- Urteil vom 30. September 1903 in Sachen
Einwohnergemeinde Twann gegen
Regierungsrat Bern und Einwohnergemeinde Erlach.
Rekurs gegen einen regierungsrätlichen Entscheid, durch den ein Stück
Land einer Gemeinde zugeteilt worden ist, von seiten einer im Ver
fahren hierüber nicht beteiligten Partei. Einrede der Verspätung.
Beginn der Rekursfrist.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Mit Beschluß vom 28. Mai 1892 teilte der Regierungsrat
des Kantons Bern einen infolge der Jura Gewässer Korrektion
zwischen der St. Petersinsel im Bielersee und der Gemeinde Erlach
trocken gelegten Landstreifen, genannt Heidenweg", der Gemeinde
Erlach zu. Am 20. Dezember 1902 richtete der Gemeinderat Twann
an die Staatskanzlei des Kantons Bern die Anfrage, wann und
wie dieser Beschluß betreffend die Zuteilung des Heidenwegs an
Erlach dem Gemeinderat von Twann mitgeteilt worden sei. Die
Staatskanzlei antwortete unterm 5. Januar 1903, daß der frag
liche Regierungsratsbeschluß am 9. Juni 1892 dem Regierungs
statthalteramt Erlach zu Handen der Gemeinde Erlach und der
Amtsschreiberei eröffnet worden sei, an letztere mit dem Auftrag,
die Zufertigung und Eintragung ins Grundbuch zu veranlassen.
Dieser Mitteilung lag ein Protokollauszug über den Beschluß bei.
B. Mit Rechtsschrift vom 3. März 1903 beschwerte sich der
Gemeinderat Twann namens der Einwohnergemeinde über den
Regierungsratsbeschluß vom 28. Mai 1892 wegen Verletzung der
Kantonsverfassung und von Art. 4 der Bundesverfassung mit
dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Es wird geltend
gemacht, der Heidenweg gehöre zum Gemeindebezirk Twann, und
des längern ausgeführt, daß der angefochtene Beschluß, der ihn
der Gemeinde Erlach zuteile, Art. 63 der Kantonsverfassung (der
bestimmt, daß die Veränderung in der Umschreibung bestehender
Gemeinden nach Anhörung der Beteiligten durch Dekret des
Großen Rates erfolgt) und Art. 4 Bundesverfassung verletze, und
zwar die letztere Verfassungsbestimmung deshalb, weil die Gemeinde
Twann vor der Zuteilung an Erlach nicht angehört worden sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Ver
nehmlassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs
wegen Verspätung nicht einzutreten, und hiezu ausgeführt: Die
Gemeinde Twann sei an dem Verfahren, das zur Zuteilung des
Heidenwegs an Erlach geführt habe, gar nicht interessiert, noch
als Partei beteiligt gewesen. Der Beschluß des Regierungsrates
vom 28. Mai 1892 sei ihr daher auch nicht mitgeteilt worden.
Die nachträgliche Übersendung eines Protokollauszuges durch die
Staatskanzlei auf Verlangen der Gemeinde sei natürlich keine
Mitteilung im Rechtssinn. Da somit eine Eröffnung des Be
schlusses im Sinne von Art. 178, Ziff. 3 O. G. nicht vorliege,
laufe die 60tägige Rekursfrist von der sonstigen Kenntnisnahme
an, sei also längst abgelaufen; denn es sei dem Gemeinderat
Twann unbestreitbar schon seit Jahren bekannt, daß der Heiden
weg durch Regierungsratsbeschluß der Gemeinde Erlach zugeteilt
worden sei. Der Regierungsrat hat im weitern geltend gemacht,
daß der Gemeinderat Twann, da er einen Eingriff des Regierungs
rates in die gesetzgebende Gewalt behaupte, sich zuerst hätte an
den Großen Rat des Kantons Bern als die oberste Staatsbehörde
wenden sollen. Bevor eine Außerung des Großen Rates über
diesen Beschwerdegrund provoziert und so der kantonale Instanzen
zug erschöpft sei, habe das Bundesgericht keinen Anlaß, einzu
schreiten. Eventuell hat der Regierungsrat die Legitimation der
Einwohnergemeinde Twann in formeller und materieller Beziehung
bestritten und ganz eventuell Abweisung des Rekurses als materiell
unbegründet beantragt.
Die Einwohnergemeinde Erlach hat sich diesen Anträgen des
Regierungsrates angeschlossen;
in Erwägung:
- Die 60tägige Frist zur staatsrechtlichen Beschwerdeführung
vor Bundesgericht läuft entweder von der ordnungsmäßigen Pub
likation des angefochtenen allgemein verbindlichen kantonalen Er
lasses, oder der Mitteilung der den Beschwerdeführer persönlich
betreffenden Verfügung einer kantonalen Behörde an (Art. 178
O. G.). Der von der Rekurrentin angefochtene Beschluß des Re
gierungsrates des Kantons Bern hat nun nicht den Charakter
eines Erlasses allgemein verbindlicher Natur; denn er schafft nicht
eine Norm des objektiven Rechtes, die für jedermann, den es an
geht, Gültigkeit beansprucht, sondern er regelt lediglich ein spezielles
Rechtsverhältnis und richtet sich nur gegen einen von vornherein
bestimmten engern Kreis von Rechtssubjekten. Er ist demgemäß
auch nie publiziert worden. Die Rekursfrist gegen diesen Beschluß
kann daher nur von der Mitteilung an laufen. Nun kann hier
unter lediglich die amtliche Mitteilung an die am Verfahren vor
den kantonalen Instanzen beteiligten Parteien verstanden werden.
Daß die bloße sonstige Kenntnisnahme genüge, läßt sich mit dem
klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinen. Auch die nachträg
liche Übersendung eines Protokollauszuges an einen Dritten, der
nicht Partei war, auf dessen Verlangen, wie es an die Rekurrentin
geschah, ist keine amtliche Mitteilung einer Verfügung im ange
gebenen Sinn. Eine solche Mitteilung hat die Rekurrentin über
haupt nie erhalten und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie
an dem Administrativverfahren, das zum angefochtenen Beschluß
geführt hat, gar nicht beteiligt war. Hieraus folgt aber, daß der
Rekurrentin eine Rekursfrist in Bezug auf diesen Beschluß über
haupt nicht läuft; der Rekurs ist also nicht verspätet, wie der
Regierungsrat geltend macht, sondern insofern verfrüht, als zur
Zeit eine für die Rekurrentin anfechtbare Administrativverfügung
überhaupt noch nicht vorliegt. Daß sich die bindende Kraft eines
Entscheides auf diejenigen Personen beschränkt, die am Verfahren
beteiligt waren, ist ein allgemeiner Grundsatz, der auch für Ver
waltungsakte gilt, und es kommt für die Frage, ob eine Person
beteiligt war, auch im Administrativverfahren lediglich darauf an,
ob sie tatsächlich als Partei zugelassen und behandelt worden ist,
und nicht darauf, ob sie materiell am Verfahren interessiert war
oder sogar gesetzlich zur Partei berufen gewesen wäre. Der ange
fochtene Beschluß mag die Interessen der Rekurrentin tatsächlich
berühren; formell verletzt er jedoch keine Rechte derselben, weil
seine bindende Kraft sich nicht auf sie erstreckt, und weil es ihr
daher jeder Zeit freistehen muß, in Bezug auf die streitige Frage
der Zugehörigkeit des Heidenwegs einen neuen Administrativ
entscheid zu provozieren.
2. Da aus dem angefochtenen Grunde auf den Rekurs nicht
einzutreten ist, fallen Erörterungen darüber, ob im übrigen die
Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerdeführung vorliegend
gegeben wären, als überflüssig dahin. Nur das sei hier noch be
merkt, daß auf den Rekurs auch deshalb zur Zeit nicht hätte ein
getreten werden können, weil die Rekurrentin sich über einen Ein
griff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt beschwert und es
ihr daher hätte anheimgestellt werden müssen, zunächst an den
Großen Rat des Kantons Bern, als an die oberste Staatsbehörde
des Kantons, zu gelangen. (Vgl. auch Urteil i. S. Schaad gegen
Bern, vom 6. Juni 1901);
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.