Full text
- Entscheid vom 1. Oktober 1901 in Sachen Bach.
Anschlusspfändung der Ehefrau. Art. 110 und 111 B.-G. Pflicht des
Betreibungsamtes zur Benachrichtigung der Ehefrau von der Pfän
dung? Stellung des Bundesgerichts mit Bezug auf kantonalrecht
liche Vorschriften.
I. Bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin, W. Bach, Bäcker,
in Zürich III, erfolgte auf Betreibung des L. Böhringer in Zü
rich V am 13. bezw. 17. Oktober 1900 eine Pfändung. Am
- Oktober fertigte das Betreibungsamt Zürich III nach Maß
gabe des 31 des kantonalen Einführungsgesetzes und der ober
gerichtlichen Anweisung zum Betreibungsgesetze eine Anzeige von
der erfolgten Pfändung an die Ehefrau Bach aus mit Fristan
setzung bis zum 22. November 1900 zu allfälliger Eigentums
ansprache und Anschlußpfändung. Diese Anzeige ist der Re
kurrentin laut Feststellung der kantonalen Instanzen nicht zuge
kommen. Nach Kenntnis des Pfändungsvollzuges verlangte Frau
Bach nun am 10. April 1901 die nachträgliche Zulassung ihrer
Anschlußerklärung für ihr eingebrachtes Weibergut im Betrage
von 2427 Fr. 22 Cts. oder Restitution gegen den Ablauf der
fraglichen Frist.
II. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen,
von der obern Aufsichtsbehörde unterm 4. Juli 1901, in abweisen
dem Sinne beschieden.
III. Gegen den letztern Entscheid ergriffen die Eheleute Bach
rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sie stellten
sich im wesentlichen auf den Standpunkt, daß eine Fristansetzung
vorliegender Art nur dann einen zerstörlichen Charakter haben
könne, wenn sie der betreffenden Person auch wirklich zur Kennt
nis gekommen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurse abgesehen, während der Rekursopponent Böhringer
auf Abweisung desselben antragen läßt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin geht von der Annahme aus, daß die Frist
für den Anschluß an der fraglichen Pfändung für sie erst mit
dem Momente hätte laufen können, wo sie durch eine Benach
richtigung des Betreibungsamtes von der Pfändung Kenntnis er
halten hätte. Dieser Standpunkt basiert aber auf der rechtsirr
tümlichen Ansicht, daß dem Betreibungsamte die gesetzliche Pflicht
obliege, den verschiedenen Gläubigern eines betriebenen Schuldners
von einer bei diesem vorgenommenen Pfändung Anzeige zu machen,
um ihnen so Gelegenheit zum Anschlusse an die Pfändung zu
geben. Demgegenüber geht aus dem Wortlaute des Art. 110 B. G.
deutlich hervor, daß der Gesetzgeber es den Gläubigern überläßt,
ihre Interessen selbst zu wahren, und daß es ausschließlich ihnen
obliegt, das Pfändungsbegehren zum Zwecke des Anschlusses recht
zeitig, d. h. innert der gesetzlichen Frist seit Vornahme der Pfän
dung, zu stellen. Dieser Grundsatz muß ohne Zweifel auch für
die in Art. 111 B. G. vorgesehenen besondern Fälle der An
schlußpfändung gelten. Dieselben unterscheiden sich von denjenigen
des Art. 110 B. G. allerdings dadurch, daß die Anschlußfrist
nach Maßgabe des kantonalen Rechtes eine längere sein kann,
und daß für den Anschluß auch ein vorgängiges Betreibungsver
fahren nicht verlangt wird. Aber von einer Verpflichtung des
Betreibungsamtes, den Anschlußberechtigten von der erfolgten
Pfändung Kenntnis zu geben und sie so zum Anschlußbegehren
zu veranlassen, und davon, daß die Anschlußfrist erst von einer
solchen amtlichen Mitteilung an zu laufen beginne, spricht auch
Art. 111 nicht, und ein Grund, ihn in diesem Sinne auszulegen,
ist nicht ersichtlich. Demnach kann der Umstand, daß die vom
Betreibungsamt erlassene Anzeige und Aufforderung nicht in den
Besitz der Rekurrentin kam, soweit die Anwendung eidgenössischen
Rechtes, d. h. des Art. 111 cit. in Frage steht, nicht in Betracht
kommen. Denn nach genanntem Artikel ist eben lediglich entschei
dend, ob die Rekurrentin innert der gesetzlichen 40 Tage vom
Zeitpunkte der Pfändung an ein Anschlußbegehren thatsächlich
gestellt habe oder nicht. Da dies nicht der Fall war, hatte sie die
von ihr beanspruchte Befugnis zur Teilnahme an der Pfändung
verwirkt, und es steht ihr gegen diese Fristversäumnis nach bundes
rechtlicher Praxis auch nicht, wie sie glaubt, die Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung in den vorherigen Rechtszustand zu Gebote (vgl
Archiv III, Nr. 124, Erw. 3; Jäger, Kommentar, Note 1 am
Schluß zu Art. 110 und Note 5 zu Art. 111, und Note 4 zu
Art. 33).
Die Frage, ob der angefochtene Entscheid gegen die Vorschriften
des kantonalen Rechtes verstoße, auf welche sich der Betreibungs
beamte bei Erlaß der Anzeige und Aufforderung an Frau Bach
stützte, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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