von 22,857 Fr., verzinslich
seit 12. März 1889, grundpfändliche Sicherheit zu leisten. Der
Gemeinderath von Baden errichtete nun auf Weisung des Be
zirksammannamtes, bei dem die zwangsweise Vollstreckung des
Urtheils nachgesucht worden war, den betreffenden Sicherungs
brief, händigte aber denselben der Vollstreckungsnehmerin nicht
aus, da seitens des Traugott Brunner Protest gegen die Heraus
gabe erhoben worden war. Es erfolgte darauf ein neuer Voll
streckungsbefehl des Bezirksammannamtes, dahin gehend, daß die
Sicherungsurkunde ausgehändigt werden soll. Der Exequirte
wandte sich nun an die kantonale Justizdirektion und diese er
klärte seinen Protest für begründet und hob die gegentheilige
Weisung des Bezirksammannamtes auf. Auf Beschwerde der Voll
streckungsnehmerin bestätigte der Regierungsrath unterm 6. Au
gust 1891 diesen Entscheid, von der Auffassung ausgehend, daß
durch Bestellung des Pfandes dem Urtheil Folge geleistet sei und
bezüglich der Aushingabe der Urkunde es sich empfehle, den Aus
gang des von Traugott Brunner gegen seine Mutter angekün
digten Bevormundungsprozesses abzuwarten.
B. Hiegegen rekurrirt Louise Brunner an das Bundesgericht.
Sie macht in ihrer Beschwerde geltend, daß der regierungsräth
liche Entscheid nichts anderes bedeute, als eine Einschränkung
des bezirksgerichtlichen Urtheils und als solche einen Eingriff in
das durch die kantonale Verfassung (Art. 3) garantirte Prinzip
der Gewaltentrennung enthalte. Da es sich im Fernern um ein
durchaus rechtskräftiges Urtheil handle, so involvire dessen nicht
gehöriger Vollzug sowohl eine Rechtsverweigerung als eine Ver
letzung des Art. 61 B. V. Ob seit dem Erlaß des richterlichen
Spruches Zustände in der Person der Pfandgläubigerin einge
treten seien, welche die Nichtverabfolgung des Pfandbriefes rath
sam erscheinen lassen, darüber habe die Administrativbehörde nicht
zu entscheiden. Ein Bevormundungsprozeß sei bis dahin nicht
anhängig und im Uebrigen komme die Anordnung von vorsorg
lichen Maßnahmen nach 275 des aargauischen Civilgesetz
buches nur dem Civilrichter zu. Die Rekurrentin beantragt daher,
es solle der regierungsräthliche Entscheid vom 6. August aufge
hoben und die Aushingabe des Sicherungsbriefes vom Bundes
gerichte aus verfügt werden.
C. Die Vernehmlassung des Traugott Brunner, welcher sich
auch der Regierungsrath des Kantons Aargau anschließt, schließt
auf Abweisung des Rekurses und führt im Wesentlichen aus:
Art. 61 B. V. beziehe sich nur auf den interkantonalen Rechts
verkehr und könne hier nicht angerufen werden. Im Uebrigen sei
das bezirksgerichtliche Urtheil bereits vollzogen. Das Urtheil laute
ja blos auf Sicherstellung und verfüge gar nicht, daß der Siche
rungsbrief ausgehändigt werden solle. Wenn die rekurrirende
Partei dies verlangt habe, so habe sie damit nur eine unstatthafte
Erweiterung des richterlichen Spruches erwirken wollen, und dem
seien die kantonalen Vollziehungsbehörden allerdings entgegenge
treten. Darin liege aber kein Uebergriff in die richterliche Gewalt.
Was sodann den Bevormundungsprozeß anbelange, so sei derselbe
nun angehoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage des Vollzuges oder Nichtvollzuges des bezirks
gerichtlichen Urtheils ist im vorliegenden Falle eine untergeord
nete. Der Grund, warum der Sicherungsbrief nicht verabfolgt
worden ist, war von Anfang an wesentlich der, daß gegen die
Pfandgläubigerin eine Bevogtigung drohte und daß bis zur Er
ledigung des bezüglichen Verfahrens die Herausgabe nicht als
angemessen erschien. Der Beschluß der Justizdirektion stützt sich
ausdrücklich auf diese Auffassung und auch der regierungsräth
liche Entscheid stimmt damit insofern überein, als er ebenfalls den
Bevormundungsprozeß zur rechtlichen Basis des Streitgegenstandes
macht. Es handelt sich somit in concreto um nichts anderes, als
um eine vorsorgliche Maßnahme im Sinne des Art. 275 des
argauischen Civilgesetzbuches, deren Zweck die Aufrechthaltung des
status quo während des vormundschaftlichen Verfahrens hätte
sein sollen.
2. Hiezu war aber eine bloße Vollziehungsbehörde nicht kom
petent. Es ist vielmehr anzuerkennen, daß auf Grund der Art. 53
und 55 der aargauischen Staatsverfassung in Verbindung mit
29 des Gesetzes vom 16. März 1884 über Einrichtung der
Sezirksämter alles dasjenige, was sich auf Bevogtigung oder Ent
vogtigung bezieht, in die Kompetenz des Richters gehört, und
deßhalb von einer bloßen Vollziehungsbehörde nicht verfügt werden
kann. Die gleiche Bestimmung stellt auch 275 des bürgerlichen
Gesetzbuches auf. In concreto kommt sodann noch der Umstand
hinzu, daß damals ein Bevormundungsbegehren noch nicht ge
stellt war und somit eine nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni
1881 vollständig handlungsfähige Person auf verfassungswidrigem
Wege in ihrer Verfügungsgewalt beschränkt worden ist. Insoweit
ist also der Vorwurf der Kompetenzanmaßung begründet und da
Art. 3 der aargauischen Staatsverfassung den Grundsatz der Ge
waltentrennung aufstellt, so ist damit diese Verfassungsbestimmung
verletzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, und der Entscheid des
Regierungsrathes des Kantons Aargau vom 6. August 1891
aufgehoben.
Keywords
separation of powersguardianshipenforcementprecautionary measuresjudicial competenceadministrative competencemortgage securityconstitutional violation