Full text
- Urteil vom 12. November 1903 in Sachen
Rhätische Aktienbrauereien gegen Graubünden.
Bedeutung der Gewährleistung des verfassungsmässigen Richters.
Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses bei Möglichkeit einer
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht gegen das angefochtene
Urteil, Art. 182 Abs. 1 Org.Ges.
Das Bundesgericht hat,
sich ergeben
A. Im Oktober und September 1902 wurden in Landquart
10 Bierfäßchen der Rhätischen Brauereien konfisziert, die laut den
mit sog. Quartalbezeichnung versehenen Eichzeichen im 1. und 2.
Quartal 1900 zum letzten Male geeicht worden waren. Der
Kreisgerichtsausschuß V Dörfer verurteilte infolgedessen die Braue
reien am 10. November 1902 zu einer Buße von 2 Fr. per Fäß
chen, also total 20 Fr., weil nach der kantonalen Verordnung über
Maß und Gewicht von 1876 die Eigentümer von Bierfässern
verpflichtet seien, diese wenigstens alle zwei Jahre eichen zu lassen.
Das Urteil beruft sich außerdem auf die Bußenbestimmung des
Art. 7 der kanionalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Maß und Gewicht, die vom 17. Juni 1853 und 6. Juni
1857 datiert. Den gegen das Urteil von den Rhätischen Brauereien
ergriffenen Rekurs wies der Kleine Rat des Kantons Graubün
den am 6. Februar 1903 ab.
B. Gegen diese beiden Entscheide haben die Rhätischen Braue
reien rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es seien dieselben aufzuheben. Die Be
schwerde wird zunächst darauf gestützt, daß die Rekurrentin ihrem
verfassungsmässigen Richter entzogen worden sei in Mißachtung
des Art. 9 K. V. Das angebliche Delikt sei nämlich in Chur
verübt worden und nicht im Bezirk V Dörfer; denn die fraglichen
Fäßchen seien in Chur aufgefüllt worden. Dort sei also das Bier
gemessen und in Verkehr gebracht worden, während die Fäßchen
im Bezirk V Dörfer nur als Transportgefäße und nicht als
Hohlmaße gebraucht worden seien. Der Gebrauch nicht richtig
geeichter Fäßchen als Transportgefäße sei aber nicht strafbar.
Hieraus folge, daß der Kreisgerichtsausschuß V Dörfer nicht
der gesetzliche Richter für die Untersuchung und Aburteilung des
angeblichen Vergehens gewesen sei. In zweiter Linie beschwert sich
die Rekurrentin darüber, daß in den angefochtenen Entscheiden
kantonale Verordnungen angewendet worden seien, statt den Nor
men der eidgenössischen Gesetzgebung über Maß und Gewicht,
speziell Art. 15 des Bundesgesetzes und Art. 15 und 68 der
eidgenössischen Vollziehungsverordnung. Es wird ausgeführt, daß
bei richtiger Anwendung des eidgenössischen Rechtes die Rekur
rentin hätte freigesprochen werden müssen, weil nach Art. 15
und 68 Vollz. Verordnung Bierfäßchen nur alle 3 Jahre ge
eicht werden müßten und eine Quartalbezeichnung bei den Eich
zeichen unzulässig sei, und weil die Kantone nicht befugt seien,
hievon abweichende Bestimmungen aufzustellen (B. V., Art. 40).
Es sollen die angefochtenen Entscheide daher eine materielle Rechts
verweigerung enthalten und den Grundsatz der Gleichheit der
Bürger vor dem Gesetze (Art. 4 B. V.) verletzen.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und der Kreis
richtsausschuß V Dörfer haben auf Abweisung der Beschwerde
angetragen;
in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde, so
weit eine Verletzung des Art. 9 K. V. geltend gemacht wird,
zweifellos kompetent (Art. 175 Ziff. 3 O. G.). Dagegen ist der
Rekurs in diesem Punkte ohne weiteres als materiell unbegründet
abzuweisen. Die Gewährleistung des verfassungsmäßigen Richters
(Art. 9 K. V.) hat, wie das Bundesgericht wiederholt ausge
sprochen hat (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 441 f.),
nicht die Bedeutung, daß dadurch die kantonalrechtlichen Bestim
mungen über Gerichtsstand in Civil und Strafsachen zu Bestand
teilen des Verfassungsrechtes erhoben würden; sondern sie schließt
nur die Aufstellung von Ausnahmegerichten oder die willkürliche
Mißachtung der Gerichtsstandsnormen im Einzelfall aus. Die
Rekurrentin ist nun aber weder vor ein Ausnahmegericht gestellt
worden, noch hat sie behauptet, geschweige denn dargetan, daß der
Gerichtsausschuß V Dörfer und der Kleine Rat bei der Lösung
der Zuständigkeitsfrage sich aus reiner Willkür über gesetzliche
Vorschriften hinweggesetzt hätten.
- In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin wegen Rechts
verweigerung und ungleicher Behandlung, also wegen Verletzung
des Art. 4 B. V., die darin liegen soll, daß der Gerichtsausschuß
V Dörfer und der Kleine Rat an Stelle der eidgenössischen Nor
men über Maß und Gewicht kantonale Strafbestimmungen an
gewendet und die bundesrechtlich statuierte Eichfreiheit mißachtet
hätten. Es frägt sich, ob für diese Beschwerde überhaupt der
staatsrechtliche Rekurs zulässig ist. Aus Art. 182 O. G. ergibt
sich nämlich der Grundsatz, daß auf eidgenössischem Boden nicht
für eine Sache zwei verschiedene mit einander kollidierende Rechts
mittel gegeben sein sollen, und die Bundesbehörden haben denn
auch in Anwendung dieses Grundsatzes stets daran festgehalten,
daß, wo die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 160
ff. O. G. besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen ist,
Nun ist zweifellos, daß der Rekurrentin die Kassationsbeschwerde
offen gestanden hätte; denn sie beschwert sich über ein kantonales
Strafurteil (Art. 160) mit der Behauptung, daß es eidgenössische
Rechtsvorschriften verletze (Art. 163). Es kann daher auf den
vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs, was den zweiten Beschwerde
punkt anbetrifft, wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein
getreten werden;
erkannt:
Die Beschwerde wegen Verletzung der Kantonsverfassung (Art.
- wird abgewiesen. Im übrigen wird auf den Rekurs nicht ein
getreten.
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