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- Entscheid vom 29. Mai 1897 in Sachen Frey.
I. In einer von C. W. Emmerich in Leipzig gegen Rudolf
Frey Schenker angehobenen Betreibung wurden dem Schuldner
unterm 6./7. April 1897 durch das Betreibungsamt Baselstadt
eine Schuhleistenmaschine und eine Bandsäge gepfändet. Am
- April wies die kantonale Aufsichtsbehörde eine hiegegen gerich
tete Beschwerde ab, indem sie ausführte: Der Umstand, daß Re
kurrent mit drei Arbeitern die Fabrikation von Schuhmacherleisten
betreibe, vermöge zwar nicht ein durchschlagendes Moment dafür
abzugeben, daß diese Fabrikation als eine wirklich fabrikmäßige
erscheine. Dagegen müsse daraus, daß die fragliche Maschine nur
durch eine Elementarkraft und mittelst einer Transmissionseinrich
tung in Betrieb gesetzt werden könne, geschlossen werden, daß es
sich in casu um einen Großbetrieb handle (Archiv IV, Nr. 90)
Dazu komme, daß nach den Angaben des befragten Sachverstän
digen Springhorn ein Schuhleistenmacher nur noch bei Maschinen
betrieb zu konkurrieren in der Lage sei, woraus hervorgehe, daß
die Herstellung von Schuhleisten kaum mehr handwerksmäßig
betrieben werde. Bezüglich der Bandsäge sodann habe Rekurrent
selbst keine Anhaltspunkte namhaft gemacht, welche für die Un
pfändbarkeit dieses Werkzeuges sprechen würden,
II. Namens des Rudolf Frey Schenker hat gegen diesen Ent
scheid Advokat Bertschi in Basel den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Rekurrent betreibe wird geltend gemacht
den Beruf als Schuhleistenmacher, den er in der Jugend erlernt,
seit Jahren auf eigene Rechnung. Derselbe könne aber nicht mehr
rein handwerksmäßig betrieben werden, sondern es seien zum kon
kurrenzfähigen Betrieb Maschinen und zwar eine Leistenmaschine
und eine Bandsäge erforderlich, was wiederum die Verwendung
eines gewissen Geschäftspersonals nach sich ziehe. In That und
Wahrheit handle es sich somit, trotzdem mehrere Arbeiter beschäf
tigt und Elementarkräfte verwendet werden, doch nur um die Aus
übung des erlernten Berufs, soweit dieselbe bei den veränderten
Verhältnissen überhaupt noch möglich sei, wenn anders die Exi
stenz des Rekurrenten nicht vernichtet werden solle.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde beruht darauf,
daß es sich vorliegend nicht um die Ausübung eines Berufes im
Sinne von Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes handle, und
daß deshalb Rekurrent auf das hier dem Schuldner eingeräumte
Privileg der Unpfändbarkeit der zur Ausübung eines solchen not
wendigen Gerätschaften, Instrumente und Bücher sich nicht beru
fen könne. Nun ist klar, daß diese Bestimmung sich nicht auf jede
wirtschaftliche Thätigkeit beziehen kann, und daß nicht jeder
Schuldner alle die Hilfsmittel als unpfändbar beanspruchen kann,
die ihm in der Erwerbsstellung, die er gerade einnimmt, notwen
dig sind, sondern es bezieht sich dieselbe nur auf die eigentliche
Berufsthätigkeit, d. h. diejenige Thätigkeit, die wesentlich in der
handwerksmäßigen Ausübung bestimmter persönlicher Fertigkeiten
oder Kenntnisse besteht. Die auf sich selbst und ihre erlernten
Fertigkeiten angewiesenen wirtschaftlichen Existenzen wollten beson
ders geschützt werden, während es dem Gesetzgeber gewiß fern lag,
auch diejenigen Betriebsarten in gleicher Weise zu privilegieren,
die sich infolge der Beiziehung von Kapital und der Verwendung
fremder Arbeits oder elementarer Naturkräfte als Unternehmun
gen qualifizieren (vergl. Archiv III, Nr. 111). Danach beruht aber
die Unterscheidung, die die kantonale Aufsichtsbehörde zwischen
Groß und Kleinbetrieb gemacht hat, nicht auf einer unrichtigen
Gesetzesauslegung, und ebensowenig kann es als rechtsirrtümlich
bezeichnet werden, wenn sie als ausschlaggebend für die Annahme
des Großbetriebs im vorliegenden Falle den Umstand bezeichnet
hat, daß die Leistenmaschine der in dieser Richtung nach den
eigenen Angaben des Rekurrenten auch die Bandsäge gleichgestellt
werden muß
durch Wasserkraft betrieben wird. Denn es ist
einleuchtend, daß bei dieser Art des Betriebs die gewöhnlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse ungleich weniger zur Produktion bei
tragen, als die mechanische Wirksamkeit der Maschinen, so daß letz
tere nicht als zur Ausübung eines Berufs notwendige Gerät
schaften oder Werkzeuge angesehen werden können. Danach enthält
aber der angefochtene Entscheid keine Gesetzesverletzung und muß
deshalb bestätigt werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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