Full text
- Entscheid vom 18. Oktober 1901
in Sachen Arrigoni.
Unpfändbare Gegenstände, Art. 92 Ziff. 3 B.-G. Pflicht des Schuld
ners, die Unpfändbarkeit darzuthun. Retentionsurkunde; Vor
aussetzungen für Hinfälligkeit, Art. 283 Abs. 3 B.-G.
I. Der Rekurrent beschwerte sich gegen die Aufnahme einer
Retentionsurkunde, wobei er unter anderm eine retinierte Näh
maschine als Kompetenzstück beanspruchte. Die beiden kantonalen
Aufsichtsbehörden wiesen ihn mit diesem Anspruche ab. Die zweite
Instanz führte diesbezüglich aus: Der Rekurrent habe es auch
vor ihr unterlassen, irgend welche Beweise für die Unentbehrlich
keit der Maschine, sei es als eines Haushaltungsgegenstandes,
es als einer zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerätschaft,
vorzulegen und eine vorgenommene Aktenvervollständigung habe
ebenfalls keine Klarheit gegeben.
II. Arrigoni rekurrierte rechtzeitig an das Bundesgericht, indem
er geltend machte: Seine Frau brauche als Schneiderin die Näh
maschine und die Vorinstanz habe schon früher erkannt, daß eine
solche unentbehrlich und daher unpfändbar sei. Sodann habe die
kantonale Aufsichtsbehörde einen Punkt der Beschwerde gar nicht
gewürdigt: Der Gläubiger, Präsident Meier in Schlieren, habe
nämlich seine Forderung nach Aufnahme der Retentionsurkunde
zwar in Betreibung gesetzt, sie aber nach erfolgtem Rechtsvor
schlage trotz wiederholter Aufforderung nicht gerichtlich geltend
gemacht, so daß damit die Retention überhaupt gegenstandslos
geworden und dahingefallen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ohne Zweifel hat der Schuldner, welcher ein Objekt als
Kompetenzstück beansprucht, darzuthun, daß demselben wirklich die
Eigenschaft eines für ihn unentbehrlichen Gegenstandes im Sinne
des Gesetzes zukomme. Dieser Nachweis lag aber hinsichtlich der
fraglichen Nähmaschine den kantonalen Instanzen nicht vor, und
es hat ihn Rekurrent auch nicht vor Bundesgericht erbracht, wo
selbst er übrigens als novum streng genommen gar nicht mehr
berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerde erweist sich also in
soweit als hinfällig.
- Allerdings macht der Rekurrent noch geltend, und zwar
ohne hierüber von der Vorinstanz gehört worden zu sein, die
Retentionsurkunde selbst sei dahingefallen und damit seien Be
treibungshandlungen hinsichtlich der streitigen Nähmaschine nicht
mehr möglich. Der vom Beschwerdeführer für diese Behauptung
angeführte Grund erscheint indessen als unstichhaltig: Denn
Art. 283 Abs. 3 B. G. schreibt nicht etwa, entsprechend der in
Art. 278 Abs. 2 für den Fall des Arrestes aufgestellten Bestim
mung, vor, daß der Retentionsgläubiger, nachdem gegen seine
Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, innert bestimmter Frist
gerichtlich vorzugehen habe, ansonst der Retentionsbeschlag von
Gesetzeswegen dahinfalle. Dagegen hätte das Betreibungsamt auf
Antrag des Schuldners in Analogie von Art. 278 Abs. 2 cit.
dem Gläubiger eine zehntägige Verwirkungsfrist für Stellung
seines Rechtsöffnungsbegehrens bezw. für Anhebung der Aner
kennungsklage anzusetzen (vgl. Jäger, Kommentar Nr. 7 zu
Art. 283). Daß aber vorliegenden Falles eine derartige amtliche
Fristansetzung wirklich beantragt worden und erfolgt sei, läßt sich
aus den Akten nicht entnehmen. Es kann also die Betreibung
nicht als dahingefallen angesehen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Keywords
debt enforcementexempt propertyburden of proofretention certificatelapseoppositionsewing machine