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- Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen
Fritsche.
Kompetenzstück im Sinne des Art. 92 Ziff. 4 Sch.- u. K.-Ges. (Milchkuh),
Verkauf desselben; Verneinung der Frage der Unentbehrlickkeit,
weil der Schuldner den Erlös lediglich zur Durchführung seines
Ehescheidungsprozesses verwenden will.
I. Dem Rekurrenten Fritsche wurde, als er in Konkurs fiel,
eine Milchkuh als Kompetezstück zugewiesen. Er verkaufte dieselbe,
worauf das Konkursamt den Erlös zur Masse zog. Fritsche ver
langte auf dem Beschwerdewege, es sei ihm dieser Erlös als
Kompetenzobjekt zu belassen. Wie die erste Instanz (in ihrer Ver
nehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde) angibi, erklärte
vor ihr der Beschwerdeführer (welcher mit seiner Familie sich
überworfen hat und von ihr getrennt lebt): er werde die ge
nannte Summe dazu verwenden, um seinen Ehescheidungsprozeß
durchzuführen.
Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die
obere Aufsichtsbeschwerde führte in ihrem Entscheide vom 24. No
vember 1902 aus: Die Voraussetzung von Art. 92 Ziff. 4, wo
nach die Kuh für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich
sein müsse, treffe nicht mehr zu, da Rekurrent für seine Familie
nicht sorge, ja sie sogar bekämpfe. Überdies sei der Erlös aus
einem Kompetenzstück gemäß Archiv I, Nr. 37, pfändbar.
II. Innert nützlicher Frist ergriff Fritsche die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt
Abweisung seines Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vom Rekurrenten des nähern erörierte Frage, ob und
unter welchen Umständen an Stelle eines vom Schuldner ver
äußerten Kompetenzstückes dem daraus erzielten Erlös Kompe
tenzqualität zukomme, braucht hier grundsätzlich nicht untersucht
zu werden. Es genügt, als feststehend zu betrachten, daß der
Erlös jedenfalls dann nicht Kompetenzqualität haben kann, wenn
er in keiner Weise an Stelle des veräußerten Kompetenzstückes
die Funktionen eines dem Schuldner und seiner Familie zum
Unterhalte unentbehrlichen Vermögensstückes versieht. Derart liegt
aber der Fall hier: Gegenüber seiner Familie übt der mit ihr in
Unfrieden lebende Rekurrent eine Unterstützungspflicht nicht mehr
aus und kann auch selbst nicht behaupten, daß er zur Ausübung
einer solchen Pflicht den streitigen Betrag beanspruchen wolle. Daß
der Betrag aber für seinen persönlichen Unterhalt ein unumgäng
lich notwendiger Ersatz des veräußerten Kompetenzstückes sei, ist
nicht nur in keiner Beziehung dargetan, sondern muß geradezu
als ausgeschlossen angesehen werden, angesichts der (als akten
mäßig erwiesen anzusehenden) Erklärung des Rekurrenten vor
erster Instanz, er gedenke das Geld zur Durchführung seines
Ehescheidungsprozesses zu verwenden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Keywords
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