- Urteil vom 10. Oktober 1894
in Sachen Holser.
A. Nachdem H. P. Holser, Direktor der Polyglottenbuchdruckerei
in Basel, Mitglied der Siebenten Tag Adventisten Gemeinschaft,
in den letzten Jahren zu wiederholten Malen wegen Übertretung
des Verbotes der Sonntagsarbeit (Fabrikgesetz Art. 14) mit
Bußen belegt worden war, welche dann durch die Versteigerung
seines Hausrates realisiert werden mußten, verurteilte ihn das
Basler Polizeigericht unterm 16. August 1894 wegen der gleichen
Übertretung zu einer Buße von 200 Fr. resp. 40 Tagen Haft
und drei Wochen Gefängnis. Zugleich wurde dem Holser für
den Wiederholungsfall Schließung der Fabrik angedroht. Unterm
- August 1894 bestätigte sodann das Appellationsgericht von
Baselstadt das polizeigerichtliche Urteil, indem es in seinen Erwä
gungen ausführte: das in Art, 14 des Bundesgesetzes vom
- März 1877 aufgestellte Verbot der Sonntagsarbeit in den
dem Fabrikgesetz unterstellten Gewerben sei ein unbedingtes, für
alle Einwohner geltendes und bezwecke aus sozialpolitischen
Gründen, den Sonntagen den Charakter allgemeiner Ruhetage zu
verleihen. Es sei daher von den Bundesbehörden öfter ausgespro
chen worden, daß dieses Verbot, insofern es lediglich die Sicherung
der äußern Sonntagsruhe zum Zwecke habe, nicht gegen die
Garantie der Glaubens und Gewissensfreiheit verstoße. Speziell
habe der Bundesrat in einem Falle betont, daß dieses Verbot
bundesrechtlich aus dem diesfalls entscheidenden sozialpolitischen
Gesichtspunkte auf alle Bürger Anwendung finden dürfe. Wenn
man, was kaum angehe, aus dem Wort dürfe den Schluß
ziehen wollte, daß auch bezüglich der Sonntage wie bezüglich der
Feiertage den Kantonen freie Hand gelassen sei, sie als öffentliche
Ruhetage zu erklären oder nicht, so stehe doch für Basel fest, daß
das kantonale Gesetz vom 13. April 1893 betreffend die Sonn
tagsruhe die Sonntage in der Tat als öffentliche Ruhetage
erkläre, an denen alle Beschäftigungen im industriellen, gewerb
lichen und landwirtschaftlichen Betrieb untersagt seien. Wenn aber
Bundesgesetz und Kantonsgesetz den Sonntag als wöchentlichen
Ruhetag erklärt hätten, so stehe das zwar in Übereinstimmung
mit der im Großteile der schweizerischen Bevölkerung herrschenden
kirchlichen Sitte und Anschauung, bedeute aber keinen die Glau
bens und Gewissensfreiheit verletzenden kirchlichen oder religiösen
Zwang. Ein solcher läge dann vor, wenn die Ausübung reli
giöser Handlungen an den Sonntagen geboten oder verboten
würde; in der Ausübung der Berufsarbeit sei aber keine solche
Handlung zu finden. Zwar mache der Angeklagte geltend, daß
das vierte Gebot sechs Tage zu arbeiten und am Sonnabend zu
ruhen befehle, weshalb er und seine Genossen auch am Sonntag
zu arbeiten genötigt seien. Allein das auf rein bürgerlichem Ge
biet bleibende Verbot der Sonntagsarbeit könne als Vorschrift
sozialer Ordnung nicht durch allfällige Glaubensartikel hinfällig
gemacht werden.
B. Gegen dieses Urteil erklärte H. P. Holser den Rekurs an
das Bundesgericht, indem er Aufhebung des genannten Urteils,
Entlastung aller Gerichtskosten und Entschädigung im Betrage
von 665 Fr. für den ihm durch die frühere gerichtliche Beschlag
nahme und Versteigerung seiner Mobilien beigebrachten Verlust
verlangte. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Re
kurrent anerkenne die Bibel als einzige Richtschnur des Glaubens
und Wandels. Am hervorragendsten unter den Ausdrücken des
göttlichen Willens seien die zehn Gebote, von denen das vierte
sage: Gedenke des Sabbathtages, daß du ihn heiligest. Sechs
Tage sollst du arbeiten, aber der siebente Tag ist der Sabbath des
Herrn deines Gottes, da sollst du kein Werk tun.... Demnach
sei sowohl Arbeit an sechs Tagen als Ruhe am siebenten, und
zwar am Samstag, von Gott geboten. Den Sonntag könnten
die Adventisten nicht als Ruhetag anerkennen, sondern sie müßten
göttlichem Gebot der gewohnten Beschäftigung nachgehen. Der
eigentliche Sinn und Geist des Fabrikgesetzes (Art. 14) würde sie
auch nicht daran hindern, indem dasselbe nur den Arbeitern aus
sozialpolitischen Gründen einen wöchentlichen Ruhetag sichern
wolle; ein solcher sei aber den Arbeitern der adventistischen Ver
lagsanstalt gewährt und zwar eben am Samstag. Werde dies
nicht als dem genannten Artikel 14 entsprechend anerkannt, son
dern die Sonntagsarbeit verboten, so liege darin eine Verletzung
von Art. 49, Alinea 1, 2, 4 und 5 der Bundesverfassung. Es
sei ein natürliches und unveräußerliches, übrigens durch Alinea 1
genannten Artikel sanktioniertes Recht des Rekurrenten, Gott
nach den Vorschriften seines eigenen Gewissens zu dienen; gemäß
Alinea 2 ibidem dürfe er nicht wegen Glaubensansichten mit
Strafe belegt werden, was hier geschehen sei, indem sein Glaube
ihm eben die Sonntagsarbeit gebiete, wegen welcher er bestraft
worden sei. Im fernern sei ihm die Ausübung des bürgerlichen
Rechts, auch an Sonntagen zu arbeiten, durch die nicht civile
sondern religiöse Vorschrift der Sonntagsruhe beschränkt worden
(Art. 49, Alinea 4). Endlich aber sei auch Alinea 5 desselben
Artikels dadurch verletzt worden, daß man dem Rekurrenten, trotz
seiner gegenteiligen Glaubensansichten, nicht von der religiösen
und nicht etwa bürgerlichen Pflicht der Sonntagsheiligung ent
bunden habe. Rekurrent und die durch ihn vertretenen Adven
tisten würden, da sie unter diesen Umständen zwei Tage per
Woche ruhen müßten, ihres Glaubens wegen mit einer unge
rechten Steuer von 16 % des Wochenlohnes belegt, u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst angesichts des klaren Wortlautes des
Art. 14 des Fabrikgesetzes keinem Zweifel unterliegen, daß der
selbe wirklich die Sonntagsarbeit in den Fabriken verbietet und
nicht etwa nur einen beliebigen wöchentlichen Ruhetag für die
Arbeiter anordnet. Demgemäß kann, insoweit die Basler Gerichte
im vorliegenden Falle das Fabrikgesetz zur Anwendung gebracht
haben, hier nur ausgesprochen werden, daß diese Anwendung dem
Gesetze entspricht. Die weitere Frage sodann, ob nicht etwa das
Bundesgesetz selbst durch das Verbot der Sonntagsarbeit und die
bezügliche Strafsanktion die in Art. 49 der Bundesverfassung
gewährleistete Glaubens und Gewissensfreiheit verletze, kann hier
nicht in Betracht fallen. Denn Art. 113, Alinea 3 der Bundes
verfassung, welcher in Art. 175 letztes Alinea des Organisations
gesetzes wörtlich reproduziert ist, bestimmt ausdrücklich, daß für
das Bundesgericht als Staatsgerichtshof die von der Bundes
versammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Be
schlüsse, ec. maßgebend seien. Es kann daher auf die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit genannten Bundesgesetzes oder einzelner
Bestimmungen desselben nicht eingetreten werden.
2. Die weitere Frage, ob etwa das im Entscheide des Appella
tionsgerichtes auch genannte baselstädtische Gesetz betreffend Sonn
tagsruhe die Glaubens und Gewissensfreiheit verletze, fällt nach
dem Gesagten deswegen außer Betracht, weil die Pflicht zur
Unterlassung der Sonntagsarbeit sich eben in casu schon aus
dem Fabrikgesetz ergibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.