- Urteil vom 3. März 1893 in Sachen
Wey gegen Seethalbahn.
A. Durch Urteil vom 3. Januar 1893 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagte sei gehalten:
a) An Kläger zu vergüten die Kosten für Unterhalt, ärztliche
Behandlung und Verpflegung während der Dauer der Krankheit
und für Beschaffung eines künstlichen Beines
b) an Kläger eine Jahresrente von 320 Fr. zu zahlen, in
vierteljährlichen Terminen zum voraus zahlbar, die erste fällig
auf 1. Juli 1891, nebst Verzugszins von letzterm Datum an.
Der Kapitalwert derselben sei durch die Beklagte zu sichern durch
Deposition von währschaften Wertpapieren im Betrage von
6000 Fr. bei der Depositalkasse der Ortsbürgergemeinde Büttis
holz. Mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen.
- Das Regreßrecht der Beklagten gegen die Schweizerische
Centralbahn sei gewahrt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12000 Fr., inbe
griffen Kosten für Unterhalt, ärztliche Behandlung und Ver
pflegung während der Dauer der Krankheit und für Beschaffung
eines künstlichen Beines und Schmerzengeld, nebst Verzugszins
seit 1. Juli 1891 zu bezahlen. Dagegen beantragt der Vertreter
der Beklagten, es sei die Klage gegenüber der beklagten Seethal
bahngesellschaft abzuweisen, eventuell sei dem Kläger eine lebens
längliche Jahrespension von 150 Fr. zuzusprechen, jedenfalls die
vorinstanzlich gesprochene Entschädigung zu reduzieren. Der An
walt der Litisdenunziatin, der Schweizerischen Centralbahn bean
tragt, es sei die Seethalbahngesellschaft als die richtige Beklagte
zu erklären, dagegen den Anträgen derselben rücksichtlich des
Quantitativs der Entschädigung zu entsprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 51jährige Landarbeiter Jakob Wey wurde am Morgen
des 25. Mai 1891, während er, einen Handkarren vor sich her
stoßend, auf der Station Emmenbrücke den Wegübergang gegen
Rothenburg bei nicht geschlossener Barriere überschreiten wollte,
von dem Zuge 3 der argauisch luzernischen Seethalbahn über
fahren, wobei er einen komplizierten Bruch des rechten Unter
schenkels erlitt, so daß ihm dieser amputiert werden mußte. Die
Station Emmenbrücke steht im Eigentume der Schweizerischen
Centralbahn, wird aber von der Seethalbahn gegen eine
jährliche Aversalentschädigung von 5500 Fr. mitbenutzt. Die
Schweizerische Centralbahn besorgt vertragsmäßig die Verwal
tung, den Unterhalt und die Bewachung der Station Em
menbrücke und versieht durch ihr Personal den gesammten
innern und äußern Stationsdienst für beide Bahnen. Vom ge
meinschaftlichen Stationsdienst ist nur der Fahrdienst ausgenom
men, welcher von jeder Verwaltung in seinem ganzen Umfange,
mit ihrem eigenen Personal und auf ihre eigene Rechnung be
sorgt wird. Das Fahrpersonal der Seethalbahn steht jedoch so
lange es sich auf der Station Emmenbrücke befindet, unter der
Disziplinargewalt der Centralbahn; insbesondere haben sich Führer,
Heizer und Wagenwärter, insoweit es sich um Bewegungen auf
der Station handelt, den Befehlen der zuständigen Stations
beamten zu unterziehen. Nach Art. 2 einer zwischen den beiden
Bahngesellschaften am 2. April 1884 getroffenen Vereinbarung
haftet für Schaden, der andere Personen als Reisende betrifft,
jeweilen diejenige Verwaltung, durch deren Dienst der betreffende
Schaden verursacht worden und die daher laut Haftpflichtgesetz
für denselben verantwortlich ist. Der Seethalbahnzug 3, durch
welchen Jakob Wey überfahren wurde, war am 25. Mai 1891
auf der Station Emmenbrücke, nicht, wie gewöhnlich auf dem
Stumpengeleise III, welches nicht bis zu dem Rothenburger
Wegübergang reicht, sondern auf Geleise II formirt werden. Er
war, da Wagen eines von Luzern her eingetroffenen Extrazuges
hatten eingeschaltet werden müssen, ungewöhnlich lang und seine
Zusammenstellung hatte das damit beauftragte Stationspersonal
der Schweizerischen Centralbahn außergewöhnlich in Anspruch ge
nommen. Nach seiner Formierung setzte sich der Zug, welcher von
dem Fahrdienstpersonal der Seethalbahn war übernommen worden,
rückwärts in Bewegung und fuhr auf Geleise 2 bis über den
Rothenburgwegübergang hinaus, um auf das Ausfahrtsgeleise
der Seethalbahn überzugehen und auf diesem die Statton zu ver
lassen. Bei der Rückwärtsbewegung ereignete sich der Unfall. Der
diensttuende Weichenwärter der Schweizerischen Centralbahn,
welcher die Barrieren des Wegüberganges hätte schließen sollen,
war bei der Formierung des Zuges beschäftigt gewesen; er hatte
bei Beginn der Rückwärtsbewegung den Zug bestiegen, um bei
Weiche 2 abzuspringen und dieselbe für die Ausfahrt des Zuges
umzustellen. Ueber dieser Beschäftigung hatte er vergessen, die
Barriere zu schließen.
2. Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, welche die
beklagte Seethalbahngesellschaft heute wie vor den kantonalen In
stanzen der Klage in erster Linie entgegengestellt hat, ist, in
Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen, zu verwerfen. Wie das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Kübler
gegen Vereinigte Schweizerbahn vom 14. September 1883 (Amt
liche Sammlung IX, S. 281 u. f.) ausgesprochen hat, ist für
Unglücksfälle, welche sich beim Eisenbahnbetriebe auf einem von
mehreren Bahnunternehmungen gemeinsam benutzten Bahnhofe
oder auf einer gemeinsam benutzten Bahnstrecke ereignen, diejenige
Unternehmung verantwortlich, bei deren Betriebe der Unfall sich
ereignete und welche also in betreff des den Unfall verursachenden
Betriebsvorganges als Betriebsunternehmer erscheint. Als Be
triebsunternehmer ist derjenige zu betrachten, auf dessen Rechnung
der Betrieb geführt wird. Nun ist der Unfall durch einen aus
der Station Emmenbrücke ausfahrenden Bahnzug der Seethalbahn
herbeigeführt worden, also unzweifelhaft durch einen Betriebsvor
gang, der auf Rechnung der letztern Eisenbahnunternehmung
gieng. Die Seethalbahn bestreitet daher ihre Passivlegitimation
zu Unrecht. Selbst wenn der Unfall nicht erst durch das Aus
fahren des Seethalbahnzuges, sondern durch ein vorangegangenes,
diesen Zug betreffendes, Rangiermanöver, verursacht worden wäre,
so erschiene doch die Seethalbahn als verantwortliche Betriebs
unternehmung. Der Rangierdienst, soweit er die Seethalbahnzüge
betrifft, gehört zum Betriebe der Seethalbahn; dieser Dienst geht,
wenn auch die Seethalbahn sich dabei der Mitwirkung des Sta
tionspersonals der Schweizerischen Centralbahn (gegen eine Ver
gütung an diese Gesellschaft) bedient, doch als nothwendiger Be
standtheil des Beförderungsdienstes der Seethalbahn auf deren
Rechnung.
3. Wenn die Beklagte angedeutet hat, sie sei deßhalb von der
Haftpflicht befreit, weil der Unfall durch Verschulden des Personals
der Schweizerischen Centralbahn, also Dritter bei ihr nicht ange
stellter Personen, ohne ihr eigenes Mitverschulden, verursacht
worden sei, so ist dies nicht richtig. Die Seethalbahn bedient sich
des Stationspersonals der Schweizerischen Centralbahn für den,
Betrieb ihres Transportgeschäftes und ist daher für dasselbe
mäß Art. 3 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich. Ob
ihr ein Rückgriffsrecht gegen die Schweizerische Centralbahn zu
stehe, ist im gegenwärtigen Prozesse nicht zu untersuchen.
4. Ist also die Haftpflicht der Beklagten prinziell begründet
so ist dagegen die Behauptung des Klägers, der Unfall sei durch
grobes Verschulden herbeigeführt worden, nicht begründet. Der
Kläger hat ein solches ausschließlich darin gefunden, daß der
diensttuende Weichenwärter die Barrieren des Wegüberganges
nicht geschlossen habe. In dieser Unterlassung liegt nun allerdings
eine Dienstverletzung des Weichenwärters und es kann keinem
Zweifel unterliegen, daß dieselbe in kausalem Zusammenhange mit
dem Unfalle steht. Allein zu grobem Verschulden kann dieselbe
nicht angerechnet werden. Der Weichenwärter war unmittelbar
vor dem Unfalle dienstlich außerordentlich stark und verschieden
artig in Anspruch genommen. In der Regel wurde bei dem Aus
fahren des Seethalbahnzuges 3 der Wegübergang nicht über
schritten und brauchten daher die Barrieren nicht gezogen zu
werden; der Weichenwärter war demgemäß nicht daran gewöhnt,
bei Ausfahrt dieses Zuges die Barrieren zu schließen. Wenn ihm
nun am Tage des Unfalles über seiner anderweitigen dienstlichen
Beschäftigung entgieng, daß heute außerordentlicherweise die Bar
rieren geschlossen werden müssen, so kann ihm dieses Versehen
eines Augenblicks nicht als grobe Fahrläßigkeit ausgelegt werden.
Er hat nicht eiwa leichtfertig oder in auffallender Gedankenlosig
keit die Erfüllung seiner Dienstpflicht vernachläßigt, sondern bloß,
im Drange anderweitiger Geschäfte, übersehen, eine nur in Aus
nahmefällen nöthige Verrichtung vorzunehmen, an deren Notwen
digkeit ihn nichts besonders erinnerte. Derartige augenblickliche
Vergeßlichkeiten, welche auch sorgsamen Arbeitern vorkommen
können, qualifizieren sich nicht als grobe Fahrläßigkeit. Nicht der
Kläger, wohl aber die Beklagte hat eine Reihe anderer Tatum
stände namhaft gemacht, in welchen sie ein Verschulden von An
gestellten der Schweizerischen Centralbahn erblickt, nämlich die
Tatsache, daß der Zug ausnahmsweise nicht auf Geleise III, son
dern auf Geleise II zusammengestellt wurde, den Umstand, daß
auf der Station nicht genügendes Personal zu Bewältigung der
Arbeit vorhanden gewesen sei, sowie gewisse Unzukömmlichkeiten
der Stationseinrichtung. Allein von einem groben Verschulden
kann in keiner dieser Richtung gesprochen werden. Die Zusammen
stellung des Zuges auf Geleise II verstieß gegen keine Dienstvor
schrift; daß das vorhandene Stationspersonal am Tage des Un
glücks dienstlich sehr stark in Anspruch genommen war, ist richtig;
allein durchaus nicht erwiesen ist, daß der Stationsvorstand, ohne
grobe Fahrläßigkeit, eine Verstärkung desselben hätte verlangen
oder verfügen müssen. Die Einrichtungen der Station Emmen
brücke stehen mit dem Unfalle kaum in kausalem Zusammenhang,
jedenfalls erhellt nicht, daß eine allfällige Unvollkommenheit der
selben auf grobes Verschulden zurückzuführen sei.
5. Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes ist demnach nicht an
wendbar, sondern die Entschädigung ausschließlich auf Grund des
Art. 5 ibidem zu bemessen. Die demgemäß dem Verletzten zunächst
gebührende Entschädigung für Heilungskosten kann ziffermäßig
nicht festgestellt werden, da der Kläger vor den kantonalen In
stanzen seine sachbezügliche Forderung nicht spezifiziert hat, weil
die Heilung noch nicht abgeschlossen sei und daher die Heilungs
kosten nicht genau angegeben werden können. Es muß daher, wo
gegen übrigens die Beklagte eine Einwendung nicht erhoben hat,
in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, einfach grundsätzlich
ausgesprochen werden, daß die Beklagte dem Kläger die Kosten
für Unterhalt, ärztliche Behandlung und Verpflegung während
der Krankheit und für Beschaffung eines künstlichen Beines zu
vergüten habe. Was die Entschädigung für Verminderung der
Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist mit den Vorinstanzen anzu
nehmen, die Arbeitsfähigkeit des Klägers, eines bereits 51 Jahre
alten, wenig intelligenten, schwerhörigen ländlichen Taglöhners,
sei durch den Verlust des rechten Beines dauerud um cirka 75 %
vermindert worden. Den bisherigen Jahresverdienst des Klägers
veranschlagt die Vorinstanz auf 300 350 Fr. für baar em
pfangene Taglöhne und auf 324 Fr. als Werth der dem Kläger
während 270 jährlichen Arbeitstagen von seinen Arbeitgebern ge
reichten Kost. Von diesem Jahresverdienste von 624 bis 674 F.
bringi nun aber die Vorinstauz den Betrag von 154 Fr. in Ab
zug, nämlich 114 Fr. für Verköstigung während 95 beschäfti
gungslosen Tagen und 40 Fr., welche der Kläger als Miethzins
für sein Zimmer habe bezahlen müssen. Dieser Abzug ist offenbar
rechtstrrtümlich. Die Ausgaben für Zimmermiete und für Ver
köstigung während der beschäftigungslosen Tage hatte der Kläger
allerdings aus seinem Einkommen zu bestreiten. Allein deshalb
dürfen sie selbstverständlich bei Berechnung seines Jahreseinkom
mens vor dem Unfalle ebensowenig in Abrechnung gebracht
werden, als die übrigen Ausgaben, welche er für seinen Unter
halt zu machen hatte. Der Entschädigungsfestsetzung ist also ein
Jahreseinkommen des Klägers von cirka 650 Fr. zu Grunde zu
legen. Die Entschädigung ist, in Uebereinstimmung mit der Vor
instanz, in Rentenform zu gewähren. Eine Kapitalabfindung er
scheint im konkreten Falle nicht als angemessen. Bei dem Alter,
der Lebensstellung und Persönlichkeit des Klägers ist sicher aus
geschlossen, daß derselbe sich einer Kapitalsumme zur Eröffnung
eines neuen Erwerbszweiges, Begründung eines Geschäftes und
dergleichen zu bedienen wissen, überhaupt ein Kapital angemessen
und selbständig zu verwalten verstehen würde. Für seine Interessen
ist daher weit besser gesorgt, wenn ihm eine (sichergestellte) Leib
rente gesprochen, als wenn ihm eine Kapitalsamme gewährt
wird. Dem Betrage nach ist die Rente vom Vorderrichter, zufolge
seiner rechtsirrtümlichen Annahme über die Höhe des Einkommens
des Klägers vor dem Unfalle, mit bloß 320 Fr. per Jahr zu
knapp bemessen worden. Dagegen erscheint ein Betrag von 400 Fr.
als genügend und sachentsprechend. Derselbe erreicht zwar nicht
völlig 75 % des Jahresverdienstes vor dem Unfalle. Allein es
mußte in Berücksichtigung gezogen werden, daß bei dem Alter
und der Lebensstellung des Klägers dessen Arbeitsfähigkeit und
Verdienst, auch ohne den Unfall, im gewöhnlichen Laufe der
Dinge, in nicht ferner Zeit sich vermindert hätten, während nun
die Rente ihm in unveränderlichem Betrage für seine ganze zu
künftige Lebensdauer gesichert bleibt.
6. Die Rente ist vom Tage des Unfalls an zu bezahlen;
immerhin ist dieselbe für die Zeit der Krankheit des Klägers, für
welche ihm die Verpflegungskosten besonders vergütet werden
müssen, auf die Hälfte zu reduzieren, andernfalls würde der Kläger
ür diese Zeit, während welcher sein ganzer Unterhalt von der
Beklagten bestritten werden muß, zu viel empfangen; es wäre
nicht berücksichtigt, daß er auch in der Zeit seiner Arbeitsfähig
keit einen größern Teil seines Lohnes für Bestreitung seines
Unterhaltes verwenden mußte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß, in Abänderung des Dispositivs 1 b. des angefochtenen
Urteils, die von der Beklagten dem Kläger zu zahlende lebens
längliche Rente auf 400 Fr. per Jahr, zahlbar seit 25. Mai
1891, erhöht wird, immerhin unter Reduktion auf die Hälfte für
die Dauer der Krankheit des Klägers, während welcher die Ver
pflegungskosten demselben besonders vergütet werden; im übrigen
hat es in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Ober
gerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.