Full text
- Entscheid vom 11. September 1900
in Sachen Graf.
Rechtzeitigkeit einer Beschwerde wegen amtlicher Verwahrung von
Gegenständen des Schuldners; Art. 17, Abs. 2 Betr.-Ges. Be
schwerde gegen Betreibung auf Faustpfandverwertung (bei Betreibung
auf Pachtzinsrückstand), weil ein unrichtiges Formular verwendet
worden sei.
I. Peter Huber in Chur verlangte am 26. Februar 1900 für
eine Restforderung an Pachtzins von 110 Fr. 50 Cts. Betrei
bung des damals in Chur, gegenwärtig in Felsberg wohnhaften
Heinrich Graf und stellte gleichzeitig das Gesuch um Wahrung
seines Retentionsrechtes. Am nämlichen Tage erließ das Betrei
bungsamt gegen Graf einen Zahlungsbefehl für die ordentliche
Betreibung auf Pfändung, der die Nummer 969 trägt und gegen
welchen der Betriebene Rechtsvorschlag erklärte. Im weitern be
zeichnete der Betreibungsbeamte, ebenfalls am 26. Februar, in
Gegenwart der Frau des momentan abwesenden Schuldners, einen
Wagen desselben nebst Düngertrog als Retentionsgegenstände und
nahm diese Objekte, weil er Verschleppung befürchtete, in amtliche
Verwahrung. Graf erhielt noch gleichen Tages von diesen Ver
fügungen Kenntnis und legte dagegen beim Betreibungsbeamten
Protest ein. Eine urkundliche Mitteilung der Beschlagnahme scheint
ihm gegenüber nicht erfolgt zu sein. Am 10. März 1900 sodann
erhob Graf beim Kleinen Rate Beschwerde, indem er vorbrachte:
Zur Wegnahme des Wagens und Düngertroges habe das Amt
im damaligen Stadium der Betreibung kein Recht gehabt, ganz
abgesehen von der Unpfändbarkeit der beiden Gegenstände. Deren
gesetzwidrige Wegnahme sei daher rückgängig zu machen.
II. Am 17. März 1900 erließ sodann der Betreibungsbeamte für
die nämliche Forderung, abermals sub Nr. 969, einen zweiten
Zahlungsbefehl gegen Graf, diesmal auf Faustpfandbetreibung.
Hiegegen erhob Graf am 27. März 1900 Beschwerde, indem er
geltend machte: Eine solche fuccessive Zustellung mehrerer Zah
lungsbefehle unter derselben Betreibungsnummer und trotz der
durch Rechtsvorschlag erklärten bestimmten Bestreitung der be
triebenen Forderung sei ungesetzlich. Der in Felsberg wohnhafte
Rekurrent sei zudem in Chur nicht betreibbar. Ein Faustpfand
bestehe nicht und das Betreibungsamt habe durch die Beschlag
nahme vom 26. Februar 1900 auch kein solches schaffen können.
Es sei demnach die Aufhebung der Faustpfandbetreibung zu ver
fügen.
III. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden entschied am
Juni 1900 dahin, daß er die erste Beschwerde Grafs als
verwirkt und die zweite als materiell unbegründet erklärte, unter
folgender Motivierung:
Am 26. Februar 1900 habe der Betreibungsbeamte den Wagen
und Düngertrog als Retentionsobjekt bezeichnet und unter Protest
des Schuldners in amtliche Verwahrung genommen. Diese That
sachen müsse man, wenn ihnen auch keine urkundliche Mitteilung
gefolgt sei, als genügend ansehen, um die gesetzliche zehntägige
Frist ihren Lauf beginnen zu lassen. Demnach erscheine die Be
schwerde vom 10. März 1900 als verspätet. Eine Rechtsverwei
gerung im Sinne des Betreibungsgesetzes, gegen welche jederzeit
Beschwerde geführt werden könne, liege nicht vor.
Der Betreibungsbeamte habe am 26. Februar 1900 irrtüm
licherweise trotz deutlicher Erklärung des Gläubigers Betreibung
auf Pfändung, statt auf Pfandverwertung angehoben. Diesen
Fehler habe er nachträglich pflichtgemäß wieder gut gemacht.
Durch den Erlaß des Zahlungsbefehles auf Pfändung habe die
Stellung des Retentionspfandgläubigers nicht präjudiziert werden
können.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Graf rechtzeitig an das
Bundesgericht, wobei er im wesentlichen anbrachte:
Gemäß der bundesrätlichen Verordnung Nr. 1 hätte das Amt
für den zweiten Zahlungsbefehl nicht das von ihm gebrauchte
für Betreibung auf Faustpfandverwer
Formular Nr. 16
tung , sondern das Formular Nr. 21 für Betreibung
für Miet und Pachtzins anwenden sollen. Es seien dies zwei
ganz verschiedene Betreibungsarten. Man habe aber durch das
eingeschlagene Verfahren die bestrittene Forderung als ein faust
pfändlich gesichertes Guthaben darzustellen gesucht, um so dem
Gläubiger die gerichtliche Klage zu ersparen und den Schuldner
zu zwingen, seinerseits auf Aberkennung des angeblichen Faust
pfandrechtes zu klagen. Der in Frage stehende Art. 283 B. G.
gebe dem Retentionsberechtigten nicht die Befugnisse eines Faust
pfandgläubigers. Nach Analogie von Art. 278 habe die Beschlag
nahme längstens zehn Tage dauern können und sei deshalb am
9. März 1900 dahingefallen. Statt nunmehr die Gegenstände
zurückzugeben, habe das Betreibungsamt mit dem neuen Zah
lungsbefehl vom 16. März 1900 ein Faustpfandrecht einzu
schmuggeln versucht. Auf den ein für alle Mal gültig erklärten
Nechtsvorschlag vom 26. Februar 1900 sei ein neuer Zahlungs
befehl in der Sache gar nicht mehr angängig gewesen.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt
Chur beantragen unter Berufung auf die Akten Abweisung des
Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde des Rekurrenten vom 10. März 1900 ist
von der Vorinstanz mit Grund als wegen Verspätung verwirkt
erklärt worden. Fraglich könnte diesbezüglich wesentlich nur sein,
ob mangels einer urkundlichen Benachrichtigung des Schuldners
von der Beschlagnahme und amtlichen Verwahrung des Wagens
und Düngtroges die Frist zur Beschwerde überhaupt zu laufen
begonnen habe. Dies darf aber mit der kantonalen Aufsichtsbe
hörde angenommen werden angesichts des Umstandes, daß Schuld
ner gleichen Tages von dieser Beschlagnahme und Verwahrung
nicht nur bestimmte Kenntnis erhalten, sondern auch ausdrücklich
hiegegen beim Amte Protest eingelegt hat. Von einer Rechtsver
weigerung im Sinne des Betreibungsgesetzes, das heißt einer
Verweigerung der Rechtshülfe, gegen welche jederzeit rekurriert
werden könnte, läßt sich offenbar in casu nicht sprechen, da kein
Begehren des Rekurrenten in Frage steht, dessen Anhandnahme
die Betreibungsbehörden von sich gewiesen hätten.
Übrigens wäre diese Beschwerde jedenfalls auch materiell als
unbegründet zu erklären. Daß in dem damaligen Stadium des
Verfahrens die Beschlagnahme unzulässig gewesen sei, wird vom
Rekurrenten zu Unrecht behauptet, gestützt auf die irrtümliche
Annahme, es handle sich um eine Betreibung auf Pfändung und
die Beschlagnahme stelle sich als die dabei erfolgte Pfändung dar,
welche vor dem gesetzlich zulässigen Zeitpunkte stattgefunden habe
Wirklichkeit aber hat man es wie aktenmäßig feststeht und von
Graf nunmehr in seinen Anbringen vor Bundesgericht selbst be
hauptet wird mit der Aufnahme einer Retentionsurkunde im
Sinne von Art. 283 B. G. zu thun, also mit einer Maßnahme,
die der Anhebung des Betreibungsverfahrens vorgängig erfolgen
kann. Die Einwendungen bezüglich Unpfändbarkeit des Wagens
und Düngtroges erscheinen keineswegs als zutreffend laut den
vom Amte abgegebenen Erklärungen und beigebrachten Beschei
nigungen, denen zufolge Graf zur Zeit der Retentionsaufnahne
noch einen zweiten Wagen besaß.
- Die weitere Beschwerde vom 27. März 1900 anlangend
steht zunächst außer Frage, daß das Betreibungsamt den früheren,
auf Pfändungsbetreibung gerichteten Zahlungsbefehl durch einen an
dern zu ersetzen hatte, der dem Begehren entsprechen mußte, welches
vom Gläubiger thatsächlich gestellt worden war und das auf be
treibungsweise Geltendmachung des von ihm beanspruchten Re
tentionsrechtes ging. Gegenüber dieser Pflicht des Amtes zur
Berichtigung seiner frühern Amtshandlung darf dem Umstande,
daß Graf gegen den ersten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob,
keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Übrigens konnte sich
dieser Rechtsvorschlag nur auf die Bestreitung der betriebenen
Forderung beziehen, nicht aber auf eine mögliche Bestreitung des
zu ihren Gunsten beanspruchten Retentionsrechtes, wozu Rekur
rent eben durch Erlaß eines neuen, die Realisierung dieses Re
tentionsrechtes nach Art. 152, Ziff. 2 B. G. androhenden Zah
lungsbefehles Gelegenheit erhalten sollte. Der Beschwerdeführer
glaubt sich im weitern in seiner Rechtsstellung dadurch verletzt
daß das Betreibungsamt für den zweiten Zahlungsbefehl das
Formular Nr. 16 (Betreibung auf Verwertung eines Faust
pfandes) statt des Formulars Nr. 21 (Betreibung für Miet
und Pachtzins) verwendet habe. Nun steht zunächst außer Zweifel,
daß der Gebrauch eines unrichtigen Formulars nicht an sich schon,
sondern nur insofern als Beschwerdegrund von Bedeutung ist, als
dadurch dem Beschwerdeführer in ungesetzlicher Weise ein Nachteil
erwachsen kann. Das Betreibungsverfahren nach Formular 21 hat
aber wesentlich nur die Besonderheit, daß dabei zu Gunsten des
betreibenden Gläubigers dem betriebenen Mieter oder Pächter
die Vertragsauflösung und Ausweisung im Sinne des Art. 282
B. G. angedroht und daß die dem Betriebenen gewährte Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages unter Umständen verkürzt wird.
Gegen die Unterlassung der Verwendung des Formulars 21, das
also ausschließlich zum Vorteil des Gläubigers und zum Nachteil des
Schuldners die genannten besondern Bestimmungen enthält, steht
natürlich nur dem erstern, nicht aber dem letztern ein Beschwerde
recht zu. Im übrigen unterscheidet sich die Betreibung auf Ver
wertung eines Objektes, an dem ein Retentionsrecht kraft eines
Miet oder Pachtverhältnisses besteht, nicht von derjenigen, bei
der sich das Retentionsrecht auf einen andern Rechtstitel gründet.
Anderseits ist das Betreibungsverfahren für Realisierung eines
Retentions und eines Faustpfandrechtes nach den Art. 37 und
151 ff. durchaus das gleiche. Es erscheinen deshalb die diesbe
züglichen Einwendungen des Rekurrenten als haltlos, ebenso wie
angesichts der Art. 37 und 51 B. G. seine Bestreitung der ört
lichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Chur.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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