druck aus einer andern, zumal ausländischen, Zeitung sei. Der
Redaktor des Tagblattes sei daher in erster Linie haftbar und
könnte seine Verantwortlichkeit nur dann ablehnen, wenn er einen
andern belangbaren Autoren zu nennen im Stande wäre. Dies
sei nicht der Fall, weil die katholischen Blätter nicht vor den
luzernischen Gerichten Rede stehen, sondern in Olten belangt
werden müßten. Auch beruhe die Vollziehung von Polizeiurtheilen
zwischen den einzelnen Kantonen lediglich auf der Reciprocität
und sei von Bundes wegen nicht geregelt.
2. In der Materie müsse zwar anerkannt werden, daß eine
öffentliche Kritik öffentlicher Zustände und Vorkommenheiten in
der Presse zulässig und erlaubt sei; allein diese Kritik müsse
immer so ausgeübt werden, daß deren Form nicht selbst als In
jurie sich darstelle. In den eingeklagten Ausdrücken liege nun
zwar nicht
aber ein Angriff auf die Ehre des Klägers, der sich
als Verleumdung, wohl aber als Beleidigung qualifizire. Denn
abgesehen davon, was von der in der Presse vielfach erörterten
Blutschwitzereigeschichte zu halten sei, so sei bestritten und nicht
bewiesen, daß Kläger der intellektuelle Urheber oder Veranlasser
der gerügten Vorkommenheiten gewesen sei.
C. Mittelst Beschwerdeschrift vom 21. März d. J. focht Re
daktor Stutzer dieses Urtheil "hinsichtlich des Motivs 1. und der
Dispositive" an und beantragte Aufhebung desselben, als mit
Art. 55 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend.
Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an:
-
Durch Art. 55 der Bundesverfassung sei die Preßfreiheit
gewährleistet. Die Gesetzgebung über den Mißbrauch derselben
stehe zwar den Kantonen zu; allein es sei selbstverständlich,
daß die kantonalen Gesetze nichts enthalten dürfen, was dem ga
rantirten Prinzipe der Preßfreiheit zuwiderlaufe. Nun stelle das
luzernische Preßgesetz in . 2 bezüglich der Verantwortlichkeit für
in
Preßerzeugnisse die gewöhnlichen Grundsätze auf, wonach
erster Linie der Verfasser hafte. In dem Prozesse zwischen dem
es
Vikar Schuhmacher und der Redaktion des Tagblattes sei
aber klar gewesen, daß nicht diese Redaktion der Verfasser der
eingeklagten Artikel sei, sondern als Verfasser die katholischen
Blätter von Olten erscheinen, welche im Tagblatte auch ausdrück
sei
lich genannt worden seien. Angesichts dieser Quellenangabe
die Reflexion des luzernischen Obergerichtes, durch welches als
Verfasser der Redaktor des luzernischen Tagblattes supponirt werde,
eine durchaus unzulässige.
-
Mit mehr Recht mache das obergerichtliche Urtheil den Re
daktor des Luzerner Tagblattes für den inkriminirten Artikel
deßwegen verantwortlich, weil der Verfasser, d. h. die katholischen
Blätter, sich der luzernischen Gerichtsbarkeit entziehen. Allein hier
werde seitens des Rekurrenten der Satz aufgestellt, daß die Be
stimmung in . 2 des luzernischen Preßgesetzes, wonach der Grund
satz, daß in erster Linie für ein Preßvergehen der Verfasser der
Druckschrift hafte, in dem Falle verleugnet werde, wenn der Ver
fasser der luzernischen richterlichen Gewalt sich entziehe, mit der
durch Art. 55 der Bundesverfassung garantirten Preßfreiheit un
vereinbar sei. Da die große Mehrzahl der schweizerischen Blätter
nicht überall eigene Korrespondenten haben können, so seien die
Redaktionen solcher Blätter für alles, was außerhalb ihrer näch
ten Umgebung sich ereigne, auf die Mittheilungen anderer Blätter
angewiesen. Ein eigenes Urtheil über die Richtigkeit und Ge
nauigkeit der letztern stehe ihnen nicht zu, und um daher die
Verantwortlichkeit von sich abzuwälzen, werde die Quelle ange
geben, womit man darthun wolle, daß man die Verantwortlich
keit für die fragliche Mittheilung dem citirten Blatte überlasse
und überlassen müsse. Die Quellenangabe sei daher eine eigent
liche laudatio auctoris und vertrete nach jeder Richtung die
Nennung des Verfassers. Mache man gleichwohl auch in diesem
Falle den Redaktor des nachdruckenden Blattes verantwortlich,
so werde der politischen Presse ein gutes Stück der garantirten
Preßfreiheit thatsächlich vernichtet.
Das Prinzip, daß in erster Linie das als Quelle citirte Blatt
ins Recht gefaßt werden müsse, führe in der Schweiz weder zu
rechtlichen noch zu praktischen Inkonvenienzen; da ja Art. 60 der
Bundesverfassung sämmtliche Kantone verpflichte, alle Schweizer
bürger in der Gesetzgebung und im gerichtlichen Verfahren den
Bürgern des eigenen Kantons gleichzuhalten. Damit sei eine
ausreichende Garantie dafür gegeben, daß jedem sein Recht werden
müsse, in welchem Kanton er auch eine Klage anbringe.
-
Allerdings sei neben den nachgedruckten Artikeln auch die
eigene Reflexion des Rekurrenten eingeklagt worden. Allein
es
sei anzunehmen, daß das Obergericht wegen des letztern Artikels
allein nicht zu einem Schuldig gekommen wäre.
D. Vikar Schuhmacher erwiderte in seiner Vernehmlassung,
in
welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, Folgendes
-
Das Bundesgericht habe nicht zu prüfen, ob das luzernische
Obergericht bei der Qualifikation der eingeklagten Ausdrücke als
injuriöse richtig reflektirt habe. Deßhalb falle auch derjenige Theil
des Urtheils, welcher sich auf den eigenen Artikel des Rekurrenten
beziehe, ohne Weiters außer Betracht.
-
Was die Frage betreffe, ob eine Verletzung der Preßfreiheit
vorliege, wenn die nachdruckende Zeitung für den Inhalt der
betreffenden Mittheilung verantwortlich gemacht werde, so müsse
dieselbe verneint und die Verantwortlichkeit des nachdruckenden
Blattes als gegeben erachtet werden, ohne Unterschied ob das
erste Zeitungsblatt, aus welchem nachgedruckt worden, im In- oder
Auslande erscheine. Der Redaktor eines Zeitungsblattes habe
für den ganzen Inhalt zu haften und diese Haftbarkeit lege ihm
die Pflicht auf, in allen Fällen zu beurtheilen, ob die betreffenden
Mittheilungen wahr seien oder für wahr gelten dürfen. Der
Nachdruck sei daher verfolgbar, wenn nachgedruckte Beurtheilungen
von Personen ehrverletzender Natur seien. Die Presse habe in
dieser Hinsicht kein Privilegium zur Verbreitung verleumderischer
oder ehrverletzender Auslassungen.
-
Mit Unrecht werde . 2 des luzernischen Preßgesetzes an
gefochten; denn die Strafgesetzgebung sei Sache der Kantone und
die Aufstellung der Preßgesetzgebung denselben ausdrücklich vorbe
halten. Der . 2 des luzernischen Preßgesetzes beschränke nicht die
Preßfreiheit in unzulässiger Art, sondern beschreibe den Kreis
der verantwortlichen Personen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Da Rekurrent das Urtheil des luzernischen Obergerichtes
nach seiner ausdrücklichen Erklärung einzig hinsichtlich des ersten
Motivs ansicht, so hat das Bundesgericht lediglich zu untersuchen,
ob das genannte Gericht dadurch, daß es den Rekurrenten der
Beleidigung schuldig erklärte, obgleich wenigstens einer der
in
kriminirten Artikel unter Angabe der Quelle aus einer andern
Zeitung, den katholischen Blättern, abgedruckt worden war, sich
einer Verletzung der in Art. 55 der Bundesverfassung garan
tirten Preßfreiheit schuldig gemacht habe.
-
Nun haftet nach . 2 des luzernischen Preßgesetzes für straf
bare Handlungen, die durch das Mittel der Druckerpresse verübt
werden, zunächst der Verfasser der Druckschrift und tritt die Ver
antwortlichkeit des Herausgebers, Verlegers, Druckers, nur inso
fern ein, als die Herausgabe und Verbreitung der Druckschrift ohne
Willen und Wissen des Verfassers stattgefunden hat, oder derselbe
nicht entdeckt werden kann, oder außer dem Bereiche der luzer
nischen Gerichtsgewalt sich befindet. Daß das angefochtene Urtheil
gegen diese Bestimmung verstoße, kann offenbar nicht behauptet
werden, denn da die katholischen Blätter in Olten, Kanton
Solothurn, erscheinen und daher nicht vor die Gerichte des Kan
tons Luzern gezogen werden können, so war die letzte der Vor
aussetzungen, unter welchen nach dem luzernischen Gesetze der
Herausgeber für ein Preßerzeugniß zu haften hat, in der That
und wie Rekurrent übrigens auch selbst anerkennt, vorhanden.
-
Rekurrent macht nun aber geltend, daß die Bestimmung
des luzernischen Preßgesetzes, wonach der Herausgeber für ein
mittelst der Druckerpresse verübtes Vergehen schon dann hafte, wenn
der Verfasser der luzernischen Gerichtsbarkeit entrückt sei, gegen
die Preßfreiheit verstoße. Allein es kann diese Frage hier füglich
unerörtert bleiben, da es sich in Wirklichkeit offenbar nicht sowohl
darum handelt, die Voraussetzungen festzustellen, unter welchen
der Herausgeber einer Druckschrift für den Verfasser eines inkri
minirten Artikels die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernehmen
muß, als vielmehr um die, augenscheinlich hievon verschie
dene, Frage der selbständigen Strafbarkeit reproduzirter Zeitungs
artikel.
-
In dieser Hinsicht kann nun den Kantonen, denen gemäß
Art. 55 der Bundesverfassung die Gesetzgebung gegen den Miß
brauch der Presse zusteht, nicht verwehrt werden, das gemeine Recht
zur Anwendung zu bringen und demnach die Reproduktion von
Zeitungsartikeln rechtlich gleich zu behandeln, wie die mündliche
oder schriftliche Weiterverbreitung der mündlichen oder schriftlichen
Aeußerung eines Andern; so daß also der Redaktor oder Heraus
geber einer Zeitung, welcher den Wiederabdruck eines in einer
andern Zeitung erschienenen Artikels veranlaßt, die strafrechtliche
Verantwortlichkeit in allen denjenigen Fällen durch Nennung der
Quelle nicht von sich abwenden kann, in denen auch bei bloß
mündlicher oder schriftlicher Weiterverbreitung die Nennung des
Gewährsmannes die strafrechtliche Verfolgung nicht verhindern
könnte.
5. Nun hat das luzernische Obergericht den Rekurrenten wegen
der Form der inkriminirten Artikel der Beleidigung schuldig
erklärt, indem es annahm, daß die gebrauchten Ausdrücke einen
Angriff auf die Ehre des Vikar Schuhmacher enthalten. Bei Be
leidigungen oder Beschimpfungen wird aber mit der Verbreitung
oder Weitertragung in der Regel der Thatbestand des Vergehens
objektiv und subjektiv von Neuem reproduzirt und kann daher
die Nennung eines Gewährsmannes, beziehungsweise der Nach
weis, daß dieselben aus einer andern Zeitung abgedruckt worden
seien, keinen Einfluß auf die Strafbarkeit üben, und demnach die
Verantwortlichkeit des Herausgebers der reproduzirenden Zeitung
nicht aufheben.
6. Auf die Frage, ob das luzernische Obergericht durch seinen
materiellen Entscheid, d. h. dadurch, daß es in den inkriminirten
Artikeln wirklich eine strafbare Beleidigung des Vikar Schuhmacher
fand, die Preßfreiheit verletzt habe, kann das Bundesgericht, da
sie gemäß dem bereits in Erwägung 1 Gesagten ausdrücklich
seinem Entscheide nicht unterbreitet worden ist, nicht eintreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.