- Urteil vom 19. Februar 1902 in Sachen Frank
gegen Luzern.
Stellung einer Frauensperson unter Beistandschaft (gemäss 12 lnz.
Vormundschaftsgesetz). Art. 5 Ziff. 1 B.-Ges. betr. persönliche Hand
lungsfähigkeit. Prüfung des Tatbestandes durch das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
A. Rekurrentin, die fünfzigjährige Witwe Frank geb. Schmid
lin, ist Mutter von fünf Kindern im Alter von 12 17 Jahren.
Ihr eigenes Vermögen beträgt 9000 Fr., dasjenige der Kinder
29,000 Fr. Letzteres besteht in einer Liegenschaft in Niederwitzwil
zu Rickenbach, die an Melchior Wolf verpachtet ist. Mit diesem
Pächter steht Rekurrentin auf gespanntem Fuße, indem sie gegen
ihn den Argwohn hegt, er schädige ihre Kinder durch unbefugtes
Holzschlagen in deren Wald, durch Wegräumen von Obstbäumen
auf der Liegenschaft 2c. Infolgedessen wurde Frau Frank unlängst
mit Wolf in zwei Rechtsstreitigkeiten verwickelt, einen von ihr
angehobenen Straf und einen von Wolf angehobenen Injurien
prozeß. Beide Prozesse hat Rekurrentin in der Hauptsache verloren
und sich damit ungefähr 1000 Fr. Kosten zugezogen.
B. Unterm 17. August 1901 beschloß der Gemeinderat von
Rickenbach, es sei Witwe Frank unter Vogtschaft gestellt und ihr
als Vogt ihr Schwager Andreas Frank beigeordnet. Dieselbe,
wurde zur Begründung dieses Beschlusses geltend gemacht, habe
in Anwandlung von Verfolgungswahn und unter Einbildung
von vermeintlich zugefügten Schäden gegen Wolf wiederholt un
begründete Anzeigen und Klagen eingereicht, die große Kosten
verursacht hätten; sie habe ferner ohne irgend welche Berechtigung
die Pacht der betreffenden Liegenschaft mitten in der Pachtzeit neu
ausgeschrieben; jeder unbefangene Beamte und Bürger müsse so
zu der Überzeugung gelangen, daß Frau Frank entweder von
grenzenloser Bosheit und Verleumdungssucht beherrscht oder aber
ihr Nervensystem zerrüttet und ihr geistiges Urteilsvermögen um
nachtet sei.
C. Gegen diese Verfügung rekurierte Frau Frank an den Re
gierungsrat des Kantons Luzern, mit dem Begehren die Vogt
schaft gänzlich aufzuheben, eventuell sie in Beistandschaft umzu
wandeln. Der Regierungsrat ließ sich vom Amtsgehilfen von
Sursee in der Angelegenheit ein Gutachten erstatten, das sich wie
folgt ausspricht:
Wenn auch Pächter Wolf laut der Motivierung der gericht
lichen Urteile durch die Art der Benutzung der Pachtliegenschaft
etwelche Veranlassung gegeben haben mag zu den Prozessen, so
ist doch keineswegs zu verkennen, daß Rekurrentin persönlich an
der fixen Idee leidet, der Pächter schwäche die Pachtliegenschaft
und schädige so deren Eigentümer. Auf diese fixe Idee sind die
unheilvollen Prozesse der Rekurrentin zurückzuführen. Im Zusam
menhange mit derselben zeigt sich ein etwas krankhafter Zug in
der Geistestätigkeit der Rekurrentin, welcher deren Urteilsvermögen
einigermaßen als getrübt erscheinen läßt, ohne daß geradezu ein
geistiges Gebrechen zu konstatieren wäre. Aber dieser leidige
Charakterzug, der der Rekurrentin innewohnende Argwohn, zeiti
gen Handlungen, die in weitern Wiederholungen doch verhängnis
voll und verderblich für den Vermögensbestand der Rekurrentin
wirken müßten. Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit scheint
daher angezeigt zu sein und im Interesse der Rekurrentin selbst
zu liegen.
D. Gestützt auf dieses Gutachten und die sub A erwähnten
tatsächlichen Feststellungen wandelte der Regierungsrat mit Erkennt
nis vom 16. November 1901 die Bevogtigung der Rekurrentin
in Beistandschaft um. Dabei stützte er sich auf folgende Gründe:
Die Bevormundung in der Form der Bevogtigung nach 2 litt. b
des Vormundschaftsgesetzes erscheine allerdings nicht als rechts
beständig, weil die Vorinstanz unbestrittenermaßen das in 15
genannten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren bei Entmündigung
wegen geistiger Gebrechen unbeachtet gelassen habe. Dagegen sei
nach der Aktenlage im Sinne der 3 litt. d und 12 des Ge
setzes vorzugehen, wonach eine Person verbeiständet werden müsse,
von welcher in Beziehung auf die Besorgung ihres Vermögens
solche Handlungen bekannt sind, die noch nicht die Bevogtigung
hinlänglich begründen, deren Wiederholung aber dieselbe herbei
führen müßte.
E. Gegen dieses Erkenntnis ergriff Witwe Frank rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage,
es in dem Sinne aufzuheben, daß sie nicht bloß von der Bevog
tigung, sondern auch von der Beistandschaft frei und als voll
ständig handlungsfähig erklärt werde. Dabei machte sie im wesent
lichen noch geltend: den Infurienprozeß gegen Wolf habe dieser
und nicht sie angehoben, und der Strafprozeß sei von ihr ange
hoben worden, weil sie nach luzernischem Rechte nur auf diesem
Wege zum Wahrheitsbeweise für ihre gegen Wolf erhobenen
Rügen (Vorwurf des Diebstahls) habe zugelassen werden können.
Wenn ihr auch dieser Beweis nicht völlig gelungen und die
Strafuntersuchung gegen Wolf eingestellt worden sei, so habe
doch das Gericht dem Angeklagten Wolf keine Entschädigung zu
gesprochen, und zwar deshalb nicht, weil er durch seine verdäch
tige und unordentliche Handlungsweise die Strafuntersuchung ver
anlaßt habe. Die Nichtbeibringung eines stringenten Beweises im
Strafprozesse habe natürlich für die Rekurrentin auch auf den
Injurienhandel ungünstig einwirken müssen. Immerhin sei Wolf
auch hier mit seiner Entschädigungsforderung, die für ihn die
Hauptrolle gespielt habe, rundweg abgewiesen worden. Es werde
noch beigefügt, daß Rekurrentin eine sehr sparsame und haushäl
terische Frau sei, die wie aus einem zu den Akten gelegten
Hausbuche hervorgehe über alle ihre Einnahmen und Aus
gaben genau Rechnung führe. Bei dieser Sachlage erscheine 3
litt. d des Vormundschaftsgesetzes auf die Rekurrentin nicht als
anwendbar und verstoße ihre Verbeiständung gegen das Bundes
gesetz betr. die persönliche Handlungsfähigkeit und gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit.
F. Der Regierungsrat des Kantons Luzern läßt auf Abwei
sung des Rekurses antragen, indem er sich auf den Inhalt seines
Entscheides und des Gutachtens des Amtsgehilfen beruft, ohne
dabei die tatsächlichen Ausführungen der Rekursschrift als unzu
treffend zu bestreiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf die Annahme der ersten Instanz, die Rekurrentin leide
an einem geistigen Gebrechen, stellte der Regierungsrat bei seinem
Entscheide nicht mehr ab, wobei er davon ausging, daß der ge
nannte Bevormundungsgrund nach Maßgabe der kantonalen Ge
setzgebung nur in einem besonders hiefür vorgeschriebenen, in casu
aber nicht beobachteten Verfahren hätte gültig festgestellt werden
können. Demnach hat auch das Bundesgericht auf jene Annahme
der untern Vormundschaftsbehörde keine Rücksicht zu nehmen und
müßte also zu einer Aufhebung des regierungsrätlichen Erkennt
nisses dann gelangen, wenn die Gründe, auf welche dieses selbst
sich stützt, die verfügte Beschränkung der Rekurrentin in ihrer
Handlungsfähigkeit bundesrechtlich nicht zu rechtfertigen ver
möchten.
- Dabei ist zunächst zu bemerken, daß nicht allein ein gänz
licher Entzug, sondern auch eine bloße Beschränkung der Hand
lungsfähigkeit, als welche sich die Verbeiständung des luzernischen
Rechtes darstellt, nur innert den Grenzen stattfinden kann, welche
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1881 der kanto
nalen Gesetzgebung zieht (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesg.
Entsch., Bd. XVIII, Nr. 80, S. 469 f.). Der vorliegendenfalls
zur Anwendung gebrachte 12 des luzernischen Vormundschafts
gesetzes erklärt nun die Verbeiständung als statthaft, wenn
jemand durch leichtfertige oder verschwenderische Lebensweise oder
Geschäftsführung derart wirtschaftet, daß für ihn oder auch für
diejenigen Personen, für welche er zu sorgen verpflichtet ist, ein
steht. Es läßt sich jedenfalls nicht sagen,
Notstand zu befürchten
daß diese Verbeiständungsgründe weiter gehen, als der Bundes
gesetzgeber es gestattet; sie decken sich vielmehr im wesentlichen
materiell mit den Voraussetzungen, von welchen Ziff. 1 des
Art. 5 leg. cit. den Entzug oder die Minderung der Handlungs
fähigkeit abhängig macht, insoweit, als diese Maßnahmen daselbst
für zulässig erklärt werden im Falle der Verschwendung und einer
Vermögensverwaltung, welche nach der Art und Weise ihrer
Führung die Gefahr künftigen Notstandes in sich birgt.
Es frägt sich also nur noch, ob die geltend gemachten Bevor
mundungsgründe nach ihrer tatsächlichen Seite hin gerechtfer
tigt seien. Gegenüber der Rekurrentin liegt nun lediglich das vor,
daß sie von Pächter Wolf wegen injuriöser Außerungen einge
klagt wurde, daß sie, und zwar wie es scheint, bloß, um nach
Maßgabe der luzernischen Gesetzgebung den Wahrheitsbeweis in
diesem Prozesse erbringen zu können, ihrerseits eine Strafklage
gegen Wolf anstrengte und daß endlich die beiden Rechtsstreitig
keiten zu ihren Ungunsten endigten, infolgedessen sie circa 1000 Fr
an Kosten zu bezahlen hatte. Mit diesem Tatbestande kann vor
erst die nötige faktische Grundlage für den Verbeiständungsgrund
der leichtfertigen oder verschwenderischen Lebensweise
Sinne des 12 cit., bezw. der Verschwendung im Sinne
des Bundesgesetzes, nicht als vorhanden angesehen werden. Denn
darunter läßt sich gewiß nicht die wenn auch ganz ungerecht
fertigte Veranlassung von Prozessen und daraus entstehender
Kosten subsumieren, sondern es wäre eine solche Handlungsweise
allenfalls dem Begriffe der leichtfertigen, die Befürchtung eines
Notstandes nahelegenden Geschäftsführung im Sinne des
12 cit., bezw. des Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes zu unter
stellen. Indessen erscheint auch von diesem Gesichtspunkte aus
betrachtet eine solche Gefährdung der ökonomischen Existenz der
Rekurrentin durch unbesonnenes Prozessieren nach den Akten als
ausgeschlossen: Die beiden Prozesse, auf die verwiesen wird, stehen
in engem Zusammenhang. Daß Rekurrentin sonst noch in Rechts
streitigkeiten sich eingelassen und überhaupt einen ihr Vermögen
gefährdenden Hang zum Prozeßführen habe, ist nicht ersichtlich
und auch vorinstanzlich nicht behauptet worden. Dazu kommt,
daß der Pächter Wolf sie zuerst belangte, daß sie also zur Ein
lassung auf die Sache genötigt war. Und wenn sie anderseits
nachher als Klägerin im Strafprozesse auftrat, so scheint dies eben,
wie erwähnt, lediglich zum Zwecke geschehen zu sein, um durch
Erbringung des Wahrheitsbeweises sich der gegen sie erhobenen
Injurienklage widersetzen zu können. Noch zu beachten ist dabei,
daß in dem Gutachten des Amtsgehilfen von Sursee, auf welches
das angefochtene Erkenntnis sich stützt, selbst erklärt wird, der
Pächter Wolf müsse laut der Motivierung der ergangenen gericht
lichen Urteile durch die Art der Benutzung der Pachtliegenschaft
etwelche Veranlassung zu den Prozessen gegeben haben, und daß
auch die Vorinstanz die tatsächlichen Angaben in der Rekurs
schrift, mit welchen die Rekurrentin ihr Vorgehen rechtfertigt
nicht als unrichtig bestreitet und der Rekurrentin namentlich die
Eigenschaft der Sparsamkeit und richtiger Rechnungsführung
ticht abspricht. Nach alledem läßt sich aber unmöglich sagen, es
ei für die verfügte Beschränkung der Rekurrentin in der Hand
lungsfähigkeit genügend Grund vorhanden, um so weniger als
ihre Handlungsweise offenbar wesentlich dem berechtigten Gefühle
entsprang, die Interessen ihrer Kinder als Eigentümer der frag
lichen Pachtliegenschaft bestmöglichst wahren zu sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das angefochtene
Erkenntnis des luzernischen Regierungsrates vom 16. November
1901 aufgehoben.