- Urteil vom 14. Januar 1893 in Sachen
Fleck Meili und Genossen gegen Hermann Bader.
A. Durch Urteil vom 4. November 1892 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt: Es wird das Urteil des
Bezirksgerichtes Arlesheim vom 7. Juni 1892 aufgehoben und
dahin abgeändert:
a. Daß die zugesprochene Entschädigung von 2000 Fr. auf
1000 Fr. reduziert wird.
b. Daß das Begehren auf Einstellung des Fabrikbetriebes au
31. Dezember 1892 abgewiesen wird.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Die Kläger meldeten die Anträge
an: Das Urteil des Obergerichtes von Baselland vom 4. Novem
ber 1892 soll dahin abgeändert werden: 1. Daß Beklagter ver
urteilt werden soll, dem Kläger die Summe von 30,000 Fr. zu
bezahlen, inbegriffen die Kosten des ununterbrochenen Kampfes
ums Recht der Klagepartei während bereits zwei Jahren; 2. daß
Beklagter verurteilt werden soll, dem Kläger auch die ausgelegten
ordentlichen Gerichtskosten zu ersetzen (ausgenommen diejenigen
vom 13. Oktober 1892); 3. der Vorbehalt sub Motiv 5 des
Urteils zu Gunsten der Klagepartei soll dahin ausgedehnt werden,
daß derselben auch das Recht vorbehalten wird, gegen jede andere
Fabrikation außer der Herstellung von Riegeln zum neuen Gewehr
der Eidgenossenschaft Einsprache zu erheben. Beklagte soll mit
ihrem Rechtsbegehren aus formellen und materiellen Gründen ab
gewiesen werden und zwar unter ordentlicher und außerordentlicher
Kostenfolge. Dagegen meldeten die Beklagten den Antrag an:
Es sei unter Aufhebung des citierten Urteils vom 4. November
1892 die Klage in allen Teilen abzuweisen, unter Kostenfolge für
die Klagepartei.
C. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die
schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1881/1882 erbaute Bildhauer Meili in Binningen
die Villa Margarethental. Nach seinem Tode übernahm seine Toch
ter Maria, welche sich in der Folge mit dem Kläger Heinrich
Fleck verehelichte, in der Erbteilung die Villa Margarethental.
Diese wurde von den Eheleuten Fleck Meili, von der Wittwe des
Bildhauers Meili, Katharina geb. Riggenbach, deren (seit Jahren
nervenkranker) Tochter Martha Meili und von einem Bruder des
Ehemannes Fleck bewohnt. Im Jahre 1889 kauften Emil Hermann,
Büchsenmacher in Bökten, und Walter Bader, Kaufmann, in Basel
zwei an die Villa Margarethental anstoßende Landparzellen und
errichteten dort eine Fabrik zum Zwecke der Anfertigung von Nie
geln, einem Bestandteil des neuen schweizerischen Infanteriegewehres.
Am 21. Juni 1890 wurde der Betrieb der Fabrik eröffnet. Bald
nach der Eröffnung des Betriebes kam es zwischen H. Fleck Meili
und den Eigentümern der Fabrik zu Differenzen. H. Fleck Meili
verlangte zunächst Wegschaffung einer Dampfpfeife aus der Fabrik,
deren schrille Töne insbesondere die kranke Martha Meili be
lästigen. Die Beklagten entsprachen schließlich diesem Begehren.
Allein der Betrieb der Fabrik gab bald zu weitern Reklama
tionen Anlaß und gemäß Acceßschein vom 8. April 1891 erhob
H. Fleck Meili für sich und Namens seiner Hausgenossen gericht
liche Klage dahin: 1. Die Beklagten sollen verurteilt werden, alle
diejenigen Werke und Einrichtungen auf ihrem Eigentum zu be
seitigen, durch welche die klägerische Liegenschaft und deren Bewoh
ner belästigt oder beschädigt werden. Eventuell sollen die Beklagten
alle diejenigen Einrichtungen erstellen, durch welche diese Schäden
und Belästigungen verunmöglicht werden. 2. Die Beklagten sollen
schuldig erklärt werden, dem Kläger bis heute einen Schadenersatz
von 15,000 Fr. zu zahlen. 3. Die Beklagten sollen grundsätzlich
verurteilt werden, auch den zukünftigen Schaden und entgehenden
Gewinn der Klagepartei zu ersetzen; betreffend die Höhe des Be
trages werden die Anträge vorbehalten. Die Beklagten beantragten
gänzliche Abweisung der Klage. Gleichzeitig mit Anhebung der
Klage und nachher erhob H. Fleck Meili wiederholt auch bei den
Verwaltungsbehörden Reklamationen gegen den Fabrikbetrieb der
Beklagten, welche zu administrativen Untersuchungen Anlaß gaben.
Dabei wurde konstatiert, daß die Fabrikinhaber Vorschriften der
kantonalen Regierung betreffend Anbringen einer Rauchverzehrung
an der Kesselfeuerung nicht nachgekommen waren. Durch Beschluß
des Regierungsrates des Kantons Basellandschaft vom 12. Sep
tember 1891 wurde daher dem W. Bader als derzeitigem Inhaber
der Gewehrfabrik Binningen aufgegeben, eine Anderung der Ka
minanlage bis 31. Oktober 1891 vorzunehmen, widrigenfalls die
Einstellung des Fabrikbetriebes verfügt würde. Auf Rekurs des
W. Bader hin änderte der Bundesrat, gestützt auf das Gutachten
des eidgenössischen Fabrikinspektors des dritten Kreises, diesen Be
schluß am 5. Januar 1892 dahin ab, daß der Gewehrfabrik Bin
ningen aufgegeben wurde, bis spätestens Ende Februar 1892
durch einen sachverständigen Fachmann an ihrem Dampfkessel einen
Vorwärmer und einen Strahlenkondensator nach dem Gutachten
des Ingenieurs Strupler anbringen zu lassen und für den Betrieb
der Kesselanlage von genanntem Termine an nur rauchschwache
Kohlen zu verwenden. Sofern nach Fertigstellung der übernom
menen Lieferung von Gewehrbestandteilen die Fabrik weiter betrie
ben werden sollte, sei dem Kraftverbrauch entsprechend ein größerer
Dampfkessel nebst steinernem Hochkamin zu erstellen. Die Aus
führung der durch den Bundesrat vorgeschriebenen Arbeiten ver
zögerten sich, da die von der Fabrik mit Lieferungen für diese
Arbeiten beauftragten Firmen ihre Lieferungen trotz rechtzeitiger
Bestellung nicht rechtzeitig ausführten. Dies führte zu weitern
Reklamationen der Klagepartei. Am 23. August 1892 konstatierte
indes der eidgenössische Fabrikinspektor, wie sich aus einem von
ihm an die Regierung des Kantons Basellandschaft am 29. glei
chen Monats erstattenen Berichte ergibt, daß nunmehr der Auflage
des Bundesrates in allen Teilen Genüge geleistet worden sei und
sogar noch weitere Verbesserungen seien angebracht worden. An
statt der frühern Kesselanlage sei ein neuer rationeller Dampf
kesselofen mit Vorwärmer und Strahlenkondensator erstellt worden
und es sei überdies das alte eiserne Dampfkamin durch ein ge
mauertes Kamin von 25 Meter Höhe bei richtiger Lichtweite
ersetzt worden. Als Feuermaterial werde nur rauchschwache Kohle
verwendet. Die ganze Anlage sei deshalb zur rauchvergehenden
geworden, was übrigens der Zustand des nun beinahe drei Mo
nate im Betrieb stehenden Kamins bezeuge, dessen Mündung noch
gar nicht geschwärzt sei. Die überhaupt beim Betriebe sich zeigen
den Raucherscheinungen seien gleich null. Inzwischen, am 7. Juni
1892, hatte aber das Bezirksgericht Arlesheim in dem gerichtlich
anhängig gemachten Prozesse das erstinstanzliche Urteil gefällt.
Bei der Hauptverhandlung hatte die Klagepartei in teilweiser Ab
änderung ihres ursprünglichen Antrages vollständige Beseitigung
des beklagtischen Fabrikbetriebes beantragt, weil sich inzwischen die
Ungesetzlichkeit der den Beklagten erteilten Baubewilligung ergeben
habe und hatte überdem ihre Entschädigungsforderung um weitere
15,000 Fr., Wert 4. Mai 1892, erhöht. Das Bezirksgericht be
zeichnete diese neuen Begehren als prozessualisch unzulässsig, ver
urteilte dagegen die Beklagten zu Beseitigung der das klägerische
Eigentum belästigenden beziehungsweise schädigenden Fabrikeinrich
tungen nach der Anordnung des eidgenössischen Fabrikinspektors
des III. Kreises, M. Rauschenbach in Schaffhausen, sowie zu einer
Entschädigung von 2000 Fr. Auf Appellation beider Parteien,
welche die vor Bezirksgericht gestellten Anträge festhielten, hat das
Obergericht des Kantons Basellandschaft abändernd in der aus
Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem es ausführte: Der
Antrag auf Einstellung der Fabrik sei prozessualisch unzulässig
übrigens wären die Gerichte nicht befugt, zu prüfen, ob die Be
willigung zum Bau und Betrieb der Fabrik vom Regierunsrate
mit Recht oder mit Unrecht erteilt worden sei. Die Klagepartei
habe sich denn auch in dieser Richtung wiederholt an die Admi
nistrativbehörden gewendet und müsse deren Entscheidung gegen sich
gelien lassen. Das in der Klage gestellte Rechtsbegehren auf Be
seitigung schädigender Fabrikeinrichtungen habe die Klagepartei fallen
lassen; es könne sich also nur um die klägerische Schadenersatz
forderung handeln. Auch in dieser Beziehung könne der Kläger
nicht über sein ursprüngliches Begehren hinausgehen. Die Haupt
forderung wegen angeblichen Minderwerts der klägerischen Liegen
schaft sei unbegründet. Nach dem Berichte des eidgenössischen
Fabrikinspektors und den Ergebnissen des obergerichtlichen Augen
scheines werde die Besitzung des Klägers durch die Fabrik der Be
klagten nicht belästigt. Der obergerichtliche Augenschein habe ergeben
daß ein Aufsteigen von Rauch aus der Kaminöffnung kaum be
merkbar sei. Weder am Garten noch am Gebäude des Klägers
seien Rußablagerungen bemerkbar; nur an vorspringenden Ge
bäudestücken der Wohnung des Klägers habe der dort aufliegende
Staub stellenweise eine etwas graue Färbung und der geschwärzte
Boden unter den Ausläufen der Dachrohre lasse darauf schließen,
daß früher Rußablagerungen auf dem Dache vorgekommen seien.
Das Geräusch der Fabrik habe nichts Außergewöhnliches und eine
Verbreitung übler Gerüche über die Grenze der Fabrikgebäude
hinaus lasse sich zur Zeit nicht bemerken. Von einem Minderwerte
der Liegenschaft des Klägers könne also nicht gesprochen werden.
Daß es dem Kläger angenehmer gewesen wäre, das Nachbargrund
stück des Beklagten nicht überbaut zu sehen, könne keinen rechtli
chen Grund abgeben, gegen den Eigentümer dieses Grundstückes
klagend aufzutreten, der nur von seinem Eigentumsrechte Gebrauch
gemacht habe. Selbst wenn durch den Bau der Beklagten, zu dessen
Errichtung dieselben das Recht und die nötige Bewilligung gehabt
haben, die Liegenschaft des Klägers entwertet worden wäre,
hätte der Kläger kein Recht, deswegen gegen die Beklagten eine
Forderung zu stellen. Tatsache sei dagegen, daß anfänglich, bis
nach und nach die Einrichtungen und der Betrieb der Fabrik
hergestellt waren, wie sie sich jetzt befinden, die Liegenschaft
Klägers zeitweise durch üblen Geruch infolge Fabrikation
Härtepulvers, durch den Rauch und durch Rußablagerungen belä
stigt worden sei, so daß die daherigen Reklamationen des Klägers
wenigstens teilweise begründet gewesen seien und den letztern zu
einer Klage im Sinne des Art. 50 O. N. berechtigt haben. Da
gegen haben sich auch in dieser Richtung die Beschwerden des
Klägers als bedeutend übertrieben herausgestellt. Von den behaup
teten Belästigungen sei zur Zeit keinerlei Spur mehr ersichtlich
und es seien dieselben immer nur vorübergehende gewesen. Gemäß
Art. 51 O. R. sei unter diesen Voraussetzungen die Entschädigung
in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Bei Würdigung aller Um
stände sei eine Entschädigung für die früher zeitweise und vor
übergehend vorhanden gewesenen Beschädigungen im Betrage von
1000 Fr. hoch genug gegriffen. Der Zustand und Betrieb des
Fabriketablissements des Beklagten sei derart, daß durchaus keine
Veranlassung vorhanden sei, über allfälligen zukünftigen Schaden
sich auszusprechen. Sollten später die Verhältnisse sich ändern, so
sei ja selbstverständlich dem Kläger das Recht nicht abgesprochen,
dagegen aufzutreten.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst und von Amts wegen
zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurteilung der Sache kom
petent ist. Dies ist rücksichtlich der klägerischen Schadenersatzfor
derung, welche einzig noch streitig geblieben ist, zu bejahen. Der
gesetzliche Streitwert ist gegeben. Zwar hat H. Fleck Meili nicht
nur für sich resp. seine Ehefrau, sondern auch für die drei übri
gen Mitbewohner des Hauses geklagt; allein da vor den kanto
nalen Instanzen, wie heute, ein Betrag von 30,000 Fr. im
treite lag, so ist der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. für
jeden einzelnen der Mitkläger gegeben. Der klägerische Schaden
ersatzanspruch ist auch nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen.
Zwar treffen die von der ersten Instanz angerufenen Art. 67 und
68 O. R. nicht zu, denn der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird,
ist nicht durch ein Gebäude oder Werk der Beklagten infolge man
gelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage und Herstellung
verursacht worden, sondern durch Handlungen der Beklagten, durch
die Art und Weise, wie diese ihr Eigentum ausgeübt haben. Da
gegen qualifiziert sich der klägerische Schadenersatzanspruch als
Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 50 u. ff.
O. R. Derselbe ist nicht etwa auf eine Regel des basellandschaft
lichen Nachbarrechts begründet worden, kraft welcher mit der ac
tio negatoria Schadenersatz (auch für die Vergangenheit, d. h.
die Zeit vor der Klageerhebung und dem Urteile), unabhängig
von jedem subjektivem Verschulden des Beklagten, bei bloß objektiv
widerrechtlichen Eingriffen in das Eigentum, gefordert werden
könnte. Eine derartige kantonalrechtliche Norm ist nicht angeführt
worden und besteht, wie die Ausführungen des kantonalen Ober
gerichtes zeigen, offenbar nicht. Danach kann denn der klägerische
Schadenersatzanspruch nur auf die allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts (Art. 50 u. ff.) über die Schadenersatzpflicht
aus unerlaubter, d. h. widerrechtlicher, schuldhafter Handlung be
gründet werden; er ist also ein Deliktsanspruch eidgenössischen
Rechts und das Bundesgericht somit zu seiner Beurteilung kom
petent. Dabei ist dasselbe freilich rücksichtlich der Präjudizialfrage,
ob und inwieweit die Beklagten objektiv widerrechtlich gehandelt,
die Grenzen ihres Eigentumsrechts überschritten und in das Eigen
tum der Klagepartei eingegriffen haben, an die Entscheidung der
kantonalen Gerichte gebunden. Denn diese Frage ist eine solche
des kantonalen, nicht des eidgenössischen Rechts. Das kantonale
Sachenrecht, nicht das eidgenössische Obligationenrecht, normiert
Inhalt und Schranken des Eigentums an Grund und Boden,
bestimmt darüber, inwieweit der Grundeigentümer in der Benutzung
seines Eigentums frei oder durch das Recht der Nachbarn beschränkt
sei. Nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem Rechte also ist
zu beurteilen, inwiefern die Immission von Rauch, Staub und
dergleichen in das Nachbargrundstück zulässig sei, ob und inwieweit
dem Nachbar ein Verbietungsrecht gegen Erzeugung übler Gerüche
oder übermässigen Lärms zustehe u. s. w. Daran ändert es selbst
verständlich nichts, daß das basellandschaftliche Recht keine beson
dern Bestimmungen hierüber zu enthalten scheint; in Ermanglung
solcher sind eben die allgemeinen Grundsätze des kantonalen Sachen
rechts maßgebend. Allein wenn auch demgemäß für den gedachten
Präjudizialpunkt das kantonale Recht maßgebend und demnach
die Entscheidung des kantonalen Gerichts für das Bundesgericht
verbindlich ist, so ist nichtsdestoweniger der eingeklagte Anspruch
selbst nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und daher das
Bundesgericht kompetent (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Stadelmann gegen Koch, Amtliche Sammlung XVI,
S. 198 u. ff., Erw. 2). Das Bundesgericht hat insbesondere frei
zu prüfen, ob ein subjektives Verschulden des Beklagten nachge
wiesen und ob der Festsetzung des Maßes der Entschädigung ein
Rechtsirrtum zu Grunde liege.
3. In der Sache selbst ist demnach ohne weiters davon auszu
gehen, daß der Betrieb der beklagtischen Fabrik, so wie er gegen
wärtig eingerichtet ist, die Schranken des Eigentumsrechts der
Beklagten nicht überschreitet, sondern lediglich eine befugte Aus
übung dieses Eigentumsrechts enthält, daß dagegen allerdings
anfänglich während einiger Zeit die Benutzung des Grundstücks
der Klagepartei durch, bei dem Fabrikbetriebe der Beklagten erzeug
ten, Dampf, Ruß und üble Gerüche in einem Maße beeinträchtigt
wurde, welche die Grenzen des nach dem kantonalen Nachbarrechte
Erlaubten überstieg. Es ist auch anzuerkennen, daß dieser objektiv
widerrechtliche Eingriff in das nachbarliche Eigentum auf ein sub
jektives Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist. Denn un
verkennbar hat letztere beim Bau und Betrieb ihrer Fabrik anfänglich
nicht alle diejenigen Maßnahmen getroffen, welche ein umsichtiger
und ordentlicher Mann zum Zwecke der Verhütung von Schädi
gungen des Nachbars getroffen hätte, sondern ist in einer Weise
zu Werke gegangen, welche die pflichtgemäße Fürsorge gegen Ver
letzungen fremden Rechtes durch das eigene Tun vermissen läßt.
Die Beklagte hat demnach fahrlässig gehandelt und es ist daher
der klägerische Schadenersatzanspruch, insoweit als es die vorge
kommenen vorübergehenden Schädigungen anbelangt, prinzipiell
begründet. Dagegen kann natürlich keine Rede davon sein, der
Klagepartei eine Entschädigung für bleibende Entwertung ihres
Grundeigentums zuzusprechen. Die Tatsache, daß überhaupt
dem Grundstücke der Beklagten eine Fabrik erstellt wurde, enthält,
selbst wenn dadurch eine Entwertung der anstoßenden Villa Mar
garethental sollte herbeigeführt worden sein, keine widerrechtliche
Handlung, sondern lediglich eine befugte Ausübung des Rechts
der Beklagten. Dies ist von dem kantonalen Obergerichte endgültig
entschieden worden.
4. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so ist,
nachdem die kantonalen Instanzen die Erhöhung der Klageforde
rung von 15,000 Fr. auf 30,000 Fr. als prozessualisch unzulässig
zurückgewiesen haben, klar, daß dem Kläger vom Bundesgericht
jedenfalls mehr nicht, als die ursprünglich geforderten 15,000 Fr.
könnten zugesprochen werden. Allein auch von einem Zuspruche
dieser Summe kann nicht die Rede sein; es ist vielmehr die vor
instanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die übermäßige,
rechtswidrige Belästigung durch Dampf, Ruß 2c. hat jedenfalls
nicht länger als von Ende Juni 1890 bis Ende August 1892
gedauert; ja nach dem Berichte des eidgenössischen Fabrikinspektors
vom 29. August 1892 dürfte anzunehmen sein, daß sie schon
einige Zeit vorher ihr Ende erreicht habe. Bleibende Spuren irgend
nennenswerter Art hat sie nach der Feststellung des Obergerichtes
nicht zurückgelassen. Ebenso ist die Behauptung der Klagepartei
nicht erwiesen, daß ihr zufolge der übermäßigen Belästigung durch
den Fabrikbetrieb die beabsichtigte Vermietung eines Teiles der
Wohnräumlichkeiten der Villa Margarethental verunmöglicht wor
den sei. Im übrigen läßt das obergerichtliche Urteil genauere Fest
stellungen über die eingetretenen einzelnen Schädigungen vermissen,
Aus den Akten, insbesondere den Aussagen der einvernommenen
Zeugen (siehe insbesondere die Aussagen der Zeugen Joh. Brüderlin,
Jakob Tschudin, Dr. Rittmann Börle, Emil Thürkauf, Theresia
Bieder, Theophil Lutz, Karl Jauslin, F. Wallersdorf, Gärtner
Tschopp, Levy) ergibt sich im wesentlichen nur, daß zeitweise, je
nach der Windrichtung und Witterung, Haus und Garten der
Klagepartei durch den aus dem Fabrikkamin entströmenden Rauch
eingehüllt wurden, so daß die Fenster geschlossen gehalten werden
mußten, daß Ruß in den Garten und nach dem Hause flog, die
Pflanzen u. s. w. teilweise bedeckte und daß auch ab und zu, bei
Bereitung des Härtepulvers, üble Gerüche erzeugt wurden. Der
Gärtner Tschopp glaubt, ohne dies indes bestimmt versichern zu
können, daß infolge der Einwirkung des aus dem Fabrikkamin
herübergedrungenen Dampfes drei Tujabäume im Garten, sowie
die am Hause befindlichen Reben abgestanden seien. Genauere An
haltspunkte dafür, wie häufig, beziehungsweise in welchen Zwischen.
räumen etwa, die intensive Belästigung durch Dampf und Ruß
u. s. w. sich wiederholte, sind nicht gegeben. Bei dieser Sachlage
erscheint die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung von 1000 Fr.
jedenfalls als genügend. Allerdings wurden die Kläger in der
ruhigen ungestörten Benutzung des Hauses und insbesondere des
Gartens der Villa Margarethental zeitweise beeinträchtigt und mag
auch einiger Schaden an den Gartenpflanzen u. s. w. eingetreten
sein. Allein dafür, daß die Vorinstanz bei Feststellung der Ent
schädigung auf 1000 Fr. nicht alle maßgebenden Faktoren richtig
gewürdigt habe, mangelt es an jedem Anhaltspunkte; es ist daher
die Entscheidung des Obergerichtes, welche auf genauerer Kenntnis
der lokalen Verhältnisse beruht, als sie das Bundesgericht besitzt,
zu bestätigen.
5. Daß der Klagepartei bei etwaigen künftigen widerrechtlichen
Schädigungen durch den Fabrikbetrieb der Beklagten ihre Schaden
ersatzansprüche gewahrt bleiben, ist selbstverständlich und wird auch
von der Vorinstanz anerkannt. Eine Entscheidung braucht in dieser
Richtung nicht gefällt zu werden. Der in der bundesgerichtlichen
Instanz gestellte Antrag der Kläger, es sei ihnen das Recht vor
zubehalten, gegen die Einrichtung einer andern als der Gewehr
riegelfabrikation auf dem beklagtischen Grundstücke zu protestieren,
ist in dieser Form neu und kann daher schon aus diesem Grunde
vom Bundesgerichte nicht berücksichtigt werden. Übrigens wäre über
diesen Antrag ausschließlich nach kantonalem Rechte zu entscheiden
und daher das Bundesgericht nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch
tenen Urteile des Obergerichts des Kantons Basellandschaft sein
Bewenden.