Full text
- Entscheid vom 17. September 1901
in Sachen Steuervorstand der Stadt Zürich.
Betreibungsort für öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Kantone
sind nicht verpflichtet, hiefür ein besonderes Betreibungsforum
einzuführen.
I. Das Steuerbureau der Stadt Zürich stellte beim Betrei
bungsamt Zürich I ein Betreibungsbegehren für rückständige
Steuern gegen den in Frauenfeld wohnhaften Th. Schönbühler,
wurde aber damit zurückgewiesen, weil nicht dargethan sei, daß
der Betriebene im Kanton Zürich Aktiven besitze.
Hierüber beschwerte sich das Steuerbureau ohne Erfolg vor
den beiden kantonalen Instanzen. Die obere Aufsichtsbehörde führt
in ihrem vom 4. Juni 1901 datierten Entscheide des längern
aus, daß sie die bundesgerichtliche Praxis, wonach der Betrei
bungsort des Art. 46 B. G. auf Forderungen öffentlich rechtlicher
Natur nicht anwendbar sei, nicht für richtig ansehe, und fährt
dann fort: Jedenfalls könne sie diese Praxis bloß insoweit als mit
dem Gesetze vereinbar betrachten, als es noch den Kantonen frei
stände, für die Eintreibung von Steuerforderungen und andern
öffentlich rechtlichen Ansprüchen neben der Vorschrift des
Art. 46 ein besonderes Betreibungsforum, wenigstens für
interkantonale Verhältnisse, festzusetzen. Allein der Kanton Zürich
habe in seinem Einführungsgesetz von dieser Fakultät keinen Ge
brauch gemacht und es enthalte auch das zürcherische Steuergesetz
keine derartige Bestimmung. Unter diesen Umständen mangle es
durchaus an gesetzlichen Grundlagen, wonach ein Auswärtswoh
nender im Kanton Zürich für eine Staats oder Gemeindesteuer
betrieben werden könnte.
II. Diesen Entscheid zog das Steuerbureau rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das
Betreibungsamt zur Anhandnahme der fraglichen Betreibung zu
verhalten. Die Vorinstanz, macht die Rekurrentschaft geltend
dürfe sich nicht über die präjudiziellen Entscheide der eidgenössi
schen Oberaufsichtsbehörde hinwegsetzen. Dadurch würde eine all
gemeine Rechtsunsicherheit geschaffen. Es sei auch nicht anzuneh
men, daß der Gesetzgeber die Kantone und Gemeinden hinsichtlich
ihrer öffentlich rechtlichen Geldansprüche an in andern Kantonen
domizilierte Schuldner habe rechtlos erklären wollen.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurse Umgang genommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß bundesrechtlicher Praxis findet der Betreibungsort des
Art. 46 auf Forderungen öffentlich rechtlicher Natur keine An
wendung, in dem Sinne, daß für derartige Forderungen auch
gegen den außerhalb des betreffenden Kantons wohnenden Schuld
ner im Kanton selbst die Betreibung angehoben und durchgeführt
werden kann. Ob letzteres nur unter der Voraussetzung möglich
sei, daß der Schuldner innerhalb des Kantonsgebietes Vermögen
habe, was das Bundesgericht in seinem letzten bezüglichen
Entscheide vom 27. April 1901 in Sachen Odier verneinte,
braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf alle Fälle hat nämlich
die erwähnte Ausnahme vom Grundsatze des Art. 46 B. G. nur
die Bedeutung, daß es den Kantonen freisteht, einen derartigen
speziellen Betreibungsort für Forderungen öffentlich rechtlicher
Natur aufzustellen oder es statt dessen bei der allgemeinen Vor
schrift des Art. 46 B. G. bewenden zu lassen. Nicht aber sind sie
damit kraft eidgenössischen Rechtes verhalten, ein innerkanto
nales Forum für solche Betreibungen anzuerkennen und zu schaf
fen oder dabei gar noch auf das durch Art. 46 cit. als Regel
vorgeschriebene zu verzichten. Nun erklärt aber vorliegenden Falles
die kantonale Aufsichtsbehörde, daß nach zürcherischem Rechte
ein besonderer Betreibungsort für die öffentlich rechtlichen Forde
rungen des Kantons, bezw. der Gemeinden, nicht bestehe, so daß
auch für sie die Regel des Art. 46 B. G. Platz greife. Von
einer Verletzung des Betreibungsgesetzes kann bei dieser Sachlage
nach obigen Ausführungen nicht die Rede sein. Vielmehr hat man
es in Wirklichkeit mit einer nach kantonalem Rechte und insofern
von der Vorinstanz endgültig zu entscheidenden Frage zu thun.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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