Full text
- Urtheil vom 9. Januar 1892 in Sachen
Gebrüder Aschwanden gegen Masse Aschwanden.
A. Durch Urtheil vom 23. September 1891 hat das Ober
gericht des Kantons Uri erkannt:
Es sei die Appellation begründet und das erstinstanzliche Ur
theil dahin abgeändert, daß die klägerische Forderung im Betrage
von 4595 Fr. 16 Cts. begrüudet und das Pfand entsprechend zu
Recht bestehend erklärt wird.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten die Weiter
ziehung an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten:
Es sei gemäß Citation vom 14./15. Januar 1891 die klägerische
XVIII 1892
Forderung total abzuweisen. Bei der heutigen Verhandlung wird
nachdem der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten angemeldet
hat, daß er die Kompetenz des Bundesgerichtes zu bestreiten ge
denke, beschlossen, die Verhandlung über die Kompetenzfrage von
derjenigen über die Hauptsache zu trennen. Der Anwalt der
Kläger begründet darauf hin den Antrag, es wolle das Bundes
gericht sich in Sachen inkompetent erklären und daher auf die
Weiterziehung der Gegenpartei nicht eintreten. Dagegen beantragt
der Anwalt der Beklagten und Rekurrenten, das Bundesgericht
wolle sich in Sachen kompetent erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Kaufvertrag vom 9. Juni 1886, verkaufte Franz
Aschwanden von Seelisberg seinen Söhnen zweiter Ehe, Julian,
Johann, Josef und Anton Aschwanden seine im erwähnten Kauf
vertrage näher bezeichneten Liegenschaften. Nachdem Franz Aschwan
den gestorben war, ohne, außer einigen Kleidungsstücken, Ver
mögen zu hinterlassen, belangten einerseits die Erbschaft, andrerseits
die Liquidationsmasse des F. Aschwanden die Brüder Johann,
Josef und Anton Aschwanden, (welche den Bruder Julian aus
gekauft haben) aus dem erwähnten Kaufvertrage auf Bezahlung
einer Kaufrestanz von 6590 Fr. eventuell 4595 Fr. 16 Ets.
Die Beklagten beriefen sich dem gegenüber darauf, daß sie zufolge
einer dem Kaufvertrage nachgetragenen Bescheinigung des Land
schreibers Lauener, d. d. 12. Juni 1886, eine Abschlagszahlung
von 2000 Fr. geleistet und zufolge einer weitern Bescheinigung
des Gemeindeweibels von Seelisberg vom 25. November 1887
überhaupt die gesammte Kaufpreisschuld abbezahlt haben. Sie
machten vor erster Instanz geltend, die genannten Quittungen
müssen als vollständige Schuldbefreiung im Sinne von Art. 16
O. R. behandelt werden. Vater Aschwanden sei berechtigt gewesen,
unter der Form von Quittungen den Söhnen die ganze Aus
zahlung zu schenken. Die erste Instanz (Kreisgericht Uri) hat
die Klage abgewiesen, dagegen hat die zweite Instanz dieselbe bis
zum Betrage von 4595 Fr. 16 Cts. für begründet erklärt, indem
sie im Wesentlichen ausführte: Die von Landschreiber Lauener
bescheinigte Zahlung von 2000 Fr. müsse allerdings als erwiesen
gelten. Dagegen ergebe sich (aus verschiedenen Thatumständen),
daß eine weitere Zahlung thatsächlich nicht geleistet worden sei.
Ebenso wenig sei erwiesen, daß Vater Aschwanden die Absicht ge
habt habe, den Söhnen die restirende Kaufpreiszahlung zu schenken.
- In rechtlicher Beziehung könnte bezweifelt werden, ob der
gesetzliche Streitwerth gegeben sei. Es liegt nämlich offenbar eine
subjektive Klagenhäufung vor und es ist nun zweifelhaft, ob für
jeden einzelnen der Kläger (speziell jeden einzelnen der klagenden
Erben des F. Aschwanden) der gesetzliche Streitwerth gegeben sei.
Allein es mag dies dahin gestellt bleiben. Denn die Kompetenz
des Bundesgerichtes ist aus einem anderen Grunde zu verneinen.
Es ist nämlich in der Sache nicht eidgenössisches, sondern kanto
nales Recht anwendbar. Die einzige Einwendung, welche die Be
klagten der Klageforderung, soweit dieselbe noch aufrechterhalten
wird, ernstlich entgegengestellt haben, ist die, Vater Aschwanden
habe ihnen dieselbe schenkungsweise nachgelassen. Nun bestimmt
aber Art. 141 O. R. ausdrücklich, daß der schenkungsweise Nach
laß durch das kantonale Recht bestimmt werde. Nach kantonalem
und nicht nach eidgenössischem Recht beurtheilt sich also, ob die
Voraussetzungen eines schenkungsweisen Nachlasses vorliegen,
speziell ob die Absicht zu schenken auf Seiten des Gläubigers der
angeblich schenkungsweise nachgelassenen Forderung erwiesen sei.
Die sachbezügliche Entscheidung der Vorinstanz entzieht sich also
der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Uebrigens ist klar, daß
wenn die Beklagten (was nach ihrem Vorbringen vor den kan
tonalen Instanzen nicht anzunehmen ist) der Klageforderung auch
für den noch aufrecht erhaltenen Theil derselben neben der Ein
rede des Erlasses noch diejenige der Zahlung entgegenstellten,
dann das Bundesgericht zwar kompetent, allein die Beschwerde
von vornherein aussichtslos wäre. Denn es stünde alsdann der
selben die thatsächliche Feststellung der kantonalen Instanz ent
gegen, daß eine Zahlung in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kan
tons Uri sein Bewenden.
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