Full text
- Urteil vom 21. April 1893 in Sachen Chodat
gegen Jura Simplonbahn.
A. Durch Urteil vom 10. März 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
I. Dem Kläger Karl August Chodat ist über die von der Be
klagten Jura Simplonbahngesellschaft aufgestellte Behauptung
der Kläger sei von dem betreffenden Zuge vor dessen Anhalten
abgesprungen, der Reinigungseid auferlegt, zu leisten nach folgen
der vom Gerichte genehmigter Formel: Ich, Karl August Cho
dat, versichere auf meine Ehre und mein Gewissen, daß ich die
von der Gegenpartei aufgestellte Behauptung, daß ich am 11.
April 1889 vor Anhalten des Zuges abgesprungen sei, nach
meiner besten Überzeugung für unwahr halte, ohne Gefährde.
II. Eventuell: a. Für den Fall, daß der Reinigungseid ge
leistet wird:
- Dem Kläger, Karl August Chodat, ist das Rechtsbegehren
seiner Klage zugesprochen und es wird die Entschädigungssumme
die er an die Beklagte, Jura Simplonbahngesellschaft, zu fordern
hat, bestimmt auf zwanzigtaufend Franken samt Zins zu 40.
seit 11. April 1889.
- Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Prozesses zu
bezahlen.
b. Für den Fall, daß der Reinigungseid nicht geleistet wird:
Der Kläger, Karl August Chodat, ist mit seinem Klagbegehren
abgewiesen und der Beklagten, Jura Simplonbahngesellschaft
gegenüber zu den Kosten des Prozesses verurteilt.
Weiter wird verfügt:
Die eidliche Einvernahme des Karl August Chodat ist auf ro
gatorischem Wege durch den Gerichtspräsidenten von Münster
vorzunehmen. Von dem Termin sind die Parteien in Kenntnis
zu setzen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte, Jura Simplonbahn
gesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es liegt ein kantonales Haupturteil d. h. ein den Rechtsstreit
unbedingt entscheidendes Erkenntniß des kantonalen Gerichtes noch
nicht vor. Das Schicksal der Klage ist noch ungewiß, dieselbe
ist definitiv weder zugesprochen noch abgewiesen, sondern es ist
über dieselbe erst bedingterweise entschieden. Die Entscheidung der
kantonalen Instanz wird zu einem perfekten, unbedingten Urteile
erst dann, wenn das kantonale Gericht festgestellt hat, ob der
Reinigungseid geleistet oder verweigert wurde, ob also das erste
oder das zweite der eventuellen Urteilsdispositive der Ziffer II des
angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sei. Zur Zeit ist
unbedingt bloß entschieden, daß Zuspruch oder Abweisung der
Klage von der Leistung oder Verweigerung des Reinigungseides
abhänge. Hierin liegt aber kein Haupturteil im Sinne des Art.
29 O. G. Die Beschwerde ist demnach verfrüht. Bevor die Weiter
ziehung an das Bundesgericht statthaft ist, muß zunächst das Ver
fahren vor der kantonalen Instanz völlig erledigt sein, diese die
Sache nicht bloß bedingt, sondern unbedingt beurteilt haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird nicht eingetreten.
Keywords
admissibilityfinal judgmentconditional judgmentcleansing oathappealprematurity