- Urteil vom 20. Januar 1898
in Sachen Nägeli.
Voraussetzungen der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht.
Unanfechtbarkeit einer Aufnahme in das französische Staatsbürger
recht. Unzulässigkeit einer Einsprache gegen die Entlassung, weil
in der Schweiz eine Vormundschaft bestehe; welches Recht findet
betreffend die Frage der Vormundschaft Anwendung anf einen in
Frankreich naturalisierten Schweizer:
A. Der in Marseille im Jahre 1866 geborene und daselbst
wohnhafte, aus Kilchberg (Kanton Zürich) stammende Georges
Nägeli wurde durch Beschluß des Bezirksrates Horgen vom
- Dezember 1890 infolge seines freien Willens, aber nachdem
gegen ihn das Vormundschaftsverfahren wegen Verschwendung
eingeleitet worden war, unter Vormundschaft gestellt und zu
seinem Vormunde Pfarrer Gujer in Marseille ernannt. Ein Ge
such um Entvogtigung hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich in letzter Instanz mit Beschluß vom 24. März 1896
abgewiesen. Durch Dekret des Präsidenten der französischen
Republik vom 8. November 1896 ist dann Nägeli in das fran
zösische Staatsbürgerrecht aufgenommen worden. Daraufhin stellte
namens desselben Advokat Dr. Schneeli in Zürich beim Bezirks
rate Horgen mit Eingabe vom 3. Februar 1897 das Gesuch:
Es möchte 1. seinem Klienten im Sinne des 784 litt. a des
zürch. P. G. B. die Bewilligung zum Verzicht auf das Schweizer
bürgerrecht erteilt, und 2. die über den Genannten bestehende
Vormundschaft aufgehoben und nach abgelegter Vormundschafts
rechnung das vorhandene Vermögen, sei es an ihn selbst, sei es
an die kompetente französische Vormundschaftsbehörde, aushin
gegeben werden. Diesem Gesuche liegt ein Zeugnis des Bürger
meisters von Marseille bei, wonach Nägeli in Frankreich die
Handlungsfähigkeit genießt. In einer nachträglichen Eingabe
brachte der Petent ferner einen Entscheid des Civilgerichtes 1. In
stanz von Marseille vom 24. Februar /1. März 1897 bei, wonach
ihm auf sein Verlangen in der Person des avoué Journat ein
sogenannter Sequester bestellt worden ist, welcher befugt sein soll,
das Vermögen des Nägeli und die Schlußrechnungen entgegenzu
nehmen und dafür Saldoquittung und Decharge zu erteilen. Die
Begründung des Gesuches geht kurz dahin: Alle Voraussetzungen,
unter welchen nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Aktiv
bürgerecht die Entlassung zu gewähren sei, seien vorhanden; die
Zustimmung des Bezirksrates werde nur aus formellen Gründen
nachgesucht. Folge der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht
sei dann der Untergang der Vormundschaft der zürcherischen Be
hörden und der Übergang der Frage, ob der Petent weiterhin zu
bevormunden sei, an die zuständigen französischen Organe.
B. Der Gemeinderat Kilchberg, zur Vernehmlassung aufge
fordert, beantragte, es seien sämtliche Begehren des Petenten ab
zuweisen. Er führte im wesentlichen aus: Die Erwerbung des
französischen Bürgerrechts könne für die Schweizerbehörden nicht
verbindlich sein, da der Petent nie die in 784 litt. a zürch.
P. G. B. vorgesehene bezirksrätliche Genehmigung eingeholt habe;
überdies habe der Petent wohl anläßlich seiner Naturalisation die
Thatsache der Bevormundung verschwiegen, und frage es sich, ob
die Naturalisation nicht deshalb angefochten werden könne. So
dann fehle das weitere Requisit der Handlungsfähigkeit des
Petenten; die in der Schweiz bestehende Vormundschaft müsse
auch im Auslande anerkannt werden, so daß der Petent auch
dort als handlungsunfähig zu gelten habe, und zudem sei er
nach seinen eigenen Angaben auch in Frankreich bevormundet.
Das entgegenstehende Zeugnis des Bürgermeisters von Marseille
sei ein irrthümliches und durch die Eingabe des Petenten, sowie
durch das Urteil des Marseiller Civilgerichts entkräftet. Im übri
gen machte der Gemeinderat Kilchberg Gründe moralischer Natur
geltend, die den Fortbestand der Vormundschaft rechtfertigen sollten.
C. Mit Beschluß vom 7. Mai 1897 wies der Bezirksrat
Horgen das Gesuch des Petenten in seinem ganzen Umfange ab,
in vollständiger Zustimmung zu den Ausführungen des Ge
meinderats Kilchberg.
D. Gegen diesen Beschluß hat der Petent den Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt. Er beantragt: 1. sein
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht sei zu genehmigen; 2, der
Bezirksrat Horgen und das Waisenamt Kilchberg seien anzu
weisen, die über ihn verhängte Vormundschaft aufzuheben und
nach gestellter Schlußrechnung sein Vermögen dem vom Gericht
in Marseille bestellten Sequester direkt oder auf diplomatischem
Wege herauszugeben. In der Rekurseingabe stellt der Petent
direkt an die Regierung das Gesuch um Entlassung aus dem
Schweizerbürgerrecht im Sinne des Art. 7 des einschlägigen
Bundesgesetzes. Zur Begründung seines Rekurses führt er aus:
Von einer Anwendung des 784 litt. a zürch. P. G. B. könne
keine Rede sein, da das Bundesgesetz betreffend das Schweizer
bürgerrecht sämtliche Voraussetzungen der Entlassung aus dem
schweizerischen Bürgerrechte erschöpfend aufzähle. In casu habe er
nun das französische Bürgerrecht erworben und dieser Naturali
sationsakt sei unanfechtbar; übrigens anerbiete er den Beweis
dafür, daß den zuständigen französischen Behörden die Thatsache
seiner Bevogtigung bekannt gewesen sei. Eventuell läge auch
dann, wenn 784 litt. a zürch. P. G. B. zur Anwendung
kommen sollte, kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung
des Bezirksrates vor; den interessierten Personen ständen alle
Mittel zu Gebote, die Vormundschaft in Frankreich fortdauern zu
lassen.
E. Der Gemeinderat Kilchberg beantragt Abweisung des Re
kurses. Er nimmt in erster Linie den Standpunkt ein, der Regie
rungsrat habe nur zu prüfen, ob vom Bezirksrate die Bewilli
gung zum Verzichte auf das Bürgerrecht zu erteilen sei. Eventuell
erhebt er Einsprache gegen den Verzicht auf das Bürgerrecht.
Der Kern der Begründung dieses Antrages ist der: Ein Bevor
mundeter bedürfe zur Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht
unter allen Umständen der Bewilligung des Bezirksrates; eine
solche liege aber nicht vor. Weiterhin behaupte der Petent selber,
durch den Wechsel der Nationalität gehe die Vormundschaft nicht
unter; diese Erklärung werde acceptiert und daraus ergebe sich,
daß die in Art. 6 litt. b Bundesgef. betreffend Schweizerbürger
recht aufgestellte Voraussetzung der Entlassung fehle. Im übrigen
werden die Anbringen und Ausführungen der sub B mitgeteilten
Vernehmlassung wiederholt.
F. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich wurde unterm
6. Dezember 1897 die Einsprache des Gemeinderates Kilchberg
der sich der Bezirksrat Horgen in allen Teilen angeschlossen hat,
samt den Akten dem Bundesgerichte im Sinne des Art. 7 Abs. 2
des Bundesgesetzes betreffend das Schweizerbürgerrecht zur Ent
scheidung überwiesen. Den Akten liegt bei die beglaubigte Abschrift
einer vom 15. November 1897 datierten Note der französischen
Botschaft in Bern an den schweizerischen Bundespräsidenten,
worin letzterer um seine Vermittlung zur Entlassung des Nägeli
gebeten und ausgeführt wird: Der französische Naturalisations
akt sei souverain et définitif et ne saurait être contesté ; il a
été rendu en connaissance de cause après enquête sur la
moralité et l'état de capacité de M. Nægely. Letzterer genieße
in Frankreich alle politischen und bürgerlichen Rechte und sei in
die Cadres der französischen Armee eingereiht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist nach Art. 7 Abs. 2 des Bundes
gesetzes betreffend das Schweizerbürgerrecht kompetent, über die
Einsprache des Gemeinderates Kilchberg gegen die von Nägeli
nachgesuchte Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte zu ent
scheiden; dagegen hat es sich mit der Frage des Fortbestandes
der Vormundschaft im gegenwärtigen Stande der Angelegenheit
nur soweit zu befassen, als dieselbe für den Verzicht auf das
Schweizerbürgerrecht präjudiziell sein könnte, und tritt daher auf
die vom Einsprecher bezüglich des Übergangs der Vormundschaft
über den Petenten an die Behörden seines Wohnortes in Frank
reich und die Fortführung der Vormundschaft durch diese erhobe
nen Vorbehalte und Begehren nicht ein.
2. In Art. 6 des citierten Bundesgesetzes sind nun die Vor
aussetzungen aufgestellt, unter denen ein Schweizerbürger auf sein
Bürgerrecht verzichten kann: Er darf kein Domizil in der
Schweiz mehr haben, er muß nach den Gesetzen des Landes, in
welchem er wohnt, handlungsfähig sein, und er muß endlich das
Bürgerrecht eines andern Staates bereits erworben haben, oder
es muß ihm dasselbe wenigstens zugesichert sein. Andere Erfor
dernisse dürfen von den kantonalen Behörden gemäß der Zweck
bestimmung des Gesetzes und der ihm innewohnenden Tenden,
dem individuellen Willen in gewissem Umfange ein Selbstbestim
mungsrecht bezüglich des Bürgerrechts einzuräumen und die Aus
wanderungsfreiheit zu begünstigen, nicht verlangt werden; insbe
sondere kann nichts ankommen auf die Motive, aus denen die Ent
lassung nachgesucht wird, noch darauf, ob dieselbe im Interesse des
Petenten und seiner Heimatgemeinde liege (vgl. Amtl. Samml
der bundesger. Entsch., Bd. VI, 222; VII, 46; VIII, 744, und
dazu Stoll, der Verlust des Schweizerbürgerrechts, S. 76).
3. Von jenen drei Voraussetzungen nun ist die erste ohne
Zweifel erfüllt; der Petent hat niemals einen Wohnsitz in der
Schweiz gehabt. Sodann trifft auch die dritte Voraussetzung zu:
der Petent hat das französische Staatsbürgerrecht erworben. Der
Einsprecher sucht freilich die Gültigkeit dieser Naturalisation
in Zweifel zu ziehen, indem er geltend macht, den zuständigen
französischen Behörden sei die Thatsache der Bevormundung des
Petenten verheimlicht worden. Allein abgesehen davon, daß dies
nicht als nachgewiesen erscheint, ist diesbezüglich zu sagen: Die
Frage, ob eine vollzogene Bürgerrechtsaufnahme wegen innerer
Mängel angefochten und ungültig erklärt werden könne, ist zwar
in Doktrin und Praxis streitig (vgl. Blumer Morel, Handbuch
des Bundesstaatsrechts, 3. Aufl., Bd. I, S. 343 ff.; Cogordan,
La nationalité, p. 181 ss.); allein wie das Bundesgericht
nach seiner konstanten Praxis nicht befugt ist, eine von der zu
ständigen schweizerischen politischen Behörde ausgegangene Ertei
lung des Schweizerbürgerrechts als ungültig zu erklären oder zu
behandeln (vgl. bundesger. Entsch., Bd. VIII, S. 824), so steht
ihm auch nicht zu, eine ausländische Bürgerrechtserteilung auf
ihre Rechtsgültigkeit zu prüfen. Dazu kommt, daß nach der im
Namen der französischen Staatsregierung dem schweizerischen
Bundespräsidenten abgegebenen Erklärung der französischen Bot
schaft in Bern die in Frage stehende Naturalisation als rechts
gültig und unanfechtbar angesehen werden muß. Und endlich ist
die Frage im vorliegenden Falle gänzlich außer Zweifel gestellt
durch eine auf Veranlassung des Instruktionsrichters zu den
Akten gelangte Zuschrift des französischen Justizministers an den
Gesandten der Schweiz in Frankreich, woraus hervorgeht, daß
die Bürgerrechtserteilungen in Frankreich unanfechtbar sind, sobald
sie dem Petenten mitgeteilt und in das Bulletin des lois einge
tragen sind, und daß diese beiden Voraussetzungen bei Nägeli zu
reffen. Sonach ist lediglich noch das Vorhandensein des dritten
bezw. zweiten Requisites: der Handlungsfähigkeit des Petenten
nach den Gesetzen seines Wohnortes, zu prüfen. Eigentümlicher
weise hat nun zwar der Anwalt des Petenten nachzuweisen ver
sucht, daß die Vormundschaft wegen Verschwendung auch in
Frankreich nach dem Wechsel der Nationalität fortbestehe; allein
seine Behauptungen und Ausführungen widerstreiten den akten
gemäßen Thatsachen, wie den einschlägigen Rechtsnormen. Nach
dem Nägeli, wie gezeigt, rechtsgültig französischer Staatsbürger
geworden, finden auf ihn nicht mehr die Grundsätze des inter
nationalen Privatrechts und insbesondere des Staatsvertrages
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869,
Art. 10, Anwendung, welch letzterer Artikel nur für Schweizer
bürger, die nicht zugleich Franzosen sind, gilt. Es fragt sich daher
einzig, ob der Petent nach französischem Recht, als dem Rechte
seines Wohnsitzes, in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt sei. In
dieser Beziehung nun ist das Zeugnis des Bürgermeisters von
Marseille durchaus rechts und beweiskräftig und wird noch speziell
unterstützt durch die Note der französischen Botschaft in Bern.
Dafür, daß seither Nägeli in Frankreich bevormundet sei, liegt
nichts vor. Übrigens ist dem französischen Rechte eine Bevormun
dung wegen Verschwendung im Sinne der erwähnten Gesetz
gebung (und eine andere Vormundschaft kommt für den volljähri
gen Petenten nicht in Frage) unbekannt. Dem Verschwender kann
lediglich auf Antrag der Verwandten (Art. 514 c. civ. frang.)
untersagt werden, ohne Mitwirkung eines Beistandes (conseil
judiciaire) die in Art. 513 c. civ. frang. bezeichneten Rechts
handlungen vorzunehmen; eine allgemeine Handlungsunfähigkeit
folgt aus dieser Bestellung eines conseil judiciaire nicht.
4. Sind nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen des
Art. 6 Bundesges. betr. das Schweizerbürgerrecht erfüllt, so muß
die Entlassung ausgesprochen und die Einsprache des Gemeinde
rats Kilchberg und des Bezirksrats Horgen abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die von den zürcherischen Vormundschaftsbehörden erhobene
Einsprache gegen die Verzichtleistung des Georg Nägeli auf das
Schweizerbürgerrecht wird als unbegründet erklärt, und der Re
gierungsrat des Kantons Zürich demzufolge eingeladen, die Ent
lassung Nägelis aus dem zürcherischen Kantons und Gemeinde
bürgerrecht auszusprechen.