Full text
- Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen
Camenzind.
Art. 110 Abs. 3, 117, Abs. 2 Sch. u. K.-Ges. Recht der Mehrerlös
Pfändungsgläubiger, die Verwertung zu verlangen.
I. Die Firma Bolliger Cie. ließ gegenüber dem Rekurrenten
Josef Camenzind für eine Forderung von circa 50 Fr. eine Pfän
dung vornehmen, die sich unter anderm auch im Sinne von Art.
110, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes auf Gegenstände erstreckte,
welche einer frühern Gläubigergruppe bereits zugepfändet waren.
Das Begehren von Bolliger Cie. auf Verwertung dieser (auf
674 Fr. geschätzten) Gegenstände wurde vom Betreibungsamte ab
gewiesen, mit der Begründung, es sei völlig zwecklos, da vorlie
genden Falles kein Mehrerlös denkbar sei. Eine hiegegen gerichtete
Beschwerde der betreibenden Firma beschied die untere Aufsichtsbe
hörde abschlägig, indem sie unter Berufung auf den Kommentar
Jäger, Ziff. 4 zu Art. 117 erklärte, ein Verwertungsbegehren ab
seiten der Pfandgläubiger am Mehrerlös könne nur gestattet
werden, wenn nach der Schätzung der Gegenstände in der Pfän
dungsurkunde im Momente des Verwertungsbegehrens ein solcher
Mehrerlös sich überhaupt als möglich darstelle,
Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Bolliger Cie. ihre
Beschwerde weiterzogen, schützte sie durch Entscheid vom 24. Sep
tember 1902 mit der Begründung, daß nach dem bestimmten
Wortlaut des Art. 117 des Betreibungsgesetzes die gemäß Art.
110 Abs. 3 pfändenden Gläubiger gleichfalls die Verwertung der
Pfandobjekte verlangen können.
II. Gegen diesen Entscheid ergriff der Schuldner Camenzind
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht, indem er auf Auf
rechthaltung der betreibungsamtlichen Verfügung bezw. des erstin
stanzlichen Beschwerdeentscheides antrug.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 110 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes, auf welchen die in
Frage stehende Bestimmung des Art. 117 Abs. 2 dieses Gesetzes
Bezug nimmt, erklärt, daß bereits gepfändete Vermögensstücke
neuerdings soweit gepfändet werden können, als deren Erlös nicht
den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden
hat, auszurichten sein wird. Wie aus dieser Fassung des Gesetzes
deutlich hervorgeht und übrigens auch wiederholt erkannt wurde,
bildet nicht etwa der allfällige Mehrerlös aus den neuerdings ge
pfändeten Objekten den Gegenstand dieser spätern Pfändung; son
dern es ergreift dieselbe die genannten Objekte selbst, wobei das
dadurch begründete Pfändungspfandrecht sich von demjenigen der
frühern Gruppe lediglich dadurch unterscheidet, daß es ihnen im
Range nachgeht und also, insoweit sie fortbestehen, erst nach deren
Deckung auf Befriedigung Anspruch machen kann.
Hievon ausgegangen läßt aber Art. 117 Abs. 2 nur die ihm
vorinstanzlich gegebene Auslegung zu, wonach der später pfän
dende Gläubiger in seiner Befugnis, das Verwertungsbegehren zu
stellen, nicht weiter beschränkt ist, als irgend ein anderer Gläubiger.
Denn alsdann widerstrebt der restriktiven Interpretation des Re
kurrenten nicht bloß, wie bereits die kantonale Aufsichtsbehörde
bemerkte, die unbedingte, vorbehaltslose Ausdrucksweise des Gesetzes,
sondern auch die rechtliche Natur des in Frage stehenden Verhält
nisses. Haften dem nachträglich pfändenden Gläubiger wirklich die
betreffenden Pfändungsstücke als Exekutionsobjekte, so geht es nicht
an, ihm die Möglichkeit der freien Geltendmachung seiner an sich
gesetzlich bestehenden Betreibungsrechte zu entziehen und die weitere
Fortsetzung des Verfahrens in das Ermessen des Amtes zu stellen.
Der von diesem vorgenommenen Schätzung darf eine maßgebende
Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfange ein Mehr
erlös zu erwarten stehe, nicht beigemessen werden. Denn die amt
liche Schätzung hält sich für die Regel unter dem wahren Ver
kaufswerte der Objekte mit Rücksicht auf die Erfahrungstatsache,
daß dieser Wert bei Zwangsveräußerungen weniger leicht erreicht
wird. Es kann aber dem gegenüber vorkommen, daß bei der
Steigerung die Objekte mehr als die Schätzungssumme gelten,
welchen Fall das Gesetz in Art. 126 denn auch ausdrücklich vor
sieht. Sodann sind überhaupt die Chancen einer Gant von vielen
Zufälligkeiten und von Anderungen der Konjunkturen abhängig
und läßt sich insbesondere oft nicht erkennen, welche Wirkungen
die Teilnahme der einzelnen Kaufliebhaber auf den Erlös haben
wird, zumal wenn der betreibende Gläubiger selbst als Bieter auf
tritt und somit der Erlös eventuell zur Deckung seiner Forderung
dient. Bei dieser Sachlage darf dem nachträglich pfändenden
Gläubiger auch dann, wenn das Amt über den Ausgang der
Steigerung anderer Ansicht sein sollte, die Vornahme der Verwer
tung in einem nach seiner Ansicht seinen Interessen günstig
scheinenden Momente nicht verweigert werden, umsoweniger, als
die vorangehenden Gläubiger infolge ihrer privilegierten Stellung
häufig auf einen vorteilhaften Zeitpunkt für die Nealisation der
Objekte nicht Bedacht zu nehmen brauchen. Durch die frühere
Vornahme der Gant wird faktisch auch niemand geschädigt: Denn
halten die andern Betreibenden an ihren Betreibungen fest, so
muß die Verwertung doch für sie erfolgen, andernfalls aber kann
der nachgehende Pfändungsgläubiger den ganzen Verwertungserlös
zur Deckung seiner Forderung beanspruchen. Und sodann ist auch
nicht zu besorgen, daß letzterer sein Recht, ohne weitern Vorbehalt
Verwertung zu verlangen, mißbrauche, indem er ja gerade infolge
seines bloß subsidiären Anspruches am Erlöse ein persönliches
Interesse an einem möglichst guten Steigerungsergebnisse hat. End
lich könnte, wenn eine Zurückweisung seines Verwertungsbegehrens
aus dem vom Amte angegebenen Grunde als statthaft erklärt
würde, hiemit für ihn die nachteilige Folge eintreten, daß er trotz
tatsächlich ungenügenden Wertes der Pfändungsobjekte noch keinen
Verlustschein im Sinne des Art. 115 des Betreibungsgesetzes aus
gestellt erhielte und deshalb verhindert wäre, die dem Verlust
scheingläubiger zustehenden gesetzlichen Rechte auszuüben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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