Full text
- Entscheid vom 11. Oktober 1901
in Sachen Uhrenfabrik Sumiswald.
Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft, Art. 193 Schuld
betr.- u. Konk.-Ges. Nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckte
Vermögensstücke, Art. 269 eod.
I. Philipp Gottlieb Leuenberger, Uhrenmacher in Lyß, hatte
im Oktober 1896 gegen die Uhrenfabrik Sumiswald zwei For
derungen von zusammen 884 Fr. durch gerichtliche Klage geltend
gemacht und die Beklagte unter Bestreitung dieser Ansprachen
eine Widerklage im Betrage von 2100 Fr. erhoben. Im Laufe
des Prozesses starb Leuenberger. Seine Verlassenschaft wurde
ausgeschlagen und das Konkursamt nahm deren Liquidation im
summarischen Verfahren vor. Als Gläubiger waren einzig die
Uhrenfabrik Sumiswald und Fürsprecher Stauffer in Biel an
gemeldet, erstere für einen Forderungsbetrag von 3796 Fr. 40 Cts.,
letzterer für einen solchen von 1642 Fr. 85 Cts. Die Aktiven
umfaßten, außer einem Vermögenswerte von einigen hundert Fran
ken, jene im Inventar als dubios bezeichneten zwei Forderungen
Leuenbergers. Um dieselben bekümmerte sich aber das Konkurs
amt nicht weiter und schloß das Liquidationsverfahren Ende
Januar 1901, ohne für ihre Verwertung zu sorgen oder den
Gläubigern Gelegenheit gegeben zu haben, sich dieselben abtreten
zu lassen. Nachdem Fürsprech Stauffer vom Schluß des Ver
fahrens Kenntnis erhalten hatte, verlangte er, daß diese For
derungen zur Liquidation gebracht werden, und erwirkte, da das
Konkursamt seinem Begehren nicht entsprach, unterm 6. April
1901 einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
dahin gehend, es habe das Amt hinsichtlich der beiden Forde
rungen im Sinne von Art. 269 Betr. Ges. vorzugehen. Das
Amt ordnete darauf durch Verfügung vom 3. Mai eine Stei
gerung über diese Forderungen auf den 8. Mai an und teilte
dies den Beteiligten mit. Gegen die Abhaltung der Steigerung
erhob Fürsprecher Stauffer Einsprache und verlangte für sich
Abtretung der Forderungen gemäß Art. 260 Betr. Ges. Unterr
- Mai entsprach das Konkursamt seinem Begehren und wider
rief dementsprechend die angeordnete Gant.
II. Hiegegen führte die Uhrenfabrik Sumiswald am 10./11.
Mai Beschwerde mit dem Antrage, die fragliche Abtretung an
Stauffer aufzuheben.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 8. Juni 1901 als unbegründet ab, wobei sie sich
wesentlich auf den vom Rekursopponenten Stauffer namhaft ge
machten Entscheid des Bundesrates in Sachen Masse Hürlimann
(Archiv V, Nr. 42) stützte.
IV. In ihrer rechtzeitig eingereichten Rekursschrift an das
Bundesgericht erneuert die Uhrenfabrik Sumiswald ihr Begehren
auf Aufhebung der fraglichen Abtretung und verlangt im weitern:
es sei die Verwertung der beiden Forderungen im Sinne des
Art. 269 Betr. Ges. anzuordnen und eventuell: es sei der Be
schwerdefall zur erneuten Behandlung an die kantonale Aufsichts
behörde zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die angefochtene Abtretung der beiden Forderungen an den
Rekursopponenten Stauffer erfolgte unbestrittenermaßen erst
nachdem die nach Art. 193 Betr. Ges. vorgenommene konkurs
amtliche Liquidation der Verlassenschaft Leuenbergers bereits ge
schlossen war. Es fragt sich also vor allem, ob dem Konkurs
amte in diesem Zeitpunkte überhaupt noch ein Dispositionsrecht
hinsichtlich genannter Ansprüche, sei es nun im Sinne einer
steigerungsweisen Verwertung, sei es im Sinne einer Abtretung
derselben an Gläubiger der Liquidationsmasse, zugestanden habe.
Nach Art. 269 Betr. Ges. sind nämlich derartige amtliche Liqui
dationsmaßnahmen nach Schluß des Konkursverfahrens nur noch
möglich, soweit es sich um Vermögensstücke handelt, die seither
erst entdeckt wurden. Mit Objekten solcher Art hat man es
aber steis dann nicht zu thun, wenn deren Existenz der Masse
verwaltung bereits vor Schlußerklärung des Verfahrens bekannt
war, gleichgültig, aus welchem Grunde sie bis dahin nicht in die
Liquidation einbezogen wurden (vergl. z. B. Amtliche Sammlung
Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 53, S. 399 und 2. Teil, Nr. 229,
S. 1732). Nun steht aber hier außer Zweifel, daß das Kon
kursamt Aarberg von den zwei durch Leuenberger eingeklagten
Forderungen schon früher genaue Kenntnis besaß, da es sie ja
selbst im Inventare vorgemerkt hatte.
Stellen sich diese Ansprüche aber nicht als neu entdeckte Ver
mögensstücke im Sinne des Art. 269 Betr. Ges. dar und fehlte
also dem Konkursamte jede rechtliche Befugnis, über sie zu dis
ponieren, so konnte die von ihm vorgenommene Abtretung an
Stauffer auch keine rechtliche Wirkung entfalten, sondern war
von Anfang an ungültig. Es ist nämlich davon auszugehen, daß
die Vorschrift des Art. 269 cit., insofern sie eine weitere konkurs
amtliche Liquidation auf neuentdeckte Vermögensstücke beschränkt,
zwingenden Rechtes ist und daß eine zuwiderlaufende amtliche
Vorkehr weder durch Einverständnis der Beteiligten, noch durch
den Mangel der Beschwerdeführung in Gültigkeit erwachsen kann
(vergl. den oben citierten bundesgerichtlichen Entscheid, Bd. XXIII,
2. Teil, Nr. 229). Infolge dessen vermochte auch die Weisung
der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 6. April 1901, die beiden
Forderungen im Sinne des Art. 269 cit. zu liquidieren, das
Konkursamt zu dahingehenden Maßnahmen rechtswirksam nicht
zu ermächtigen.
Soweit also der Rekurrent die in Frage stehenden Abtretungen
als ungültig ansicht, erscheint seine Beschwerde als begründet,
wogegen freilich seinem übrigens erst vor Bundesgericht gestellten
Begehren auf Durchführung des Verfahrens nach Art. 269
Betr. Ges. nach dem Gesagten keine Folge gegeben werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs ist dahin gutgeheißen, daß die angefochtene Ab
tretung der beiden Forderungen an Fürsprech Stauffer als rechts
ungültig erklärt wird.
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