- Urteil vom 17. Februar 1897 in Sachen Siegwart.
A. Am 7. Dezember 1892 starb an seinem Wohnort Hergiswyl,
Kantons Nidwalden, der gewesene Glasermeister Xaver Siegwart
von Horw, Kantons Luzern. Er hinterließ als Intestaterben die
Rekurrenten, sämtlich Geschwister und Geschwisterkinder, bezw.
Ehemänner von solchen, sowie den seither ebenfalls verstorbenen und
durch die beiden Rekursbeklagten beerbten Bruder Alois Siegwart.
Xaver Siegwart hatte ein beträchtliches Vermögen teils ererbt,
teils erworben. Vor seinem Tode hatte er jedoch daraus seinem
Bruder Alois Siegwart und dessen beiden Kindern Schenkungen
von großen Beträgen ausgerichtet. Diese verlangten die Miterben
in die Masse zurück und erhoben, da sich die Schenknehmer dem
Ansinnen widersetzten, am 12. Dezember 1894 vor Kantonsgericht
Nidwalden gegen Alois Siegwart resp. dessen Erbsmasse gerichtliche
Klage mit dem Begehren: 1. Der Beklagte Alois Siegwart, nun
dessen Erben, seien gerichtlich zu verurteilen, an die Erbsmasse
des Xaver Siegwart sel. sämtliche Guthaben von Xaver Siegwart
sel., bestehend in Gülten, Aktiven, Einzinserobligationen, Bank
depositenscheinen, Obligationen, Kassascheinen, Anteil Glashütten
in Hergiswyl und Flühli und Holzkassenanteile, wie solche zur
Zeit dem Xaver Siegwart sel. gehörten, unbeschwert zurückzustellen;
2. Seien die Beklagten gerichtlich zu verurteilen, in die Erbmasse
des Xaver Siegwart sel. 350,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins seit
6. Dezember 1892; 3. Sei den Klägern das Recht zu wahren,
weitere Guthaben in die Erbmasse des Xaver Siegwart sel. zu
reklamieren; 4. Tragen die Beklagten sämtliche Kosten. Die
Kläger stützten sich vorerst auf Simulation und Betrug, sowie
auf mangelnde Form, und sodann namentlich darauf, daß durch
die Schenkungen die gesetzlichen Erben in rechtswidriger Weise
benachteiligt worden seien. Dabei stellten sie in der Hauptsache
auf das Recht des Kantons Nidwalden ab. Die Beklagten schlossen
auf Abweisung der Klage: Von Simulation oder Betrug könne
nicht gesprochen werden. Auch die gesetzlichen Formen seien beob
achtet worden. Hiebei komme übrigens nicht Nidwaldner, sondern
Luzerner Recht zur Anwendung. Ebenso für die Frage, ob durch
die Schenkungen die Erben in rechtswidriger Weise benachteiligt
worden seien. Nach Luzerner Recht aber seien die Vergabungen
sowohl hinsichtlich der Form, als hinsichtlich der Verfügungs
befugnis unanfechtbar. Am 3. April 1895 wurden vor Kantons
gericht Nidwalden die Rechtsschriften eröffnet, und nachdem
inzwischen die Vorfragen entschieden worden waren, fanden am
15. Juni die mündlichen Vorträge in der Hauptsache statt. Die
Urteilsfällung erfolgte hierauf am 17. Oktøber gleichen Jahres,
und am 22. wurde das Urteil den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Durch dasselbe wurde der Klagantrag abgewiesen und der Ant
wortschluß zu Recht serkannt, alles nach Maßgabe von 566
des luzernischen Privatrechts. Von den Gerichtsgebühren im
Betrage von 457 Fr. 15 Cts. wurden 107 Fr. 15 Cts. den Klägern,
350 Fr. den Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten
wurden wettgeschlagen. Gegen dieses Urteil erklärte die Klagpartei
die Appellation. Vor dem Obergericht des Kantons Nidwalden
erhob sie zunächst zwei Vorfragen, von denen die zweite eine
Beweisergänzung bezweckte, während die erste dahin lautete: Sind
nicht bei den Verhandlungen vor erster Instanz die verfassungs
mäßigen Rechte der Kläger verletzt worden, und ist nicht
demgemäß der Prozeß zur nochmaligen Verhandlung an das
dermalen amtierende Kantonsgericht zurückzuweisen; eventuell sind
nicht die unter Ausschluß der Kläger vor einer Kommission des
Kantonsgerichts vorgenommenen Beweiserhebungen in dieser
Instanz nochmals zu wiederholen unter Gestattung der Mitwir
kung beider Parteien? Diese Vorfrage beruhte auf folgender
Begründung: Im Mai 1895 sei das nidwalden'sche Kantonsgericht
neu bestellt worden und zwar in der Weise, daß von 7 Mitgliedern
bloß eines wiedergewählt worden und daß einer der beiden
Suppleanten zum Mitglied vorgerückt sei. Das neue Gericht
habe sich im Juni 1895 konstituiert. Damit hätten die Funktionen
des frühern Kantonsgerichts verfassungsmäßig aufhören müssen.
Trotzdem habe in der vorliegenden Streitsache das frühere Kantons
gericht weiter amtiert, indem eine Kommission desselben verschiedene
Sitzungen abgehalten und das Gericht selbst am 17. Oktober das
Urteil gefällt habe. Eine Verfassungsverletzung liege ferner auch
darin, daß man die Klagpartei zu den Sitzungen der Kommission,
an denen u. a. der eine Beklagte Emil Siegwart zur Vorweisung
von Urkunden veranlaßt, und handgelübdlich vernommen worden
sei, nicht beigezogen habe. In der Sache wurden vor Obergericht
die Klagsbegehren aufgenommen. Dieses wies jedoch in seinem
Urteil vom 6. Februar 1896 die beiden von den Klägern aufge
worfenen Vorfragen ab und bestätigte auch in der Hauptsache das
kantonsgerichtliche Urteil. Von den obergerichtlichen Judizialien im
Betrage von 393 Fr. 05 Cts. wurden 100 Fr. den Appellanten,
293 Fr. 05 Cts. den Appellaten auferlegt. Die außergerichtlichen
Kosten wurden wettgeschlagen.
B. Gegen dieses, den Parteien am 27. Februar 1896 zugestellte
Urteil haben die Kläger mit Eingabe vom 24./25. April 1896
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, und
zwar erstlich wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und
sodann wegen Mißachtung des Bundesgesetzes über die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. In
ersterer Beziehung wurden die Beschwerden aufgenommen, die mit
der ersten Vorfrage schon vor dem Obergericht erhoben worden
waren, nämlich: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei von einem
Gerichte gefällt worden, dessen verfassungsmäßige Amtsdauer
abgelaufen gewesen sei. Hierin liege eine Verletzung des Art. 2
der Übergangsbestimmungen zur Nidwaldner Verfassung, sowie des
Art. 7 der letztern. Auch das oberinstanzliche Urteil leide an
dieser Verfassungswidrigkeit insofern, als die bezügliche Beschwerde
oberinstanzlich abgewiesen worden sei. 2. Dadurch, daß das
Kantonsgericht ohne die Klagspartei zu der Verhandlung vorzu
laden, oder ihr davon Kenntnis zu geben, den einen Beklagten,
Emil Siegwart, zur Vorweisung von Urkunden veranlaßt und ihm
sogar ein Handgelübde abgenommen habe, sei der Grundsatz der
Gleichheit vor dem Gesetze mißachtet und damit den Art. 60 und
4 der Bundesverfassung und Art. 6 der Kantonsverfassung zu
widergehandelt worden. In der Sache sodann hätten, wird weiter
geltend gemacht, die Art. 22 und 27 des Bundesgesetzes über die
eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
zur Anwendung gebracht und es hätte danach die Gültigkeit der
Schenkungen hinsichtlich der Frage der Schmälerung des Pflichtteils
der Erben statt nach Luzerner nach Nidwaldner Recht beurteilt
werden sollen. Die Schlüsse gehen dahin: 1. Die Urteile des
Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. Oktober 1895 und des
Obergerichts vom 6. Februar 1896 seien als verfassungswidrig
aufzuheben und der Prozeß zur neuerlichen Verhandlung an das
dermalen amtierende Kantonsgericht zurückzuweisen. 2. Im bun
desgerichtlichen Urteil sei festzustellen, daß sämtliche streitige
Rechtsfragen des Prozesses mit Ausnahme der Einrede der
Simulation und der Frage der Rückvergütung einkassierter und
nicht abgelieferter Gelder in Anwendung der Art. 22 und 27
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 nach Nidwaldner Recht
entschieden werden müssen. 3. Alles unter Kostenfolge für die
Rekursbeklagten. Letzere schlossen in ihrer Antwort auf Abwei
sung des Rekurses, unter Kostenfolge. Sie bemerken zum ersten
Beschwerdepunkte: a) Am 3. April 1895 sei die Hauptverhandlung
im Prozesse Siegwart vor dem damaligen Kantonsgerichte, unter
Vorsitz des Vicepräsidenten und unter Beizug eines Suppleanten
eröffnet worden. Damit sei der zum Urteil kompetente Richter
gegeben gewesen, indem das Gerichtspersonal, vor dem der Prozeß
eröffnet worden, gehalten sei, die streitigen Fragen zu entscheiden,
sofern noch 5 Mitglieder in späteren Sitzungen erhältlich seien
( 4 und 39 soll zweifellos heißen 139
des Gesetzes
über das Civilrechtsverfahren). Alle weiteren Gerichtssitzungen über
einen einmal vorgetragenen Rechtsfall würden als Fortsetzungen
der Gerichtsverhandlung angesehen. So komme es fast bei allen
Neuwahlen vor, daß, obschon das neue Gericht sich konstituiert
und so das Richteramt angetreten habe, gleichwohl das alte Gericht
bereits angehobene Fälle noch zum Austrage bringe. Das sei
nidwaldensche Gerichtspraxis seit urdenklicher Zeit. Somit sei das
alte Gericht nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet
gewesen, über den Prozeß abzuurteilen. b) Am 15. Juni 1895,
als die mündlichen Vorträge stattgefunden hätten, sei das neue
Gericht schon im Amte gestanden. Von den Rekurrenten sei jedoch
nicht die Verweisung der Sache an das neue Gericht verlangt
worden. Vielmehr hätten sie sich vor dem alten eingelassen und
damit dieses thatsächlich als in Sachen zuständig anerkannt. Somit
könnten sich dieselben nicht auf Art. 7 der Kantonsverfassung
berufen, wenigstens nicht auf den ersten Satz desselben. Ebenso
unbegründet sei die Berufung auf Art. 2 der Übergangsbestim
mungen, der sich nur auf den Wechsel der Behörden beim Inkraft
treten der neuen Verfassung im Jahre 1877 bezogen habe. Auch
der zweite Beschwerdepunkt sei unbegründet, weil das Kantonsgericht
kraft seines ihm durch 70 des Civilrechtsverfahrens eingeräumten
Befragungsrechts vom Beklagten Emil Siegwart die Vorlage
gewisser Urkunden habe verlangen und ihm das Handgelübde habe
abverlangen dürfen, Maßnahmen, die übrigens im Interesse der
Rekurrenten gelegen seien. Wenn diese aber geglaubt hätten, sie
feien dadurch in ihren Verteidigungsrechten verkürzt worden, daß
sie zu den erwähnten Verhandlungen nicht beigezogen wurden, so
hätten sie diesen Punkt, der Hauptsache vorgängig, in einem
besonderen Verfahren zum Entscheide durch das Obergericht bringen
müssen, und darin, daß sie sich gleichzeitig vor letzterem auf die
Hauptsache eingelassen hätten, liege ein Verzicht auf einen spätern
Weiterzug oder Rekurs dieser Frage. Endlich wird auch bestritten,
daß sich die Gerichte von Nidwalden einer Mißachtung oder Ver
letzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 schuldig gemacht
hätten. Obergericht und Kantonsgericht von Nidwalden beantragen
in einer von ihnen eingeholten Vernehmlassung ebenfalls Abweisung
des Rekurses, ohne jedoch in dieser oder jener Richtung neue
Gesichtspunkte zu eröffnen. Schon im Rekurs waren die Rekur
renten den Einwänden der Rekursbeklagten gegenüber der Behaup
tung, daß nicht ein verfassungsmäßiges Gericht in Sachen
geurteilt habe, mit folgenden Anbringen entgegengetreten: Ad a:
ne Gerichtspraxis, wonach das Gericht, vor dem der Prozeß
eröffnet worden sei, denselben auch zu beurteilen habe, bestehe,
soviel aus den Gerichtsprotokollen ersichtlich sei, nicht, übrigens
hielte eine solche Übung vor der Verfassung nicht stand. Aa b:
Die Rekurrenten hätten von der Konstituierung des neuen Gerichts
erst nach der Urteilsfällung zufällig Kenntnis erhalten und somit
die verfassungswidrige Besetzung des urteilenden Gerichts nicht
rügen können. Zudem aber könne eine derartige Verfassungs
verletzung durch das Stillschweigen einer Partei nicht ratihabiert
werden; auf diesem Gebiete gebe es keine Prorogation,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten behaupten in erster Linie, das kantons
gerichtliche Urteil vom 17. Oktober 1895 sei von einem Gerichte
ausgefällt worden, dem damals richterliche Gewalt nach den
Bestimmungen der Kantonsverfassung von Nidwalden nicht mehr
zugekommen sei. Ist letzteres richtig, so sind durch das Urteil
zweifellos verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt worden
und steht ihnen somit gegen dasselbe das Rechtsmittel des staats
rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht zu Gebote. Denn die
verfassungsmäßigen Bestimmungen darüber, durch wen die staatliche
Gerichtshoheit auszuüben sei, begründen für die Bürger des
betreffenden Verfassungsgebietes ein verfassungsmäßiges Recht
darauf, daß sie nur der Jurisdiktion solcher Gerichte unterstellt
werden, die mit dem Hoheitsrechte der Gerichtsbarkeit ausgestattet
sind. Da ferner das Rekursrecht gegen das kantonsgerichtliche
Urteil durch Weiterziehung desselben an das Obergericht und durch
Erhebung einer entsprechenden Vorfrage vor dem letztern gewahrt
worden ist, so muß auf die daherige Beschwerde, die innert
60 Tagen nach der Mitteilung des die Vorfrage verwerfenden
obergerichtlichen Urteils eingereicht worden ist, materiell eingetreten
werden.
- Vorerst nun ist diesbezüglich festzustellen, daß das nidwal
den'sche Kantonsgericht die Streitsache zwischen den Rekurrenten
und den Rekursbeklagten nicht etwa als Schiedsgericht im Sinne
des Absatz 2 des Art. 7 der Kantonsverfassung von Nidwalden
beurteilt hat. Es ist dies von keiner Seite geltend gemacht worden
und in den Akten fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß
kompromißweise die Beurteilung des Rechtsstreites dem Kantons
gerichte, das bei Anhebung desselben gerade amtierte, übertragen
worden wäre. Dieses ist vielmehr als ordentliches staatliches
Gericht angerufen worden (vgl. Art. 36 der Kantonsverfassung
und es konnte dasselbe deshalb auch in der vorliegenden Streit
sache nur richterliche Funktionen ausüben, sofern und soweit ihm
überhaupt Gerichtsbarkeit zustand. Nun hatte nach der Eröffnung
aber vor der Beurteilung des Prozesses, die verfassungsmäßige
Neuwahl des Kantonsgerichts stattgefunden, wobei dieses bis auf
ein Mitglied neu besetzt wurde, und es hatte sich ferner das neue
Gericht nach Ausweis des Protokolls am 10. Juni 1895, also
auch vor der Beurteilung des Prozesses, nach erfolgter Eides
leistung konstituiert. Damit war aber jedenfalls die Gerichtsgewalt
vom frühern auf das neue Kantonsgericht übergegangen und stand
es jenem nicht mehr zu, Akte staatlicher Jurisdiktion auszuüben.
Wenn es daher trotzdem in dem vorliegenden Rechtsstreite weiter
funktionierte und namentlich am 17. Oktober 1895 ein Urteil
ausfällte, so setzte es sich damit über die Grenzen seiner Gewalt,
die ihm in zeitlicher Beziehung gesetzt waren, hinweg und übte
staatliche Rechte aus, die ihm verfassungsmäßig nicht mehr
zukamen. Freilich behaupten nun die Rekursbeklagten sowie auch
das Obergericht und das Kantonsgericht, daß nach nidwaldenschem
Prozeßrecht und nach altem Gerichtsgebrauch das einmal mit einer
Sache befaßte Gericht in seiner ursprünglichen Besetzung dieselbe
bis zum Urteil durchzuführen habe. Allein erstlich vermöchten ein
solcher Rechtssatz und ein solcher Gebrauch, wenn sie bestünden,
vor den die Ausübung der Gerichtsgewalt regelnden Bestimmungen
der Verfassung nicht stand zu halten. Zwar ist diesbezüglich auf
Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Kantonsverfassung vom
- April 1877, der besagt, daß bis die neugewählten Kantons
und Gemeindebehörden sich konstituiert haben, die bisherigen in
gesetzlicher Kraft und Aktivität bleiben, ein entscheidendes Gewicht
nicht zu legen, da diese Bestimmung wohl lediglich transitorische
Bedeutung hatte und nur die Verhältnisse des Übergangs von der
frühern zur neuen Verfassung ordnen wollte. Dagegen fällt aus
schlaggebend in Betracht, daß in Art. 48 der Verfassung für das
Kanionsgericht wie auch für das Obergericht und das Krimi
nalgericht eine Amtsdauer von 6 Jahren festgesetzt ist. Die
Amtsgewalt ist also zeitlich beschränkt und damit verträgt sich die
Auffassung, daß sich dieselbe für einzelne, in der vorhergehenden
Amtsperiode begonnene Geschäfte über den ordentlichen Endtermin
hinaus erstrecken könne, nicht. Wenn das alte Gericht durch den
Ablauf der Amtsdauer bezw. den Amtsantritt der neuen Behörde
seiner Gewalt entkleidet ist, so kommt ihm solche überhaupt nicht
mehr zu. Zudem haben die Rekursbeklagten weder einen positiv
rechtlichen Satz, noch einen Gerichtsgebrauch des Inhalts nach
zuweisen vermocht, daß das Gericht, vor dem ein Rechtsstreit
eröffnet worden ist, trotz Ablaufs seiner Amtsdauer befugt wäre,
diesen bis zum Urteil durchzuführen. Wie eine solche Bestimmung
in 4 des Gesetzes über das Civilrechtsverfahren: Zur Beur
teilung einer Streitsache ist eine Gerichtsbehörde vollzählig einzu
berufen. Bei zufälliger Verhinderung dürfen beim Obergerichte
nicht weniger als 9 und beim Kantonsgerichte nicht weniger als
5 Richter ein Urteil erlassen, gefunden werden will, ist nicht
erfindlich, da hier doch nur wie auch die Überschrift Beschluß
fähige Richterzahl, Ersatzmänner angibt das Quorum der
betreffenden Richterkollegien bestimmt ist. Und wenn auch 139
al. 3 des nämlichen Gesetzes sagt: Sofern von den Mitgliedern
des Obergerichtes nicht mehr als 7 und von denjenigen des
Kankonsgerichts nicht mehr als 5 erhältlich sein sollten, welche
s. Z. in Sachen gesprochen, so urteilt das wirklich bestehende
Gericht, so liegt hierin allerdings eine Abweichung von dem
Grundsatze, daß mit dem Ablauf der Amtsdauer die Funktionen
der früher amtierenden Behörden beendigt seien. Allein die Bestim
mung gilt nur für das Revisionsverfahren, und einer Ausdehnung
derselben auf den vorliegenden Fall steht schon ihre exceptionelle
Natur entgegen. Auch kann nicht etwa gesagt werden, daß jene
Vorschrift einen allgemeinen Grundsatz in seiner Anwendung auf
den besonderen Fall wiedergebe. Denn, um einen solchen Schluß
gerechtfertigt erscheinen zu lassen, müßte der Gedanke doch auch
noch in anderen Bestimmungen des Gesetzes Ausdruck gefunden
haben. Gänzlich sodann mangelt der Beweis für die Behauptung
daß eine entsprechende Übung in Nidwalden bestehe. Unstichhaltig
ist aber auch der weitere Einwand der Rekursbeklagten, daß sich
die Rekurrenten vor dem alten Kantonsgericht eingelassen und
damit auf die Bemängelung seiner verfassungswidrigen Besetzung
verzichtet hätten. Denn abgesehen davon, ob dieselben am 15. Juni,
als sie noch vor dem alten Gericht verhandelten, die Thatsache,
daß das neue Gericht sich konstituiert hatte, bekannt gewesen sei,
oder bekannt sein mußte, konnte durch die Einlassung weder der
Mangel der Gerichtsbarkeit gehoben werden, der dem Gerichte
anhaftete, noch konnten dadurch die Rekurrenten des Rechts verlustig
gehen, sich deswegen zu beschweren. Es handelt sich hier nicht um
die freiwillige Unterwerfung unter ein örtlich oder sachlich unzu
ständiges Gericht, sondern um die Einlassung vor einer Behörde,
der überhaupt jede Gerichtsgewalt abgeht. Letztere kann dem
Gericht durch die Einlassung nicht verliehen werden, und ebenso
wenig begibt sich damit der sich Einlassende des Rechts, die
Ungültigkeit der hoheitlichen Akte eines Kollegiums, dem jede
Macht hiezu fehlt, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
anzufechten.
3. Danach muß aber das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. Ok
tober 1895, weil dasselbe unter Verletzung von verfassungsmäßigen
Rechten der Rekurrenten zu Stande gekommen ist, aufgehoben
werden. Damit fällt aber auch das obergerichtliche Urteil, das
jenes zur Voraussetzung hat, dahin. Unter solchen Umständen
braucht sodann nicht weiter untersucht zu werden, ob auch die
zweite Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der
Rekurrenten begründet sei. Denn selbstverständlich muß das Ver
fahren von da an aufgenommen werden, wo es vor einem nicht
mehr mit Gerichtsgewalt bekleideten Kollegium geführt wurde.
Was endlich den dritten Standpunkt der Rekurrenten betrifft, so
würde es der Prozeßlage nicht entsprechem, wenn die aufgehobenen
Urteile auch noch auf ihre materielle Richtigkeit hinsichtlich der
Anwendung des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter übergeprüft würden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
Demgemäß werden die Urteile des Kantonsgerichts von Nidwalden
vom 17. Oktober 1895 und des Obergerichts vom 6. Februar 1896
aufgehoben und wird die Streitsache zu neuer Behandlung an die
kantonalen Gerichte zurückgewiesen.