Full text
- Urtheil vom 4. Juni 1892 in Sachen
Thomann gegen Sennereigesellschaft Hegnau.
A. Durch Urtheil vom 3. Mai 1892 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird abgewiesen; demzufolge wird die provisorische
Rechtsöffnung vom 22. Januar dies Jahres als eine endgültige
erklärt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
der Vertreter des Klägers Gutheißung des Rekurfes und der
Klage, indem er rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung
alle vor den kantonalen Instanzen aufgestellten Behauptungen
und gemachten Beweisanerbieten aufrecht hält. Dagegen beantragt
der Anwalt der Beklagten Abweisung der gegnerischen Beschwerde
und Bestätigung des angefochtenen Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hatte die Sommermilch der beklagten Käserei
gesellschaft Hegnau für 1891 gekauft und deren Sennhütte, sowie
eine Wohnung gemiethet. Die von ihm erhobene Schadenersatz
forderung von 3200 Fr. stützt sich darauf, daß die Beklagte
ihn im November 1891 rechtswidrig gehindert habe, die von
ihm im Sommer und Herbst 1891 produzirten und bereits ver
kauften Käse abzuführen, bevor er den Werth derselben deponirt
habe. In Folge dessen sei sein Käufer vom Vertrage zurückge
treten und sei ihm zufolge des nachher eingetretenen Sinkens der
Käsepreise und der Nöthigung weiterer Besorgung der Käse ein
Schaden im angegebenen Betrage erwachsen.
- Die Klage ist aus den bereits von den Vorinstanzen an
geführten Gründen ohne Weiters abzuweisen. Nach den that
sächlichen Feststellungen der Vorinstanzen liegt nicht vor, daß
die beklagte Sennereigesellschaft gegenüber einem Versuche des
Klägers, seine Käse abzuführen, thätlichen Widerstand geleistet
oder angedroht hätte, es liegt vielmehr einzig vor, daß die Be
klagte gemäß ihrem Schreiben vom 13. November 1891 an den
Kläger am 12. gleichen Monats beschlossen hat, dem Kläger
die Käseabfuhr zwar zu gestatten, jedoch müsse, bevor die Käse
abfuhr geschehen könne, der Betrag des Werthes der Käse bei
dem Gesellschaftskassier deponirt werden. Heute hat zwar der An
walt des Klägers eine andere Darstellung der Sache gegeben,
wonach der Kläger durch die thätliche Dazwischenkunft einiger
handfester Angehöriger der beklagten Gesellschaft an der Abfuhr
der Käse verhindert worden wäre. Allein diese Darstellung findet
in den Feststellungen der Vorinstanzen und überhaupt in den
Akten keinen Anhalt. Die beklagte Gesellschaft hat also einfach
der rechtlichen Meinung Ausdruck gegeben, daß der Kläger ohne
Bezahlung oder Sicherstellung seiner Milchschuld nicht befugt
sei, seine Käse abzuführen. Darin liegt, auch wenn diese Meinung
eine rechtlich nicht begründete gewesen sein sollte, offenbar keine
solderrechtliche unerlaubte Handlung. Der Kläger war durch die
Ertlärung der Gesellschaft in keiner Weise gebunden; hielt er
dieselbe für eine rechtlich unbegründete, so konnte er sie bestreiten
und mit der Abfuhr der Käse beginnen, wobei sich denn heraus
stellen mußte, zu welchen rechtlichen oder thatsächlichen Maß
nahmen die Gesellschaft schreiten werde. That er dies nicht, son
dern verhielt er sich einfach passiv, so kann er für die Folgen
dieses Verhaltens die Beklagte nicht verantwortlich machen. Ist
die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so bedarf es eines
Eingehens auf die weitern von der Beklagten erhobenen Ein
wendungen nicht. Wenn der klägerische Anwalt heute noch ange
deutet hat, der klägerische Anspruch sei als ein vertraglicher be
gründet, so ist dieser Gesichtspunkt nicht näher ausgeführt worden
und es ist denn auch klar, daß es sich in der That nur um einen
Deliktsanspruch handeln kann. Denn die ihr aus dem Milchkauf
und Miethvertrage obliegenden Pflichten hat die beklagte Gesell
schaft unzweifelhaft erfüllt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 3. Mai 1892 sein Bewenden.
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