- Urteil vom 4. Juli 1896 in Sachen
Lebensversicherungsgesellschaft La Suisse gegen
Kinder Siegenthaler.
A. Durch Urteil vom 29. Februar 1896 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Mit ihren Beweisbeschwerden ist die Beklagte abgewiesen.
- Den Klägern, Kinder des I. Siegenthaler, ist das gestellte
Klagsbegehren zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Versicherungsgesellschaft
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
In der heutigen Verhandlung hält ihr Anwalt an diesem
Antrag fest. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt
dagegen Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 27. September 1889 versicherte sich
der im Jahre 1839 geborene Käsehändler Jakob Siegenthaler in
Brügg, Kantons Bern, bei der beklagten Lebensversicherungsgesell
schaft auf sein Ableben hin um die Summe von 10,000 Fr.,
zahlbar nach seinem Tode an seine Kinder. Art. 1 der Police
bestimmt: Das Alter, der Beruf, der Wohnort, der gewöhnliche
Gesundheitszustand des Versicherten bilden mit den andern Dekla
rationen desselben die Grundlage zu gegenwärtigem Kontrakt.
Jede beabsichtigte Verschweigung, jede Verheimlichung, jede un
richtigte Angabe oder Erklärung, sei es von Seiten des Kon
trahenten oder des Versicherten, welche zum Zwecke hatte, von
der Gesellschaft eine Verbindlichkeit zu erschleichen, oder dieselbe
ür sie lästiger zu machen, hebt die Assekuranz auf. In dem
Versicherungsantrag vom 18. September gleichen Jahres sind
die Fragen Nr. 5 bis 8 folgendermaßen beantwortet: Frage 5.
Wer ist Ihr oder Ihrer Familie Hausarzt? Antwort: Keiner.
Welcher Arzt hat sie vorher behandelt? Antwort: Nein. Frage 6.
Sind Sie mit irgend welchen körperlichen Leiden, Gebrechen oder
Bildungsfehlern (Bruch ec.) behaftet und mit welchen? Antwort
Nein. Frage 7. Wie ist Ihr gegenwärtiger Gesundheitszustand?
Antwort: Gut. Haben Sie früher schon an Krankheiten oder
Verletzungen gelitten? Wann und von welcher Art waren dieselben?
Welcher Arzt hat Sie dabei behandelt? Antwort: Nein. Frage 8.
Leiden Sie an periodischen Krankheiten, wie Gicht, Rheumatismus,
gewöhnlicher Husten, Blutspeien, Herzklopfen 2c.? Antwort: Nein.
Das Antragsformular enthält am Schlusse die (gedruckte) Be
merkung, der Unterzeichnete erkläre, die darin enthaltenen Fragen
genau und aufrichtig beantwortet zu haben, ebenso ist daselbst die
in Art. 1 zweitem Absatz der Police enthaltene Bestimmung ab
gedruckt. Am 30. Dezember 1891 starb Jakob Siegenthaler; als
Todesursache gibt das Zeugnis des behandelnden Arztes Pankreas
Krebs und progressive perniciöse Änämie an. Als nun die Kinder
Siegenthaler die Ausbezahlung der Versicherungssumme verlangten,
weigerte sich die Beklagte dessen, anerbot jedoch die Restitution
der einbezahlten Prämien. Darauf erfolgte die gegenwärtige
Klage, in welcher die Kläger das Rechtsbegehren stellten, die
Beklagte sei zur Bezahlung der zu ihren Gunsten stipulierten
Versicherungssumme im Betrage von 10,000 Fr. nebst Zins
vom 31. März 1892 an, zu verurteilen. Die Beklagte machte
unter Hinweis auf Art. 1 der Police geltend, der Versicherungs
vertrag sei für sie unverbindlich, weil der Versicherte Jakob
Siegenthaler zum Zwecke der Eingehung des Vertrages in der
Beantwortung der im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen
unwahre Angaben gemacht bezw. die Wahrheit verschwiegen habe.
Siegenthaler habe nämlich im Jahre 1875 eine Lungenent
zündung durchgemacht und sei wegen dieser Krankheit vom
- April bis 12. Mai gleichen Jahres in ärztlicher Behandlung
des Dr. Krebs in Herzogenbuchsee gewesen. Derselbe Arzt habe
ihn vom 24. bis 31. Januar 1877 wegen allgemeinen Katarrhs
Influenza), vom 23. März bis 15. Mai 1880 wegen eines
Schlüsselbeinbruches und vom 14. Januar bis 21. Februar 1888
wegen neuralgia vasomotorica manus dextrae behandelt. Wegen
des Schlüsselbeinbruches habe er auch vom 18. April bis 17. Mai
1880 in ärztlicher Behandlung des Dr. Gerster in Weinstegen
gestanden. Auch sonst sei er öfters krank und bettlägerig gewesen,
insbesondere 1887 bis 1889. Während dieser Zeit habe Siegen
thaler zu vielen Personen geäußert, er habe einen Fehler am
Körper, er spüre, daß er nicht mehr lange leben werde.
Brügg, wohin Siegenthaler im Mai 1889 gezogen sei, habe er
sich öfters dahin ausgesprochen, er fühle sich krank und sei froh,
die Versicherung abgeschlossen zu haben, namentlich habe er sich
gegenüber Amtsschreiber Kurt in Nidau geäußert, er sei ganz
gewiß, daß er bald den Tod erleiden müsse in Folge eines körper
lichen Fehlers, den er habe. Auch sei Siegenthaler den Leuten, die
näher mit ihm verkehrt hätten, als ein ausschweifender und trunk
süchtiger Mann vorgekommen. Die genannten Krankheiten habe
Siegenthaler in der Beantwortung der im Versicherungsan
trag gestellten Fragen verheimlicht und deshalb den Anspruch
auf die Versicherungssumme verwirkt. Die Kläger entgegneten,
daß nur die wissentlich unwahre Darstellung, und zwar von
erheblichen Umständen, den Versicherungsvertrag ungültig mache,
und dieser Thatbestand liege hier nicht vor. Zunächst habe nicht
Siegenthaler selbst, sondern der Agent der Gesellschaft den Frage
bogen ausgefüllt. Sodann sei Siegenthaler beim Abschluß des
Versicherungsvertrages in voller Gesundheit gewesen, so daß von
den von der Beklagten genannten Krankheiten keine Spur wahr
zunehmen gewesen sei, und der untersuchende Arzt ihn der Ver
sicherungsgesellschaft zur Aufnahme habe empfehlen können. Es
werde nicht anerkannt, das Siegenthaler die Antworten auf den
Fragebogen so abgegeben habe, wie diese lauten, und daß er frühere
Krankheitszustände verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem unter
suchenden Arzt erklärt, er habe vor vielen Jahren eine Lungen
entzündung durchgemacht und einen Schlüsselbeinbruch erlitten,
sich jedoch in beiden Fällen rasch und vollständig erholt. Der
Arzt habe erklärt, daß dies für die Versicherung durchaus nicht
in Betracht falle, da dieser Umstand für die Lebensfähigkeit ohne
jeglichen Einfluß sei. Die Behauptung der Beklagten, daß Siegen
thaler, abgesehen von den speziell benannten Krankheiten, öfters
krank und bettlägerig, sowie daß er als ausschweifend und trunk
süchtig bekannt gewesen sei, werde bestritten. Siegenthaler sei
vielmehr ein in voller Gesundheit stehender, sehr kräftiger
und zugleich im Geschäft sehr regsamer und unternehmender
Mann gewesen. Speziell werde verneint, daß zwischen der
Todeskrankheit und allfällig früheren Indispositionen und
Krankheiten ein Kausalzusammenhang bestehe. Siegenthaler habe
die Versicherung überhaupt nicht gesucht, sondern sei durch den
Agenten der Beklagten dazu gedrängt worden. Die Vorinstanz
hat ihr, die Klage gutheißendes, Urteil im wesentlichen auf fol
gende Erwägungen und thatsächliche Feststellungen gestützt: Die
Beweisführung habe ergeben, daß in der That Jakob Siegenthaler
vom 9. April bis 12. Mai 1875 wegen einer Lungenentzündung,
und vom 24. bis 31. Januar 1877 wegen Influenza beim
Arzte Krebs in ärztlicher Behandlung gestanden sei, daß aber
in Betreff der allerdings schweren Lungenentzündung im Jahre
1877 keine Überreste zu konstatieren gewesen seien. Ferner sei
hergestellt, daß Siegenthaler im Jahre 1880 wegen eines
Schlüsselbeinbruches von den Arzten Krebs und Gerster und im
Jahre 1888 von ersterem wegen neuralgia vasomotorica manus
dextrae behandelt worden sei. Seine Angabe, daß er noch von
keinem Arzte behandelt worden und nicht schon früher an Krank
heitszufällen oder Verletzungen gelitten habe, sei daher jedenfalls
sei dagegen die Be
objektiv unrichtig gewesen. Nicht bewiesen
hauptung, daß Siegenthaler sonst öfters kränklich gewesen sei,
und was die angeblichen Außerungen desselben über seinen
Gesundheitszustand anbetreffe, so sei bloß hergestellt, daß er ein
mal zu den Zeugen Meyer und Greder, und in ähnlicher Weise
auch zu Amtsschreiber Kurt in Nidau, sich dahin geäußert habe,
er werde nicht alt, ohne jedoch einen Grund dafür anzugeben;
es sei in keiner Weise ersichtlich, daß es sich dabei um etwas
anderes als um allgemeine Redensarten, vielleicht in Folge eines
momentanen Unbehagens gehandelt habe. Endlich sei der Beklagten
der Beweis auch nicht gelungen, daß Siegenthaler als ein aus
schweifender trunksüchtiger Mann bekannt gewesen sei. Angesichts
dieser thatsächlichen Verhältnisse müsse nun allerdings gesagt
werden, daß Siegenthaler sich durch die oben mitgeteilte Beant
wortung der im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen unrich
tiger Angaben, einer Verheimlichung der in den Jahren 1875,
1880 und 1888 durchgemachten Krankheiten, schuldig gemacht
habe. Daß Siegenthaler sich an jene Krankheiten nicht mehr
erinnert hätte, scheine wenig wahrscheinlich, und auch der Hinweis
darauf, daß er die Versicherung nicht gesucht habe, sondern vom
Agenten dazu förmlich gedrängt worden sei, verliere an Bedeutung
mit Rücksicht darauf, daß Siegenthaler innert zwei Jahren vor
seinem Tode nicht weniger als sechs Versicherungsverträge abge
schlossen habe. Immerhin könne dieser Punkt als zweifelhaft dahin
gestellt bleiben. Die Behauptung, es sei dem Siegenthaler nicht
der ganze Inhalt des Versicherungsantrages zur Kenntnis gebracht
worden, sei unerheblich, da er dessen Inhalt durch Beisetzung
seiner Unterschrift als für ihn verbindlich anerkannt habe, zudem
aber auch unwahr, denn es sei nachgewiesen, daß er in der That
vom ganzen Inhalt dieses Antrages Kenntnis erhalten habe.
Nun könne aber nach den Grundsätzen über Treu und Glauben
im Verkehr der in Art. 1 der Police enthaltenen Klausel nicht
etwa die Bedeutung beigemessen werden, daß die Gesellschaft auch
dann liberiert werden solle, wenn die unrichtige Angabe des
Erklärenden sich auf einen Umstand beziehe, der auf ihre Ent
schließung zum Vertragsschlusse niemals von Einfluß hätte sein
können, vielmehr beziehe sich die Anzeigepflicht nur auf objektiv
erhebliche Thatsachen und sei daher die Verbindlichkeit des Ver
sicherungsvertrages für die Beklagte einzig davon abhängig, ob
die Lungenentzündung und die Influenza, welche Siegenthaler
seinerzeit durchgemacht, auf die Beurteilung des Umfanges des
durch den Vertragsabschluß seitens der Beklagten übernommenen
Risiko nach objektivem Maßstabe von Einfluß habe sein können.
Dies sei nun laut der erhobenen Expertise keineswegs der Fall;
denn die Experten betonen, daß das Überstehen der Lungenent
zündung, wie auch der Influenza, des Schlüsselbeinbruches und
der neuralgia vasomotorica von keinem wesentlichen Einfluß
auf den Abschluß der Versicherung sein könnte, sondern daß nur
allfällige bleibende Folgen dieser Leiden dafür hätten von Be
deutung sein können, daß aber solche gar nicht bestanden hätten,
da Siegenthaler zur Zeit der Versicherung vom Arzte gesund
befunden worden sei. Die Experten hätten ausdrücklich erklärt,
daß die Frage, ob die erwähnten Krankheiten für die Beurteilung
der Lebensfähigkeit des Versicherungsnehmers ohne Belang gewesen
wären, zu bejahen sei. Es fehle danach an jedem Nachweise
dafür, daß die von Siegenthaler überstandenen genannten Krank
heiten objektiv erhebliche Thatsachen in dem Sinne gewesen seien,
daß die bezüglichen unrichtigen Angaben geeignet gewesen wären,
die Beklagte zur Eingehung einer Verbindlichkeit zu veranlassen,
welche sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht eingegangen
wäre, weshalb die Beklagte sich zur Befreiung vom Klagsan
spruche nicht mit Erfolg auf die in Art. 1 der Police enthaltene
Verwirkungsklausel berufen könne.
2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Zweifel, daß der Ver
sicherte Jakob Siegenthaler sich beim Abschluß des Versicherungs
vertrages unrichtiger Angaben über seinen früheren Gesundheits
zustand schuldig gemacht hat, indem er die im Antragsformular
enthaltenen Fragen, ob er schon früher an Krankheiten oder
Verletzungen gelitten und ärztlich behandelt worden sei, verneinend
beantwortete, trotzdem er im Jahre 1875 eine nahezu fünf
Wochen dauernde Lungenentzündung durchgemacht, im Jahre 1877
eine Woche lang an Iufluenza krank gewesen, und wegen dieser
Krankheiten, sowie wegen eines im Jahre 1880 erlittenen
Schlüsselbeinbruches und im Jahre 1888 wegen einer Neuralgie
der rechten Hand ärztlich behandelt worden war. Andrerseits
haben die Experten erklärt, daß diese Krankheiten keine bleibenden
Folgen gehabt haben, und daher zur Zeit des Abschlusses der
Versicherung für die Beurteilung der Lebensfähigkeit des Ver
sicherungsnehmers ohne Belang gewesen wären. Es ist also mit
der Vorinstanz anzunehmen, daß in concreto die vom Ver
sicherungsnehmer verschwiegenen Thatsachen das Risiko der
beklagten Versicherungsgesellschaft nicht erhöht haben, und muß
es sich darnach fragen, ob sich dieselbe gleichwohl auf die in
Art. 1 der Police enthaltene Verwirkungsklausel berufen könne,
m. a. W., ob das Verschweigen jener Thatsachen schon aus dem
Grunde die Aufhebung des Versicherungsvertrages nach sich ziehe,
weil die Kenntnis derselben möglicherweise die Entschließung
der Beklagten beeinflußt, dieselbe möglicherweise abgehalten hätte,
den Versicherungsvertrag mit Siegenthaler einzugehen, oder unter
den Bedingungen einzugehen, wie es thatsächlich geschehen ist.
Die Frage muß im Gegensatz zu den Ausführungen der Vor
instanz bejaht werden. Aus der Fassung der in Betracht kom
menden Vertragsbestimmung (Art. 1, zweiter Absatz der Police)
läßt sich die Auffassung der Vorinstanz nicht begründen. Diese
Bestimmung besagt mit keinem Worte, daß die darin genannten
Folgen unrichtiger Angaben nur dann eintreten sollen, wenn die
verschwiegenen Thatsachen für die Erhöhung oder Verwirklichung
der Gefahrkaufal gewesen seien, sondern sie lautet ganz allgemein
dahin, daß jede beabsichtigte Verschweigung u. s. w. die Ver
sicherung aufhebe, welche zum Zwecke gehabt habe, von der
Gesellschaft eine Verbindlichkeit zu erschleichen, oder dieselbe für sie
lästiger zu machen; sie stellt also einfach darauf ab, ob die
verschwiegene Thatsache an sich geeignet gewesen sei, einen Einfluß
auf die Entschließung der Gesellschaft, ob sie die Versicherung
überhaupt oder doch zu den in Aussicht genommenen Bedingungen
eingehen wolle, auszuüben. Es leuchtet denn auch ohne weiteres
ein, daß die Versicherungsgesellschaft es unmöglich darauf abge
stellt sein lassen konnte, ob eine Thatsache, die an sich, in
abstracto, geeignet war, ihre Chancen ungünstiger zu gestalten,
sich nachträglich als kaufal erweisen würde oder nicht. Denn der
Grund der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht eben
darin, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, sich über den
Umfang des Risikos, das er durch den Versicherungsvertrag
eingeht, eine möglichst zutreffende Vorstellung zu machen, ihm die
Kenntnis derjenigen Thatsachen zu verschaffen, die für seine
Entschließung, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag
eingehen wolle, von Einfluß sein können (Endsch. des R. O.
H. G. IX, S. 206, König, in Endemanns H. B. des Handels
rechtes III, S. 792 f., Ehrenberg, Vers. Recht, S. 328 f., 335).
Ist aber hienach der Inhalt der Anzeigepflicht durch das Interesse
des Versicherers, eine möglichst richtige Grundlage für seine
Entschließung zu haben, bedingt, so folgt daraus, daß für die
Frage, ob eine bestimmte Thatsache zu den anzeigepflichtigen
gehöre, dieses Interesse, also die Frage entscheidend sein muß, ob
die Thatsache zu denjenigen gehöre, welche für die Entschließung
des Versicherers, den Versicherungsvertrag zu den in Aussicht
genommenen Bedingungen abzuschließen, nach vernünftigem Er
messen von Bedeutung sein können. Wenn daher der Ver
sicherer, durch Stellung bezüglicher Fragen, erklärt hat, auf
gewisse Thatsachen Bedeutung zu legen, müssen diese That
sachen jedenfalls als anzeigepflichtig angesehen werden, es wäre
denn, daß die betreffenden Fragen nach vernünftigem Ermessen,
an sich für den Zweck, den die Information haben soll, über
haupt als unerheblich und daher nur als ein Mittel sich
darstellten, um eventuell ohne jeden berechtigten Grund die
Verbindlichkeit anfechten zu können (Ehrenberg, Versicherungs
recht I, S. 336). Im weitern ist klar, daß der Versicherer,
wenn er vor Abschluß des Versicherungsvertrages bestimmte, für
seine Entschließung an sich erhebliche Fragen an den Versicherungs
nehmer stellt, und die Gültigkeit des Versicherungsvertrages von
deren gewissenhafter Beantwortung abhängig zu machen erklärt,
dabei unmöglich den Willen haben kann, bei unrichtiger Beant
wortung die Gültigkeit des Versicherungsvertrages davon ab
hangen zu lassen, ob ein Dritter, z. B. ein Experte, die betreffende
Thatsache für wichtig genug erachte, um anzunehmen, der Vertrag
wäre bei richtiger Kenntnis derselben nicht abgeschlossen worden,
sondern daß er für diese Frage einzig sein eigenes Befinden,
sein sachverständiges Urteil als maßgebend betrachtet wissen will.
Da es sich bei der geforderten Information um die Bildung
seines Entschlusses handelt, muß es auch einzig seiner Beur
teilung anheimgestellt bleiben, welches Gewicht er gewissen That
sachen beizulegen habe und es wäre daher, gegenüber der in der
Fragestellung liegenden Erklärung des Versicherers, daß er über
gewisse Thatsachen Auskunft verlange, nicht zulässig, die Frage
der Erheblichkeit solcher Thatsachen für den Vertragsabschluß
von dem Entscheide Dritter abhängig zu machen, immerhin unter
der bereits hervorgehobenen Voraussetzung, daß die verlangte
Information für die Bemessung des Risikos nach vernünftigem
Ermessen an sich überhaupt von Bedeutung sein kann, und nicht
etwa in chikanöser Weise über Dinge Auskunft verlangt wird,
die sich von vorneherein als offenbar unerheblich erweisen.
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze muß nun aber die Ver
sicherung auf Grund des Art. 1 der Police als verwirkt erklärt
werden. Denn es kann einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß jedenfalls die Lungenentzündung, die der Versicherte
im Jahre 1875 durchgemacht und wegen welcher er während
nahezu 5 Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden hatte,
denjenigen Krankheiten gehört, welche für die Beurteilung
Risikos einer Lebensversicherung an sich von Erheblichkeit sind,
und daher auf die Frage hin, ob der zu Versichernde schon früher
an Krankheiten gelitten habe
und ärztlich behandelt worden sei,
hätte angezeigt werden sollen. Dies ist im Antragsformular nicht
geschehen, ebenso enthält das Zeugnis des Gesellschaftsarztes bei
der Frage, ob der Kandidat schon schwere Krankheiten durch
gemacht habe, die Erklärung: Nein, will immer gesund gewesen
sein," und es ist den Klägern der Beweis dafür, daß Siegen
thaler, im Widerspruch zu dieser Bemerkung, dem untersuchenden
Arzt von der Lungenenkzündung und dem Schlüsselbeinbruch
Mitteilung gemacht habe, nicht gelungen. Ebenso können sich die
Kläger darauf, daß Siegenthaler die Vertragsbestimmungen nicht
gekannt habe, nicht berufen, nachdem Siegenthaler unterschriftlich
bezeugt hat, daß sie, speziell auch die fragliche Verwirkungsklausel,
ihm zur Kenntnis gebracht worden seien, und die Verbindlichkeit
dieser Unterschrift nicht hat angefochten werden können. Daß sich
Siegenthaler etwa jener Krankheit nicht mehr erinnert hätte,
kann trotz der erheblichen Anzahl Jahre, die seither vergangen
waren, angesichts der Schwere derselben nicht angenommen
werden. Es ist vielmehr der Beweis als erbracht anzusehen, daß
es sich hiebei um eine wissentliche Verschweigung gehandelt habe,
und da diese Verschweigung sich, wie oben ausgeführt worden ist,
auf eine Thatsache bezog, die auf den Entschluß der Beklagten,
die Versicherung zu übernehmen, möglicherweise mitwirken konnte,
muß die Klage abgewiesen werden. Immerhin ist die Beklagte
bei ihrer vor der kantonalen Instanz abgegebenen Erklärung zu
behaften, daß sie den Klägern die drei einbezahlten Prämien mit
zusammen 1395 Fr. zurückzuzahlen bereit sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und
daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes aufge
hoben und die Klage gänzlich abgewiesen. Dagegen wird die
Beklagte bei ihrer Erklärung, daß sie den Klägern die drei
bezogenen Prämien mit 1305 Fr. zurückbezahle, behaftet.