Full text
- Entscheid vom 31. Dezember 1898
in Sachen Langenegger.
Art. 17 ff. Betr.-Ges.; Stellung der Aufsichtsbehörden.
I. In einem Zwangsverwertungsverfahren gegen Konrad
Zimmermann in Bleulikon zu Hitzkirch hat Christian Langen
egger, Landwirt in Gelfingen, das dem Zimmermann gehörende
in der Gemeinde Müswangen gelegene Grundstück Bodenacker
tobel ersteigert. Als dann der Erwerber, gestützt auf den
Steigerungsakt, die Zufertigung des Kaufsobjekts verlangte, ver
weigerte der Gemeinderat von Müswangen mit Verfügung vom
- Juli 1898 die Fertigung. Der Gemeinderat stützte sich dabei
auf einen Beschluß des luzernischen Regierungsrates, dem
das Begehren vorgelegt hatte. Dieser hatte, in Übereinstimmung
mit einer frühern Schlußnahme, die er anläßlich eines zwischen
den nämlichen Parteien um das gleiche Objekt geschlossenen frei
willigen Kaufvertrages getroffen hatte, gestützt auf 24 des
kantonalen Forstgesetzes von 1875 erkannt, daß das fragliche
Waldstück nicht von der Liegenschaft wegveräußert werden dürfe.
Gegen den gemeinderätlichen Beschluß vom 23. Juli 1898 be
schwerte sich Christian Langenegger bei der Justizkommission des
luzernischen Obergerichts, die mit Entscheid vom 19. November
1898 in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs und Konkurssachen auf die Beschwerde nicht
eintrat, als Aufsichtsorgan über das Handänderungs und Hypo
thekarwesen dieselbe als unbegründet abwies.
II. Gegen diesen Entscheid rekurriert Christian Langenegger an
die Konkursabteilung des Bundesgerichtes wegen Rechtsver
weigerung. Das Begehren geht dahin, es sei der Entscheid der
Justizkommission wegen Rechtsverweigerung aufzuheben und die
selbe als Aufsichtsbehörde anzuhalten, dafür zu sorgen, daß dem
Rekurrenten das ersteigerte Tobel als Eigentum zuerkannt werde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Entscheid der Vorinstanz untersteht einer Überprüfung
durch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes
gerichtes, an die der Rekurs gerichtet ist, nur insoweit, als die
luzernische Justizkommission als kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs und Konkurssachen entschieden hat oder zu
entscheiden hatte. Nun ist die Justizkommission in der angegebenen
Eigenschaft auf die Beschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten.
Offenbar mit Recht. Denn es wurde in der Beschwerde nicht
geltend gemacht, daß die Vollstreckungsorgane ihre Pflicht nicht
erfüllt hätten, sondern es richtet sich dieselbe gegen den Gemeinde
rat von Müswangen als Fertigungsbehörde. Ueber diesen stand
der Justizkommission als Aufsichtsbehörde in Betreibungs und
Konkurssachen ein Aufsichtsrecht nicht zu, und sie hat deshalb
mit Recht erkannt, daß sie in dieser Eigenschaft sich mit der
Sache nicht zu befassen habe. Ihr Ausspruch entspricht voll
ständig den Bestimmungen, in denen im eidgenössischen Betrei
bungsgesetz die Aufgabe der Aufsichtsbehörden im Betreibungs
und Konkurswesen umschrieben ist (vgl. Art. 17 ff. des Be
treibungsgesetzes), und es hat somit die Justizkommission in dieser
Eigenschaft sich einer Rechtsverweigerung in keiner Weise schuldig
gemacht. Wenn im Rekurse angedeutet werden will, daß die Voll
streckungsorgane verpflichtet seien, die Kaufverträge, die bei den
von ihnen angeordneten Steigerungen zu Stande gekommen sind,
zum Vollzug zu bringen, so ist klar, daß diese Pflicht da auf
hört, wo andere Behörden mitwirken müssen und daß den Voll
streckungsorganen höchstens zugemutet werden kann, gegen die
Weigerung einer andern Behörde, deren Mitwirkung erforderlich
ist, das geeignete Rechtsmittel zu ergreifen. Dies ist im vorliegen
den Falle seitens des Rekurrenten selbst geschehen, und es hätte
eine parallel laufende Beschwerde der Vollstreckungsorgane durch
aus keinen Zweck gehabt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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