Full text
- Urtheil vom 14. Februar 1894 in Sachen Steffen.
A. Nach dem anno 1878 erfolgten Tode des Vaters des Re
kurrenten nahm der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern als Waisen
behörde die demselben zugefallene Erbschaft im Betrage von einigen
tausend Franken zu Handen und verwaltete dieselbe. Als Rekurrent
dann nach erreichter Volljährigkeit im Jahre 1889 aus Amerika,
wo er sich mehrere Jahre lang aufgehalten, nach Luzern zurück
kehrte und von genannter Behörde Rechnungsablage und Heraus
gabe seines Vermögens verlangte, wurde ihm letztere durch Schluß
nahme vom 17. Juli 1893, mitgeteilt am 24. gleichen Monats,
nur zum Teil bewilligt, ein Rest des Vermögens aber mit der
Begründung zurückgehalten, die Behörde wolle sich Gewißheit
verschaffen, daß das Vermögen des Steffen wirklich zu dem von
ihm bezeichneten Zwecke der selbständigen Ausübung eines Berufes
Verwendung finde. Daraufhin ließ Steffen durch Fürsprech Bühl
mann die Vormundschaftsbehörde ersuchen, über sein Vermögen
Schlußrechnung abzulegen und dasselbe herauszugeben. Nach Kennt
nisnahme dieses Gefuches faßte mehrgenannte Behörde am 28. Au
gust 1893, unter Bezugnahme auf 2, litt. b und d, 5, 8
und 25 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes, einen Beschluß,
durch welchen Steffen unter Vormundschaft gestellt wurde. In den
Erwägungen desselben wird ausgeführt, daß derselbe von Jugend
auf an Geistesschwäche leide und unerträglichen Charakters
daher nirgends längere Zeit in Arbeit stehen könne und so auch
aus Amerika zurückgekehrt sei, endlich immer der Fähigkeit erman
geln werde, um ein Geschäft mit Erfolg zu führen, daher es in
seinem und der Heimatgemeinde Interesse liege, für einen Not
pfennig zu sorgen.
B. Mit Eingabe vom 19./20. Oktober 1893 stellte nun
Steffen beim Bundesgerichte das Rekursbegehren, es sei die seitens
des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern gegen ihn verhängte Be
vogtigung als ungültig aufzuheben und genannte Behörde zur
Rechnungsablage und Herausgabe des Vermögens verhalten, unter
Kostenfolge. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht:
Rekurrent sei nicht geistesschwach; übrigens sei dies auch gar kein
bundesrechtlich zuläßiger Bevogtigungsgrund, so lange sich, wie
wie hier, daraus nicht die Unmöglichkeit angemessener Wahrung
der ökonomischen Interessen ergebe. Letztere resultiere ferner nicht
aus dem behaupteten häufigen Platzwechsel des Rekurrenten. Wenn
derselbe vielleicht in seiner Jugend geistesschwach gewesen sei, so
treffe dies jetzt abfolut nicht zu, und hätte übrigens nach luzerni
schem Recht durch ärztliches Gutachten konstatiert werden müssen,
was dem Gesetze zuwider unterblieben sei. Dem ensprechend habe
auch die bundesgerichtliche Praxis bei Bevogtigung wegen geistiger
Defekte einen förmlichen ärztlichen Nachweis gefordert. Verschwen
dung sei von der rekurrierten Behörde zu Lasten des Rekurrenten
nicht einmal behauptet worden; auch liege keine Gefahr künftigen
Notstandes vor. Da die Vormundschaftsbehörde selbst keine ander
weitigen Bevogtigungsgründe geltend mache, so sei durch ihren
Beschluß in Wirklichkeit das verfassungsmäßige Recht des Re
kurrenten, eventuell nur aus einem der im einschlägigen Bundes
gesetze aufgezählten Gründe bevogtet zu werden, verletzt worden;
in der für denselben ohne jede vorherige Einvernahme geschaffenen
Ausnahmestellung liege aber zugleich eine Verletzung des Art. 4 B. V
Falls der rekurrierte Ortsbürgerrat die Kompetenz des Bundes
gerichtes deswegen bestreiten sollte, weil gegen die Entmündigung
nicht innert 20 Tagen an den luzernischen Regierungsrat rekurriert
worden sei, so berufe man sich auf die feststehende Praxis des
Bundesgerichts, nach welcher die vorherige Anrufung aller kanto
nalen Instanzen nicht unbedingte Voraussetzung der Zulassung
eines staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung der Bundesver
fassung oder eines Bundesgesetzes sei. Speziell werde dafür auf
das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Steffen verwiesen (Amt
liche Sammlung XVIII, S. 470).
C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 1893 erhob der
Ortsbürgerrat der Stadt Luzern die Inkompetenzeinrede, die er
folgendermaßen begründet: Die staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht sei gemäß Organisationsgesetz, S. 178, Alinea 1,
nur gegen Verfügungen kantonaler Behörden zulässig. Da es sich
in casu nicht um eine solche Verfügung handle, indem der Orts
bürgerrat keine kantonale Behörde sei, so sei das Beschwerderecht
ausgeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Insoweit Rekurrent sich darüber beklagt, ungehört seiner Hand
lungsfähigkeit beraubt worden zu sein, kann das Bundesgericht
zur Zeit auf die Beschwerde nicht eintreten, indem in Fällen von
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie in jenem von Rechts
verweigerung überhaupt, gemäß feststehender bundesgerichtlicher
Praxis vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muß,
was in casu nicht geschehen ist. Eine Rückweisung im gleichen
Sinne rechtfertigt sich aber hier auch bezüglich der weitern Be
schwerde auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Handlungsfähig
keit. Zwar hat das Bundesgericht in der vom Rekurrenten
citierten Rekurssache Steffen, wie auch sonst, das vorhergehende
Anrufen aller kantonalen Instanzen nicht als unbedingte Voraus
setzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses an das
Bundesgericht erklärt, sobald es sich um Verletzung der Bundes
verfassung oder eines Bundesgesetzes handle, und soll dem dort
ausgedrückten Grundsatze im Allgemeinen nicht Abbruch getan
werden. Was jedoch speziell Vormundschaftssachen betrifft, so er
scheint es vor allem in Fällen, wo, wie im Kanton Luzern, die
erstinstanzliche Vormundschaftsbehörde eine Gemeindebehörde ist,
als wenig angemessen und auch mit den praktischen Erforder
nissen unvereinbar, wenn gegen deren Verfügungen, als solche
kantonaler Natur, unter Überspringung der kantonalen Obervor
mundschaftsbehörde direkt an das Bundesgericht rekurriert wird.
Es kann daher vor Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
hierorts auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne vorstehender Erwägungen zur Zeit
abgewiesen.
Keywords
guardianshipexhaustion of remediesright to be heardlegal capacityfederal reviewcantonal instance