Full text
- Urteil vom 22. September 1898 in Sachen
Arnold gegen Uri.
Voraussetzung der Bestellung eines Vormundes für einen Abwesenden
nach Urner Recht.
A. Wilhelm Arnold von Altorf wanderte vor Jahren nach
Amerika aus. Von seinen inzwischen verstorbenen Eltern und
einem ebenfalls verstorbenen Bruder ist ihm Vermögen ange
fallen, das noch unverteilt in den Händen zweier in Altorf wohn
hafter Brüder, Franz und Emanuel Arnold, liegen soll. Im
Oktober 1897 suchte die Korporationsverwaltung Uri eine For
derung von 294 Fr. 75 Cts., Alimentationskosten für ein un
eheliches Kind des Wilhelm Arnold, bei Franz Arnold in Altorf
einzutreiben, erhielt aber den Bescheid, daß letzterer nicht Ver
walter des Vermögens seines Bruders sei. Die Korporationsver
waltung Uri wandte sich nun an den Regierungsrat des Kantons
Uri mit dem Begehren, es sei Wilhelm Arnold unter Vormund
schaft zu stellen, damit die Verwaltung zu ihrem Guthaben ge
langen könne. Die Vormundschafsbehörde von Altdorf weigerte
sich, trotzdem der Regierungsrat ihr entsprechende Weisung er
teilte, dem Rechtsbegehren zu entsprechen, woraufhin der Regie
rungsrat selbst unterm 2. April 1898 die Bevogtung vornahm.
Er stützte sich dabei auf Art. 1 litt. e des urnerischen Vormund
schaftsgesetzes, wonach der ordentlichen Vormundschaft unterstellt
werden sollen: die unbekannt Abwesenden, sofern ihre persönlichen
und ökonomischen Interessen in Frage kommen, und die dauernd
Abwesenden mit bekanntem Aufenthalte, sofern sie die Bestellung
eines handlungsfähigen Vertreters unterlassen.
B. Gegen diesen Beschluß erhob die Firma Crivelli Cie.
unter Einlage einer gehörigen Generalvollmacht des W. Arnold
staatsrechtliche Beschwerde, weil die Bevogtung des Rekur
renten ohne gesetzlichen Grund vorgenommen worden sei. Der
Antrag geht auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der
Regierungsrat des Kantons Uri schließt auf Abweisung des Re
kurses, weil der Fall des Art. 1 litt. e des urnerischen Vor
mundschaftsgesetzes vorgelegen sei, und weil durch eine solche Be
vogtung die persönliche Handlungsfähigkeit des Bevormundeten
nicht berührt werde, wie sich namentlich aus Art. 19 und 43 des
Vormundschaftsgesetzes und aus einem Zirkularschreiben des Re
gierungsrats an sämtliche Gemeinderäte vom 12. September 1896
ergebe; die Vormundschaft sei, wurde beigefügt, im Interesse des
W. Arnold errichtet worden, damit gegenüber der Forderungs
klage der Korporationsverwaltung Uri seine Rechte gewahrt wür
den, es falle dieselbe aber dahin, sobald W. Arnold einen Ver
treter mit der Wahrung seiner persönlichen und ökonomischen
Interessen beauftrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in Art. 1
litt. e des urnerischen Vormundschaftsgesetzes, auf die der Re
gierungsrat den angefochtenen Beschluß stützte, in ihrer allgemeinen
Fassung, die keine Andeutung darüber enthält, daß es sich um
eine bloße cura bonorum handle, nicht an sich schon bundes
rechtswidrig sei. Denn auch wenn man dies verneinen wollte,
davon ausgehend, daß man es dabei nicht mit einer eigentlichen, eine
Beschränkung der Handlungsfähigkeit involvierenden Vormund
schaft zu thun habe, so kann doch der angefochtene Beschluß vom
Standpunkte des kantonalen Rechts selbst aus deshalb nicht auf
recht erhalten werden, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung
zur Bevogtung nach Art. 1 litt. e des Gesetzes fehlte. Ein
dauernd Abwesender mit bekanntem Aufenthalt kann nämlich nach
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur dann der Vormundschaft
unterstellt werden, wenn er die Bestellung eines handlungsfähigen
Vertreters unterlassen hat, und der Regierungsrat gibt in seiner
Vernehmlassung selbst zu, daß die Vormundschaft, sobald ein
solcher Vertreter bestellt sei, dahinfalle. Nun hatte der Rekurrent
schon im Jahre 1895 die Firma Crivelli Cie. in Luzern in
gehöriger Form mit seiner Vertretung beauftragt. Es fehlte so
mit die Voraussetzung, von der das urnerische Vormundschafts
gesetz selbst die Bestellung eines Vormundes für einen Abwesenden
mit bekanntem Aufenthalte abhängig macht, und es muß der
angefochtene Beschluß des Regierungsrates der übrigens gewiß
nicht in der Sorge für die Interessen des Rekurrenten seinen
innern Grund hatte, wie in der Rekursantwort behauptet wird
aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Be
schluß des Regierungsrates des Kantons Uri vom 2. April 1898
aufgehoben.
Keywords
guardianshipabsenteepower of attorneycantonal lawadministrative orderconstitutional complaint