Full text
- Entscheid vom 12. Dezember 1899 in Sachen
Konkursamt Hinterland.
Unpfändbare Gegenstände. Art. 92 Ziffer 1 Betr.-Ges.; Bett.
Ein Luxusbett, das an sich für den Schuldner und seine Fa
milie notwendig ist, kann dann zur Konkursmasse gezogen
(bezw. gepfändet) werden, falls das Konkurs- (bezw. Betrei
bungs-) amt in der Lage ist, dem Schuldner dagegen ein ge
wöhnliches Bett zur Verfügung zu stellen.
I. Am 14. September 1899 verlangte das Konkursamt Hinter
land zu Handen der Konkursmasse des Ulrich Lörtscher ein Bett
heraus, welches aus dem Haushalte des Gemeinschuldners zu
seinem Schwiegervater, alt Bezirksrichter Müller in Stein, ver
bracht worden war. Hiegegen erfolgte bei der kantonalen Auf
ichtsbehörde Beschwerde und zwar, da Lörtscher landesabwesend
ist, durch alt Bezirksrichter Müller als Vormund der Frau
Lörtscher und deren Kinder. Zur Begründung wurde ausgeführt,
daß Müller ein 8 Jahre altes Kind des Lörtscher zu sich ge
nommen habe, welches das Bett benötige, und daß letzteres als
Kompetenzstück zu betrachten sei. Das Konkursamt brachte in
seiner Vernehmlassung vor: Das Bett sei nicht um des Kindes
willen, sondern um es dem Zugriffe der Gläubiger zu entziehen,
nach Stein gebracht worden. Es sei kein gewöhnliches, sondern
ein Luxusbett mit schönem Überwurfe und einer Vorlage aus
Plüsch und konkursamtlich auf 105 Fr. geschätzt. Der Frau
des Kridaren und den fünf Kindern, die sie noch in Pflege habe,
seien fünf große Betten und ein Kinderbett belassen worden, wo
mit der Vorschrift des Art. 92 B. G. Genüge geleistet sei.
sei allgemein üblich, daß man Kinder gleichen Geschlechtes
zum 10. oder 12. Jahre zu zweien in einem Bette schlafen lasse;
bequeme sich Frau Lörtscher hiezu, so habe sie der Betten mehr
als genug.
II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A. Rh. ent
schied am 6. Oktober 1899: die Beschwerde sei insoweit begründet,
als das fragliche Bett der Konkursmasse nicht herauszugeben
bezw. dem 8 Jahre alten Kinde Lörtscher zu belassen sei; dagegen
müsse der Bettüberwurf und die Bettvorlage der Masse heraus
gegeben werden.
In der Begründung wird ausgeführt: Der Art. 92 B. G.
mache keinen Unterschied, ob ein Bett als ein ganz ordinäres oder
als ein Luxusbett erscheine. Daß es sich übrigens hier nicht um
ein Luxusbett handle, scheine aus der bloß 105 Fr. betragenden
amtlichen Schätzung hervorzugehen. Ausschlaggebend könne auch
nicht sein, daß viele Leute je zwei ihrer Kinder in einem Bette
zusammen schlafen lassen. Der Gesetzgeber habe vielmehr die Zahl
der notwendigen Betten nicht derart beschränkt wissen wollen, daß
auf zwei jüngere Kinder nur ein Bett entfallen solle. In vielen
Fällen man denke an besondere Gebrechen, unangenehme Eigen
arten 2c. sei es gar nicht ratsam, zwei Kinder zusammen in
einem Bette schlafen zu lassen. Da hier das Kind beim Groß
vater wohne, bedürfe es um so mehr eines eigenen Bettes; dabei
mache es nichts aus, daß sich das Kind auch zuweilen bei der
Mutter aufhalte. Bettüberwurf und Bettvorlage (Teppich) seien,
weil bloße entbehrliche Zuthaten des Bettes, nicht Kompetenzstücke.
Endlich sei durchaus nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, daß das
fragliche Bett in doloser, auf Schädigung der Gläubiger gerich
teter Absicht weggenommen worden sei.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Hinter
land rechtzeitig an das Bundesgericht. Es beantragte, die Be
schwerde des alt Bezirksrichters Müller vollständig abzuweisen und
diesen für allen der Konkursmasse aus seiner Weigerung der
Herausgabe entstehenden Schaden prinzipiell haftbar zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach der Ansicht der Rekurrentin müßte der Schuldner,
welcher bisher für sich und seine Familienangehörigen mit Inbe
griff der Kinder gesonderte Betten besaß, bei Durchführung der
Zwangsvollstreckung es sich gefallen lassen, daß von nun an ein
Bett mehreren der genannten Personen zum Gebrauche zu dienen
habe. Dem gegenüber ist mit der Vorinstanz anzuerkennen, daß
die Kompetenzwohlthat des Art. 92, Ziff. 1 nicht in einem solch
einschränkenden Sinne ausgelegt werden darf. Es mag ja vieler
orts üblich sein, daß zwei Familienangehörige und namentlich
Kinder das nämliche Bett benutzen. Dies rechtfertigt aber den
Schluß keineswegs, daß nun auch das Bundesgesetz auf diesen
Zustand abstelle. Vielmehr wird Art. 92 Ziff. 1 dahin zu ver
stehen sein, daß jedem Familiengliede eines der vorhandenen Betten
als zum persönlichen Gebrauche notwendig belassen werden müsse.
ür diese Auffassung sprechen in der That die von der Vorinstanz
angeführten Gründe.
- Nun kommt aber ferner in Betracht, daß vorliegenden Falles
nach Angabe der Konkursverwaltung nicht ein gewöhnliches, son
dern ein Luxusbett als Kompetenzstück beansprucht werden will.
Die Vorinstanz scheint freilich die Richtigkeit dieser Angabe zu
bezweifeln in Rücksicht darauf, daß das fragliche Bett konkurs
amtlich auf nur 105 Fr. geschätzt worden sei. Dem gegenüber ist
aber zu bemerken, daß das Amt im Inventar zwei andere große
Betten des Gemeinschuldners zu je 35 Fr. gewertet hat, was zu
dem Schlusse berechtigt, daß sich das beanspruchte Bett nicht als
ein gewöhnliches und einfaches darstellt. Nun können aber Ver
mögensstücke, welche an sich als Kompetenzgegenstände nach
Art. 92 B. G. zu betrachten sind, dann nicht mehr ohne weiteres
als solche behandelt werden, wenn sie als Luxusobjekte oder doch
als Objekte von erheblich höherm Werte gegenüber gewöhnlichen
und einfachen ihrer Art bezeichnet werden müssen. Der Bundes
rat hat denn auch solchen Vermögensftücken die Kompetenzqualität
schlechterdings abgesprochen (vgl. Archiv I, Nr. 69, Entscheid
i. S. Graz, Amrein Cie.). Immerhin läßt sich dieser Auffas
sung entgegenhalten, daß damit der betreffende Schuldner ungün
stiger gestellt wird, als ein anderer Betriebener, der ein gewöhn
liches Vermögensstück der nämlichen Art besitzt und es als un
pfändbar behalten kann. Diese Erwägung rechtfertigt die Annahme,
daß nach der Intention des Gesetzgebers dem Gläubiger der Zu
griff auf ein Objekt von erheblich höherm als dem gewönlichen
Werte nur dann zu gestatten sei, wenn er Willens und in der
Lage ist, dem Schuldner dafür einen einfachen Gegenstand der
gleichen Art als Ersatz anzubieten. Nach dem Gesagten wird also
die rekurrierende Konkursverwaltung das fragliche Bett nur
herausverlangen können, wenn sie der Familie Lörtscher ein Bett
einfacherer Qualität, etwa wie die von ihr zu 35 Fr. gewerteten,
zur Verfügung stellt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Dem Konkursamte Hinterland wird die Berechtigung zugespro
chen, das fragliche Bett zur Masse zu ziehen, sofern das Konkurs
amt in der Lage ist, gegen dasselbe ein gewöhnliches Bett zur
Verfügung zu stellen. In diesem Sinne wird der Rekurs abge
wiesen.
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