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Urtheil vom 18. März 1876 in Sachen Fähndrich.
A. Laut beglaubigtem Auszug aus dem Eheregister der Stadt
Lyon ist Balthasar Franz Fähndrich von Cham, damals schon
wohnhaft in Chambery, am 23. Februar 1854 mit Claudine
Pierret Girard von Lyon durch den dortigen Maire getraut
worden und zwar gestützt auf: 1) die Geburtsscheine der beiden
Verlobten; 2) die Bescheinigung, daß die beabsichtigte Ehe in
Lyon und Chambery verkündet worden sei, und 3) eine Zu
stimmungserklärung der Eltern der Verlobten.
B. Aus dieser Ehe ging gemäß beglaubigtem Auszuge aus dem
Geburtsregister von Chambery am 25. Januar 1855 ein Sohn,
Franz Vinzenz, hervor.
C. Mittelst Eingaben vom 28. Oktober und 16. Dezember
1875 beschwerten sich sowohl der Vater Balthasar Fähndrich als
sein Sohn Vinzenz Fähndrich beim Bundesrathe darüber das
der Gemeinderath von Cham sich weigere, die von Ersterem
abgeschlossene Ehe anzuerkennen und die Claudine Girard,
sowie den aus der Ehe hervorgegangenen Sohn, als Bürger von
Cham aufzunehmen, trotzdem die Ehe nach der in Frankreich
bestehenden Gesetzgebung abgeschlossen, der Gemeinde Cham die
für Erwerb des Bürgerrechtes verlangte Summe von 100 Fr.
bezahlt und der Sohn Vinzenz Fähndrich sowohl in die Stimm
register von Cham eingetragen, als zum Militärdienste in der
Schweiz einberufen worden sei.
D. Der Regierungsrath von Zug erwiederte, nach eingeholter
Vernehmlassung des Gemeinderathes Cham, auf die Be
schwerde: Balthasar Fähndrich habe sich in Frankreich ohne
Bewilligung der Heimathsbehörde und ohne daß die Verlobung
an seinem Heimathsorte verkündet worden sei, verheirathet. Zur
Zeit des Abschlusses dieser Ehe seien die Kantone in Ehesachen
noch souverain gewesen und nach zugerischer Rechtspraxis seien
damals alle Ehen, welche ohne Bewilligung der Heimathsbehörde
abgeschlossen worden, insoweit ungültig gewesen, daß die aus
solchen Ehen entsprossenen Kinder nicht als Bürger anerkannt
worden seien. Der Vater Balthasar Fähndrich habe nie eine
Bewilligung zur Verehelichung bei der Heimathsbehörde nachge
sucht und auch die damals zu Recht bestandene Heirathsgebühr
nicht entrichtet; eine später von dessen Sohn anerbotene Bezah
lung derselben sei vom Bürgerrathe Cham nicht angenommen
worden. Im Uebrigen erkläre der letztere, daß er den Franz
Vinzenz Fähndrich, laut Gemeindsreglement, gegen Erlegung von
200 Fr. als Bürger anerkennen wolle, jedoch nur ihn und
keineswegs auch dessen Mutter.
Der Art. 54 der neuen Bundesverfassung könne das früher
bestandene Rechtsverhältniß nicht umstürzen, weil dessen Be
stimmungen keine rückwirkende Kraft beigemessen werden könne.
E. Mittelst Schreiben vom 21. Januar d. Js. übermachte
der Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte, indem sowohl das
Begehren um Anerkennung der Ehe des Balthasar
Fähndrich,
als dasjenige um Anerkennung des Vinzenz Fähndrich als Bürger
von Cham sich auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege zurückführen lassen, da beide Rekur
renten Anspruch auf Art. 54 der Bundesverfassung machen können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fähndrich der
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Es steht nach den Akten fest, daß Vinzenz
Sohn des Balthasar Fähndrich von Cham und der Claudine
Girard und die Geburt desselben nach Abschluß der Ehe zwi
schen den beiden letztgenannten Personen erfolgt ist.
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Hienach hängt das Begehren desselben, daß er als Bürger
von Cham anerkannt werde, davon ab, ob die von seinen Eltern
in Lyon eingegangene Ehe von den zugerischen Behörden als
rechtsgültig betrachtet werden müsse oder nicht, indem, wenn diese
Frage bejaht werden muß, Rekurrent selbstverständlich, als wäh
rend einer gültigen Ehe seiner Eltern geborenes Kind, Anspruch
auf alle einem ehelichen Kinde zukommenden Rechte, insbesondere
also auch auf das Bürgerrecht seiner Eltern, beziehungsweise
seines Vaters hat.
über
Nun schreibt der Art. 54 der Bundesverfassung
dessen gehörige Handhabung gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes
das Bundesgericht zu wachen hat vor, daß die in einen
Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung
abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe
anerkannt werden solle und diese Verfassungsbestimmung findet,
wie das Bundesgericht in seinem Urtheile vom 23. Dezember
auf dessen Begründung hier
1875 in Sachen Meyer-Kunz )
ausgeführt hat, nicht bloß
lediglich verwiesen werden kann
auf die nach Inkrafttreten der Bundesverfassung abgeschlossenen
Ehen, sondern auf alle Ehen Anwendung, die vor oder nach
dem 29. Mai 1874 von Schweizern nach der am Orte ihrer
Eingehung geltenden Gesetzgebung vollzogen und nicht vor In
krafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben worden
sind.
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, daß bei der i. J.
4.
1854 zwischen Balthasar Fähndrich und Claudine Girard ab
geschlossenen Ehe die Vorschriften der französischen Gesetzgebung
unter deren Herrschaft die Trauung stattgefunden hat, beobachtet
worden sind.
5. Demnach muß diese Ehe sammt allen Folgen von der
Heimathsgemeinde des Balthasar Fähndrich als gültig und
rechtsbeständig anerkannt werden und hat somit nicht nur der
Sohn, sondern auch die Ehefrau desselben, gemäß Art. 54
Lemma 4 der Bundesverfassung, welcher bekanntlich nicht ) S. Bd. I S. 100 ff.
neues Recht geschaffen, sondern lediglich einen längst allgemein
anerkannten Rechtssatz bestätigt hat,
Anspruch auf das Bürger
recht der Gemeinde Cham, als dasjenige ihres Vaters, beziehungs
weise Ehemannes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die Gemeinde
Cham verpflichtet, in Anerkennung der von Balthasar Fähndrich
mit Claudine Girard abgeschlossenen Ehe, sowohl die Letztere
als deren Sohn Franz Vinzenz Fähndrich als Bürger von Cham
anzuerkennen.
Keywords
marriage recognitionforeign marriagecitizenshipretroactivitylegitimacymunicipal citizenshipfederal constitution