- Urteil vom 9. Dezember 1896 in Sachen
Waldvogel und Konsorten.
A. Am 15. und 22. September 1895 hatte eine Anzahl Salu
tisten von Burgdorf in einem Wäldchen zu Ryffershäusern bei
Burgdorf Heilsarmeeversammlungen veranstaltet, bei denen in be
kannter Weise gebetet und unter Handharfen und Guitarrebe
gleitung gesungen, daneben auch durch Verteilen und Verkaufen
des Kriegsruf etwelche propagandistische Thätigkeit betrieben
wurde, was alles bei verschiedenen unbeteiligten Zuschauern An
stoß erregt und sogar zu Ruhestörungen Anlaß gegeben haben
soll. Es war deshalb gegen den Leiter der Versammlungen, den
Kapitän Waldvogel, und ferner gegen Rudolf Trachsel, Rudolf
Ritschard, Wilhelm Keller, Christian Guggisberg, Fritz Fiechter,
Anna Elisabeth Hertig geb. Baumgartner, Elise Fleig, Anna
Widmer, Maria Bögli, Rosa Lehmann, Rosa Joß, diese alle
in Burgdorf, und Fritz Schneeberger in Wiedlisbach, die teils
an beiden, teils nur an einer der erwähnten Versammlungen
teilgenommen hatten, eine Strafuntersuchung erhoben worden, und
es hat, nachdem schon vom erstinstanzlichen Richter gegen die
Angeschuldigten ein verurteilendes Erkenntnis ausgefällt worden
war, die Polizeikammer des Kantons Bern laut Urteil vom
27. Juni 1896 die Genannten der Widerhandlung gegen den
Beschluß betreffend das Auftreten der Heilsarmee vom 27. Au
gust 1884 schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 1
und 2 dieses Beschlusses, Art. 61 des bernischen Strafgesetz
buches, sowie 368 und 468 des bernischen Strafverfahrens poli
zeilich zu Gelobuße in verschiedenen Beträgen und zur Be
zahlung der Kosten verurteilt. Der angezogene regierungsrätliche
Beschluß war gefaßt worden in Anwendung des Art. 50 Ab
sätze 1 und 2 der Bundesverfassung, der 40 und 82 der
Kantonsverfassung und des Dekrets betreffend die Strafbe
stimmungen über Widerhandlungen gegen Verordnungen des
Regierungsrates vom 1. und 2. März 1858, und lautet in den
in Betracht fallenden Bestimmungen: Art. 1. Die Übungen der
Heilsarmee sowie jede propagandistische Thätigkeit derselben sind
im Gebiete des Kantons untersagt. Art. 2. Übertretungen des
Verbotes werden an den einzelnen Teilnehmern mit Geldbuße bis
zu 200 Fr. oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen bestraft.
Vorbehalten bleibt die Bestimmung in 6 des Gesetzes betref
fend Störung des religiösen Friedens vom 31. Oktober 1875,
sowohl bezüglich des dort der Polizei eingeräumten Rechtes,
Versammlungen oder
Zusammenkünfte aufzuheben, bei denen, sei
es von Teilnehmern, sei es von dritten Personen die öffentliche
Ordnung gestört wird, als bezüglich der Strafandrohung. Der
Beschluß beruhte auf folgenden, demselben vorangestellten Er
wägungen: 1. Daß das Auftreten der unter der Bezeichnung
Heilsarmee bestehenden Genossenschaft in mehreren Ortschaften
des Kantons zu groben Ruhestörungen Veranlassung gegeben
hat, weßhalb ein Einschreiten der Staatsbehörde zur Aufrecht
haltung der öffentlichen Ordnung geboten erscheint; 2. daß
nämlich die Art und Weise des Auftretens dieser Genossenschaft
insbesondere die marktschreierische Form ihrer Ankündigungen
und publizistischen Propaganda, die öffentlichen Aufzüge, das
Tragen von Uniformen und andern Abzeichen der Mitgliedschaft,
das Andauern lärmender Versammlungen in die späte Nacht
hinein und das Sammeln von Geldern zu unbekannter Ver
wendung, nach den religiösen Anschauungen des Volkes nicht
als Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gelten, sondern viel
mehr Argernis und Unwillen erregen; 3. daß aber auch dann,
wenn die Heilsarmee als religiöse Genossenschaft und deren
Übungen teilweise als gottesdienstliche Handlungen im Sinne
des Art. 50 der Bundesverfassung betrachtet werden sollten,
diese Übungen sich nicht innerhalb der Schranken der öffentlichen
Ordnung bewegen und erfahrungsgemäß zu Ruhestörungen An
laß geben; 4. daß unter der nämlichen Voraussetzung die
Heilsarmee mit Rücksicht auf ihre Organisation und Central
leitung als eine fremde religiöse Korporation anzusehen wäre,
deren Wirksamkeit im Kanton zu dulden die Staatsbehörden
nicht verpflichtet sind. Art. 61 des bernischen Strafgesetzbuches,
auf den sich das Urteil der Polizeikammer ferner stützt, enthält
lediglich eine allgemeine Vorschrift über das Strafmaß beim
Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen, und die Art.
368 und 468 des bernischen Strafverfahrens beziehen sich der
erstere auf die Kostenauflage und der letztere auf das Verfahren.
B. Schon vor den kantonalen Strafgerichtsbehörden hatten die
Angeschuldigten geltend gemacht, der angeführte regierungsrätliche
Beschluß widerspreche sowohl dem Art. 50 B. V. als dem Art. 80
K. V. und sei deshalb nicht verbindlich. Speziell den letztern
Punkt betreffend war der Standpunkt der Angeschuldigten der,
daß nach Mitgabe der angeführten Verfassungsbestimmung Be
schränkungen der Kultusfreiheit nur auf dem Wege der Gesetz
gebung aufgestellt werden können und daß somit zum Erlaß des
fraglichen Beschlusses der bernische Regierungsrat nicht kompetent
gewesen sei. Hierüber ließ sich die Polizeikammer in ihrem Urteil
im wesentlichen, unter Hinweisung auf frühere Urteile, folgender
maßen aus: Der Beschluß finde seine materielle und formelle
Grundlage in den 40 und a der Kantonsverfassung vom
31. Heumonat 1846, wonach der Regierungsrat die zur Hand
habung der gesetzlichen Ordnung erforderlichen Vorkehren zu
treffen habe und wonach die Ausübung jeden Gottesdienstes inner
halb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung
gestattet sei. Nun sei der fragliche Beschluß, wie aus den bezüg
lichen Erwägungen hervorgehe, eben behufs Aufrechterhaltung der
infolge des Auftretens der Heilsarmee an verschiedenen Orten des
Kantons gestörten öffentlichen Ordnung gefaßt worden; der Re
gierungsrat sei somit zum Erlaß desselben kompetent gewesen.
Die in Art. 2 des Beschlusses aufgestellte Strafsanktion sei lediglich
eine Ausführung der dem Regierungsrate diesbezüglich durch das
Dekret betreffend die Strafbestimmungen über Widerhandlungen
gegen Verordnungen des Regierungsrates vom 1. und 2. März
1858 allgemein eingeräumten Befugnisse.
C. Mit Eingabe vom 24. August 1896 stellte Namens der
dreizehn Verurteilten Fürsprech K. D. F. von Fischer in Bern
beim Bundesgerichte die Anträge: 1. Es sei der Beschluß des
bernischen Regierungsrates vom 27. August 1884 betreffend
das Auftreten der Heilsarmee als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Es sei das gegen die Rekurrenten von der bernischen Poli
zeikammer unterm 27. Juni 1896 ausgefällte Urteil in allen
Teilen aufzuheben. 3. Es sei den Rekurrenten eine angemessene
Prozeßentschädigung zuzusprechen und allfällige Kosten dem
Staate Bern aufzuerlegen. Zur Begründung wurde zunächst
wiederum behauptet, daß der angefochtene regierungsrätliche Be
schluß und das darauf sich stützende Urteil der Polizeikammer die
Rekurrenten in ihrem durch Art. 50 der Bundesverfassung und
Art. 85 der gegenwärtig geltenden bernischen Staatsverfassung
gewährleisteten Rechte freier Religionsübung verletze und in zweiter
Linie wiederholt, daß jener Beschluß in Mißachtung des Art. a der frühern Kantonsverfassung getroffen worden sei, da hienach
eine Beschränkung der Kultusfreiheit nur durch ein Gesetz habe
angeordnet werden können, und da nach kantonalem Verfassungs
recht der Regierungsrat zum Erlaß eines solchen nicht kompetent
gewesen sei. Es sei denn auch, wurde diesbezüglich beigefügt, die
fragliche Materie im Jahre 1875 auf dem Gesetzgebungswege
durch Erlaß des Gesetzes betreffend Störung des religiösen Frie
dens vom 31. Oktober 1875, geregelt worden. Und zwar sei
damals wohl gemäß 5 leg. cit. grundsätzlich statuiert
worden, daß kirchliche Prozessionen oder sonstige kirchliche Cere
monien nicht unter freiem Himmel stattfinden dürfen, jedoch seien
verschiedene Ausnahmen zugelassen worden, so namentlich in
Ziffer 3 fenes 5 auch hinsichtlich solcher religiöser Vorträge,
Gebete und Gesänge, welche keinen die öffentliche Ordnung ge
fährdenden Charakter haben. Hierüber gehe der angefochtene Be
schluß des bernischen Regierungsrates hinaus, und dieser habe
demnach damit die Grenzen seiner Kompetenz überschritten. Über
dies rufen die Rekurrenten auch noch Art. 79 der (gegenwär
tigen) bernischen Staatsverfassung, der die Vereins und Ver
sammlungsfreiheit gewährleistet, und die Art. 4 der Bundesver
fassung und Art. 72 der bernischen Verfassung an, worin der
Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze aufge
stellt ist.
D. Die Antwort der bernischen Polizeikammer besteht im wesent
lichen in einer Berufung auf das angefochtene Urteil. Der ber
nische Regierungsrat, dem ebenfalls Gelegenheit gegeben worden
ist, sich vernehmen zu lassen, beschränkt sich in seiner Eingabe
vom 24. November 1896 auf einige Ausführungen darüber, daß
der angefochtene Beschluß vom 27. August 1884 weder mit
Art. 50 der Bundesverfassung und mit Art. 85 und 79 der
Kantonsverfassung im Widerspruch stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf den ersten Antrag der Rekurrenten kann nicht einge
treten werden, weil die Frist zur Anfechtung des Beschlusses des
bernischen Regierungsrates vom 27. August 1884 als solchen
längst verstrichen ist. Nach konstanter Praxis kann jedoch die
Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Verordnung nicht nur auf
dem Wege des Rekurses gegen diese selbst, sondern auch durch
Beschwerde gegen ein auf einen solchen Erlaß sich stützendes
lrteil innerhalb der sechzigtägigen Frist, die zur Anfechtung des
letztern dem dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten Ver
letzten eingeräumt ist, zum Gegenstand der Erörterung und des
Entscheides durch das Bundesgericht gemacht werden. Nun sind
hinsichtlich des Urteils der bernischen Polizeikammer vom 27. Juni
1896 Form und Frist der Beschwerde gewahrt. Dasselbe beruht
aber in rechtlicher Beziehung einzig auf dem regierungsrätlichen
Beschluß vom 27. August 1884. Es ist weder im Urteil selbst,
noch im Rekursverfahren eine andere Norm objektiven Rechtes
angeführt worden, durch die der Thatbestand, wegen dessen die
Rekurrenten in Untersuchung gezogen worden sind, unter Strafe
gestellt wäre; insbesondere enthalten die Art. 61 des bernischen
Strafgesetzbuches und die Art. 368 und 468 des bernischen
Strafprozesses, die das Urteil ebenfalls anführt, nicht eine Straf
androhung gegenüber den in Frage stehenden Handlungen, sondern
beziehen sich lediglich auf die Zumessung der Strafe, bezw. auf
die Kostenauflage und das Verfahren. Es steht und fällt also
das angefochtene Urteil mit dem mehrerwähnten regierungsrät
lichen Beschluß, und es ist dasselbe, wenn es sich erweist, daß
dieser letztere, wie behauptet wird, unter Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte der Rekurrenten zu Stande gekommen ist, auf
zuheben.
2. Der fragliche Beschluß wird in doppelter Richtung als ver
fassungswidrig angefochten; einmal aus dem formellen Grunde,
weil der Regierungsrat durch den Erlaß desselben über seine ver
fassungsmäßige Kompetenz hinausgegangen sei, und ferner des
halb, weil derselbe materiell eine Verletzung verschiedener den Re
kurrenten durch die Bundes und die Kantonsverfassung gewährleiste
ten Rechte enthalte. Was nun zunächst den ersten Beschwerdegrund
betrifft, so ist hierüber zu bemerken: Die Frage, ob der bernische
Regierungsrat zum Erlaß des Beschlusses vom 27. August 1884
kompetent gewesen sei, beurteilt sich ausschließlich nach den maß
gebenden Bestimmungen des damals geltenden kantonalen Staats
rechtes. Dieses ist es, welches die Grenzen der Zuständigkeit der
kantonalen Behörden zur Ausübung der Staatsgewalt festsetzt,
und deshalb kommen auch die Bestimmungen in Art. 50 Al. 1
und 2 der Bundesverfassung, auf die im Eingang des regierungs
rätlichen Beschlusses vom 27. August 1884 verwiesen ist, für
die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht in Betracht.
Insbesondere kann der Regierungsrat seine formelle Befugniß
zum Erlasse jenes Beschlusses nicht etwa aus Absatz 2 des Art. 50
B. V. herleiten, der lediglich das Recht des Bundes und der
Kantone vorbehält, zur Handhabung der Ordnung und des
öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen
Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Be
hörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten
Maßnahmen zu treffen, keineswegs aber die Frage entscheiden
will, welche Behörden zur Anordnung dieser Maßnahmen
ja von verschiedenster Art sein können zuständig sein sollen.
Aber auch 82 der bernischen Kantonsverfassung vom 11. Juli
1846, auf den sich der regierungsrätliche Beschluß weiterhin stützt
enthält keinerlei Vorschrift über die Kompetenz zur Ausübung
staatlicher Befugnisse im allgemeinen, oder zur Ausführung der
dort enthaltenen Bestimmung im besondern; vielmehr ist darin
lediglich ein materiell rechtlicher Grundsatz des Inhaltes aufgestellt,
daß keine dem Kanton fremde religiöse Korporation oder Orden
und keine mit denselben verbundene Gesellschaft sich auf dem
Staatsgebiete niederlassen könne, und daß kein einer solchen Kor
poration, Orden oder Gesellschaft angehörendes Individuum im
Staatsgebiete ohne Bewilligung des Großen Rates Unterricht
erteilen dürfe. So bleiben zur Begründung der formellen Zu
ständigkeit des Regierungsrates von den im Eingang seines Be
schlusses angerufenen Bestimmungen bloß noch übrig 40 der
Kantonsverfassung und das vom Großen Rat erlassene Dekret
betreffend die Strafbestimmungen über Widerhandlungen gegen
Verordnungen des Regierungsrates vom 1. und 2. März 1858.
Nun ist aber, was zunächst das eben erwähnte Dekret betrifft,
klar, daß damit lediglich eine bestimmte Form der Ausübung einer
bestehenden Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt gestattet
und daß keineswegs der Kreis dieser Befugnisse selbst erweitert
werden wollte; es wollte dem Regierungsrate das Recht einge
räumt werden, seine Verordnungen unter eine Strafsanktion zu
stellen, aber immerhin doch nur diejenigen Verordnungen, zu deren
Erlaß er überhaupt kompetent erschien; m. a. W. die Zuständig
keit wollte bloß intensiv, nicht aber extensiv ergänzt werden, so
daß auch aus jenem Dekret der Regierungsrat die Kompetenz
zur Aufstellung eines allgemein gültigen Verbots, wie das in
Frage stehende, nicht herzuleiten vermag; vielmehr würde sich
daraus bloß die Befugnis ergeben, dieses Verbot durch eine
Strafandrohung wirksamer zu machen. 40 der Kantonsver
fassung vom 31. Heumonat 1846 endlich lautet in dem in Be
tracht fallenden Absatz: Er (der Regierungsrat) trifft die zur
Handhabung der gesetzlichen Ordnung erforderlichen Vorkehren
und wacht für die Sicherheit des Staates. Diese Bestimmung
bezieht sich nun allerdings auf den Umfang der Befugnisse des
Regierungsrates, wie sie denn auch in dem unter der Überschrift
Regierungsbehörden stehenden Abschnitt der Verfassung sich be
findet, der die staatsrechtliche Stellung und die verfassungsmäßigen
Kompetenzen dieser Behörden regelt. Es wird also hier in der
That dem Regierungsrat ein gewisser Zuständigkeitskreis zuge
wiesen. Allein die Befugnis zur Handhabung der Ordnung
die vorliegend einzig in Frage kommt ist nicht eine unbe
schränkte in dem Sinne, daß der Regierungsrat jede ihm hiezu
gut scheinende Maßnahme treffen könnte, sondern es findet die
selbe ihre Schranke nach ausdrücklicher Vorschrift der Verfassung
im Gesetz, d. h. in den einschlägigen, von der gesetzgebenden Ge
walt ausgehenden Erlassen. Damit stimmen auch die übrigen
Verfassungsbestimmungen überein, in denen dem Regierungsrate
seine staatliche Aufgabe zugewiesen und durch die sein Verhältnis
zu den übrigen mit der Ausübung der Staatsgewalt ausge
statteten Organen bestimmt war: 17, der lautet: Der Re
gierungsrat besorgt innerhalb der Schranken der Verfassung und
Gesetze die gesamte Regierungsverwaltung, und 39: Er
vollzieht alle Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des Großen
Rates, sowie die in Rechtskraft erwachsenen Urteile. Anderseits
bestimmte 27 Ziffer 1 litt. a, daß dem Großen Rate, als der
höchsten Staatsbehörde, die Erlassung, Erläuterung, Abänderung
und Aufhebung von Gesetzen und allgemeinen bleibenden Verord
nungen übertragen sei, eine Kompetenz, die dann freilich durch
das Verfassungsgesetz vom 4. Heumonat 1869 insofern beschränkt
wurde, als seither alle Gesetze dem Volke zur Annahme oder
Verwerfung vorzulegen sind. Gesetzgeberische Befugnisse stehen
demnach dem Regierungsrate weder im allgemeinen noch in Hin
sicht auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung zu; vielmehr
ist derselbe in seinen Vorkehren und Maßnahmen überall an die
bestehenden gesetzlichen (bezw. in der Verfassung selbst enthaltenen)
Bestimmungen gebunden. Nun bestand im Kanton Bern, als der
angefochtene Beschluß gefaßt wurde, ein Gesetz, durch das die
Schranken bestimmt wurden, die bei der Ausübung religiöser
Handlungen im Interesse der öffentlichen Ordnung zu beobachten
waren, das Gesetz vom 31. Oktober 1875 betreffend die Störung
des religiösen Friedens. Dieses sagt in 5: Außerhalb von
Kirchen, Kapellen, Bethäusern, Privatgebäuden, Sterbehäusern
oder andern geschlossenen Räumen dürfen keine kirchlichen Pro
zessionen oder sonstige kirchliche Ceremonien stattfinden. Vorbe
halten bleiben: 3. religiöse Vorträge, Gebete und Gesänge,
welche keinen die öffentliche Ordnung gefährdenden Charakter
haben. Über diese Bestimmung geht aber der regierungsrätliche
Beschluß vom 27. August 1884 offensichtlich hinaus. Hier wer
den alle Übungen der Heilsarmee, die im Freien abgehalten wer
den, verboten, während doch unter gewissen Umständen religiöse
Vorträge, Gebete und Gesänge gestattet sind. Es deckt sich also
der Beschluß mit dem Gesetze nicht; jener zieht engere Schranken
d dies für nur eine einzige religiöse Sekte, die Heilsarmee.
Die regierungsrätliche Anordnung enthält danach mit Bezug auf
die Heilsarmee eine Modifikation, eine Verschärfung des Gesetzes,
nicht bloß eine Ausführung oder Anwendung desselben. Sie stellt
sich für gewisse Fälle an die Stelle des Gesetzes und will selbst
Gesetz sein. Dies geht nun aber nach dem Gesagten nicht an,
da es dem Regierungsrate nicht zusteht, in seinen Anordnungen
über die die Sache betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sich hin
wegzusetzen und in allgemeiner Weise für gewisse Fälle an Stelle
der gesetzlichen eine weitergehende Norm zu setzen. Hieran ist um
so mehr festzuhalten, als in a Al. 2 der frühern bernischen
Kantonsverfassung dem Grundsatze, daß die Ausübung jedes an
dern (als des evangelisch reformierten und des römisch katholischen)
Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent
lichen Ordnung gewährleistet sei, die Klausel beigefügt war:
Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es war also zur Regelung
dieser Frage, inwiefern im Interesse der Sittlichkeit und öffent
lichen Ordnung die freie Religionsausübung zu beschränken sei
in unzweideutigster Form einem Gesetze, und nicht bloß einer
Ausführungsverordnung gerufen. Ein solches Gesetz ist nun aber
auch erlassen worden. Es ist das erwähnte Gesetz betreffend
Störung des religiösen Friedens, in dem zwar nicht ausdrücklich
auf a der Staatsverfassung Bezug genommen wurde, dessen
Ingreß jedoch, welcher einen Hinweis auf die Notwendigkeit,
gegen Überschreitung der Schranken, innert welchen die freie
Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet ist, die ge
eigneten Vorschriften aufzustellen, enthält, über die Beziehung
des Gesetzes zu jener Verfassungsbestimmung keinen Zweifel auf
kommen läßt. Unter solchen Umständen aber konnte es in keiner
Weise dem Regierungsrate zustehen, eine von der gesetzlichen
Ordnung der Dinge abweichende allgemeine Verfügung zu treffen.
Wenn dem gegenüber angebracht werden wollte, daß Art. 85
der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Bern, der dem Al. 2
des a der frühern entspricht, die Klausel: das Nähere be
stimmt das Gesetz nicht mehr enthält, so ist darauf zu erwidern,
daß dieser Umstand für die Frage, ob im Jahre 1884 der Re
gierungsrat zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses kompetent
gewesen sei, selbstverständlich nicht in Betracht fallen kann. Ebenso
unerheblich ist es, daß 82 der frühern Verfassung, der im
Eingange des regierungsrätlichen Beschlusses vom 27. August
1884 aufgeführt ist, eine nähere Ausführung durch die Gesetz
gebung nicht vorsteht. Denn abgesehen davon, ob hieraus ge
folgert werden dürfte, daß beim Fehlen einer solchen Klausel der
Regierungsrat zum Erlaß einer allgememein verbindlichen Aus
führungsverordnung zuständig sei, bezieht sich der 82 der Ver
fassung nach seinem oben wiedergegebenen Inhalte ja überhaupt
nicht auf die in Frage stehenden Verhältnisse, da die Heilsarmee
gewiß nicht eine dem Kanton fremde religiöse Korporation oder
ein Orden, oder eine mit einer solchen verbundenen Gesellschaft
im Sinne der betreffenden Bestimmung ist. Ferner darf auch nicht
gesagt werden, daß die Übungen der Heilsarmee überhaupt keinen
religiösen Charakter haben und deshalb nicht unter Art. 50 der
Bundesverfassung, a der frühern bernischen Kantonsverfassung
und 5 des bernischen Gesetzes betreffend den religiösen Frieden
fallen. Denn, wie das Bundesgericht in Sachen Märki und Ge
nossen (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 691) des nähern ausgeführt
hat, ist die Heilsarmee ja wohl eine religiöse Genossenschaft oder
Sekte und haben ihre Versammlungen wesentlich die Ausübung
von Kultushandlungen zum Zwecke. Es kommen also wirklich
die für die Religionsausübung aufgestellten Normen zur Anwen
dung, und nicht etwa die Bestimmungen über das Vereins und
Versammlungsrecht. Und wenn endlich eingewendet werden möchte,
es sei die Rechtsbeständigkeit des fraglichen Beschlusses durch die
kompetente Behörde, nämlich den Bundesrat, schon mehrfach, ins
besondere durch den grundlegenden Entscheid i. S. Genillard und
Konsorten und Thonney und Konsorten (B. Bl. von 1885, III,
S. 397) anerkannt worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß der
Bundesrat nicht kompetent war, sich darüber auszusprechen, ob
die Bestimmungen der kantonalen Verfassung durch jenen Beschluß
verletzt worden seien und daß er denselben thatsächlich auch nur
daraufhin prüfte, ob er sich mit Art. 50 der Bundesverfassung
vertrage oder nicht. Heute aber steht zum Entscheide die Frage,
ob der bernische Regierungsrat nach kantonalem Staatsrechte zum
Erlasse des Beschlusses kompetent gewesen sei. Diese, der Prüfung
des Bundesgerichtes unterstellte Frage ist durch die frühern Ent
scheide des Bundesrates keineswegs präjudiziert und es muß die
selbe nach dem Gesagten verneinend beantwortet werden.
3. Die Kompetenz zum Erlaß des fraglichen Beschlusses wäre
zwar vielleicht dem Regierungsrate des Kantons Bern dann zu
zuerkennen, wenn gesagt werden könnte, daß er damit von einem,
allerdings in der Verfassung nicht ausdrücklich anerkannten, aber
nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen bestehenden Not
rechte der Regierungen Gebrauch gemacht hätte. Allein ange
nommen auch, es stehe dem Regierungsrate zu, unter gewissen
außerordentlichen Verhältnissen Befugnisse auszuüben, die der
Regel nach nur dem Gesetzgeber zustehen, so kann doch daraus
nicht gefolgert werden, daß der angefochtene Beschluß auch jetzt
noch rechtsbeständig sei. Denn jedenfalls ist die Notlage, die den
Regierungsrat ermächtigt haben mag, vorläufig an Stelle des
Gesetzgebers die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, schon längst nicht mehr
vorhanden. In der Regel nämlich wird von einer derartigen Not
lage dann nicht mehr gesprochen werden können, wenn die zur
Gesetzgebung kompetenten Organe in der Lage sind, selbst die
notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen. Sobald dies
der Fall ist, wird meistens auch das Notrecht der Regierung
zum Erlasse von Vorkehren, die an sich der gesetzgebenden Gewalt
zustehen, erlöschen, und es werden über diesen Zeitpunkt hinaus
derartige exceptionelle Maßnahmen regelmäßig nicht mehr auf
Gültigkeit Anspruch erheben können. Seit Erlaß des angefochtenen
Beschlusses nun hätte der Große Rat des Kanton Bern häufig
Gelegenheit gehabt, die Materie zum Gegenstand eines gesetzge
berischen Erlasses zu machen; er scheint aber niemals auch nur
einen Versuch dazu unternommen zu haben. Die Zeit, für welche
somit der regierungsrätliche Beschluß unter Umständen auf for
melle Gültigkeit hätte Anspruch machen können, ist längst ver
strichen, ganz abgesehen davon, daß auch die thatsächlichen Ver
hältnisse, die zum Erlasse jenes Beschlusses geführt haben, heute
kaum mehr derart sind, daß dieselben die Ergreifung außerordent
licher Maßnahmen gegen das Auftreten der Heilsarmee recht
fertigen würden.
4. Muß nach dem Gesagten schon aus einem formellen Grunde
das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer aufgehoben
werden, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob durch
dasselbe auch materielle, durch die Verfassung gewährleistete Rechte
der Rekurrenten verletzt worden seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den ersten Antrag der Rekurrenten wird nicht eingetreten.