Full text
- Urteil vom 2. März 1898 in Sachen Schwab.
Art. 185 B.-Ges. betr. Schuldbetreibung und Konkurs.
A. Am 10. Dezember 1897 erließ das Betreibungsamt Bern
Stadt auf Begehren der Firma S. Neu in Cottbus an Handels
mann G. A. Schwab in Bern einen Zahlungsbefehl auf Wechsel
betreibung für einen Forderungsbetrag von 375 Fr. a Cts.
nebst Zins und Kosten. Der Betriebene erhob aus verschiedenen
Gründen Rechtsvorschlag. Der zuständige Richter, der Gerichts
präsident von Bern, verweigerte jedoch die Bewilligung desselben.
Gegen dieses Erkenntnis erklärte G. A. Schwab die Appellation
an den bernischen Appellations und Kassationshof. Dieser trat
laut Entscheid vom 15. Januar 1898 auf die Appellation nicht
ein mit folgender Begründung: In Art. 185 des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist allerdings
gegenüber einem Entscheide über die Berücksichtigung des Rechts
vorschlages die Berufung an die obere kantonale Gerichtsinstanz
vorgesehen; allein diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, daß
in allen Fällen die Berufung stattfinden kann, vielmehr frägt
es sich jeweilen, ob die Streitsache nach kantonalem Rechte
appellabel ist. Nun ist gemäß 37 und 39 des bernischen
Einführungsgesetzes und 337 P. die Appellation nur zu
lässig, wenn der Streitwert 400 Fr. übersteigt, oder die Sache,
abgesehen vom Streitwerte, als appellabel erklärt ist. Der für
die Kompetenzfrage maßgebende Streitwert beträgt im vorliegenden
Falle bloß 375 Fr. a Cts., so daß die Appellation ausge
schlossen ist ( 126 P.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte G. A. Schwab den Rekurs
an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetz mit dem Antrag: Es sei der von
G. A. Schwab eingegebene Rechtsvorschlag zuzulassen und die
Berufung zu gestatten, d. h. der Entscheid des bernischen Appella
tions und Kassationshofes sei aufzuheben und dieser Gerichtshof
anzuweisen, den Rechtsvorschlag des G. A. Schwab materiell zu
beurteilen. Zur Begründung wird auf den vom Rekurrenten
in Sachen gegen die Gebrüder Spengler am 21. Januar 1898
erhobenen Rekurs verwiesen.
C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit seinem Hauptantrag verlangt der Rekurrent vom
Bundesgericht eine materielle Beurteilung der Frage, ob der von
ihm erhobene Rechtsvorschlag zu bewilligen sei. Auf ein solches
Begehren kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht
eintreten, da ihm als solchem nur zu prüfen obliegt, ob ein kan
tonaler Erlaß oder Entscheid verfassungsmäßige Rechte eines
Bürgers verletze. Zudem fehlt für dieses Begehren jede Begrün
dung. Sollte aber der Hauptantrag dahin zielen, daß der ber
nische Appellations und Kassationshof zu verhalten sei, die
Berufung zu gestatten, so deckt sich derselbe mit dem in zweiter
Linie gestellten Begehren.
- Was nun letzteres betrifft, so ist es zunächst unrichtig,
daß der bernische Appellationshof kantonales, statt eidgenössischen
Rechts angewendet habe. Er hat vielmehr bei der Beurteilung
der Frage, ob eine Appellation gegen den erstinstanzlichen Ent
scheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages des Rekurrenten
zulässig sei, den Art. 185 des Betreibungsgesetzes beigezogen,
diesem aber allerdings die Auslegung gegeben, daß danach das
kantonale Recht für die Möglichkeit einer Weiterziehung maß
gebend sei. Es kann sich deshalb bloß fragen, ob diese Auslegung
eine völlig haltlose, mit dem Wortlaut und dem Sinne des Ge
setzes nicht vereinbare sei und so eine Rechtsverweigerung ent
halte. Dies ist jedoch zu verneinen. Art. 185 läßt sich gewiß
ohne Zwang dahin interpretieren, daß darin nur die Frist für die
Weiterziehung bestimmt, nicht aber auch angeordnet werden wollte,
daß eine solche überall gestattet werden müsse. Es läge hierin ein
Eingriff in die dem kantonalen Rechte überlassene Gerichtsorgani
sation, und es kann sehr wohl gesagt werden, daß, wenn es die
Meinung des Gesetzgebers gewesen wäre, eine so weit tragende
Vorschrift aufzustellen, er auch eine hierüber keine Zweifel zu
lassende Formulierung gewählt hätte. Die Auffassung, daß
Art. 185 nicht unter allen Umständen, und abgesehen von den
kantonalen, gerichtsorganisatorischen und prozessualischen Be
stimmungen, eine Weiterziehung zulasse, hat denn auch in dem
Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom 17. Fe
bruar 1891 (B. B. von 1891, 1, S. 372) Ausdruck gefunden,
und ferner in der Gesetzgebung verschiedener Kantone zu positiven
Beschränkungen des Berufungsrechtes geführt (vgl. Commentar
Weber und Brüstlein zu Art. 185 des Betreibungsgesetzes). Es
liegt daher kein Verstoß gegen klares Recht vor, wenn der ber
nische Appellationshof erklärt hat, daß sich die Möglichkeit der
Weiterziehung nach kantonalem Prozeßrecht bestimme.
- Daß nun dieses eine andere Lösung der Frage zwingend
fordere, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Denn er sagt bloß,
es sei äußerst fraglich, ob die Auslegung, die der bernische
Appellationshof demselben gegeben hat, richtig sei. Schon nach
den eigenen Ausführungen des Rekurrenten kann somit sein
Rekurs wegen Rechtsverweigerung auch in dieser Hinsicht nicht
geschützt werden. Und in der That enthält der angefochtene Ent
scheid nichts, was als offensichtliche Mißachtung klaren Rechts
bezeichnet werden könnte; im Gegenteil beruht derselbe auf einer
durchaus einleuchtenden und zutreffenden Argumentation über die
Bedeutung der einschlägigen prozeßrechtlichen Vorschriften.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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