- Urtheil vom 22. Juni 1877 in Sachen Huser.
A. Rekurrent wurde von der Bezirksgemeinde Uri am 14. Mai
1876 entgegen seiner Protestation neuerdings zum Suppleanten
des Bezirksgerichtes Uri, welche Stelle er bereits während einer
Amtsdauer von 4 Jahren bekleidet hatte, gewählt und, da er die
Uebernahme dieses Amtes beharrlich verweigerte, am 14. Februar
1877 vom Kantonsgerichte Uri in Anwendung des . 8 des dor
tigen Amtszwanggesetzes zu einer Buße von 200 Fr., sowie zur
Bezahlung des Gerichtsgeldes verurtheilt.
B. Hierin, beziehungsweise in dem gegen ihn verübten Zwang
zur Uebernahme der genannten Beamtung für eine zweite Amts
dauer, erblickte F. Huser eine Verletzung der Art. 2 und 4 der
Bundes- und der Art. 8, 13 und 18 der Kantonsverfassung; er
stellte daher beim Bundesgerichte das Begehren, daß das Urtheil
vom 14. Februar d. J. aufgehoben werde, und führte zur Be
gründung an: In dem Amtszwange als solchem liege überhaupt
eine Mißachtung der persönlichen Freiheit und eine Kränkung kon
stitutioneller Rechte der Schweizerbürger. Jeder Bürger habe das
Recht, sich einen Beruf zu wählen, und es verstoße gegen das
Axiom, daß jeder Bürger frei sei, wenn er von einer beliebigen
Mehrheit zur Bekleidung eines Amtes gezwungen und dadurch
möglicherweise seine Existenz gefährdet werden könne. Die Staats
wohlfahrt erheische eine solche Beschränkung des Bürgers nicht,
was daraus hervorgehe, daß nur noch wenige Kantone den Amts
zwang kennen. Unleugbar gehe der Zug der Zeit dahin, diese be
engenden Schranken allmälig zu beseitigen, und wenn entgegen
gehalten werden wolle, daß die betreffende Bestimmung der Kan
tonsverfassung die bundesgemäße Garantie erhalten habe, so
sei
zu bemerken, daß in der Verfassung von Uri zahlreiche Vorschriften
sich finden, die in Folge der neuen Bundesverfassung obsolet ge
worden seien. Uebrigens gehe das Amtszwanggesetz über den Buch
staben der Verfassung hinaus.
Eventuell müsse jedenfalls ein gesetzlicher Zwang zur Ueber
nahme eines öffentlichen Amtes für eine zweite Amtsdauer nicht
geduldet werden. Denn es handle sich um eine Ausnahme von
der Regel und solche Ausnahmen müssen der striktesten Interpre
tation unterworfen werden. Nun spreche der . 18 der Kantons
verfassung von einem auf wenigstens eine Amtsdauer sich er
streckenden Amtszwange mit dem Zusatze, daß das in Aussicht
genommene Gesetz die Wiederholung solch' gezwungener Amts
dauern auf ein billiges Maximum zu beschränken habe. Das Ge
setz vom 4. Mai 1851 bestimme aber, daß ein Amtszwang für
2 resp. 3 Amtsdauern Platz greife, und erweitere also den Kreis
welchen möglichst einzuengen ihm obgelegen hätte. Insofern müsse
dieses Gesetz als ein inkonstitutionelles bezeichnet werden.
Auch sei noch auf die große Ungleichheit in Anwendung die
ses Gesetzes hinzuweisen, indem die Amtsdauer bei den einzelnen
Beamtungen eine sehr verschiedene sei, für Landammann, Land
statthalter 1 Jahr, für Gemeinderäthe 2 Jahre und für Gerichts
beamte 4 Jahre. Darin liege eine ungleiche Elle, durch welche
. 8 der Kantonsverfassung und Art. 4 der Bundesverfassung ver
letzt seien.
C. Der Regierungsrath des Kantons Uri trug auf Abweisung
der Beschwerde an. Er berief sich auf den Art. 18 der urneri
schen Kantonsverfassung von 1850/51, welcher laute: "Jeder
"Wahlfähige ist pflichtig, jede Beamtung, die durch unmittelbare
"Volkswahl oder vom Landrathe ihm übertragen wird, nach nä
"herer Vorschrift des Gesetzes über den Amtszwang anzunehmen
"und wenigstens eine volle Amtsdauer zu versehen. Das Gesetz
"hat aber die Wiederholung solch' gezwungener Amtsdauer auf
"ein billiges Maximum und zu zweckmäßiger Vertheilung dahe
"riger Lasten und Beschwerden zu beschränken" und bei der Ra
tifikation der Verfassung durch den Bund nicht angefochten wor
den sei, trotzdem die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten
Art. 2 und 4 der jetzigen Bundesverfassung schon wörtlich gleich
lautend in der Bundesverfassung von 1848 enthalten gewesen
seien. Der Bürger habe eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflich
ten, welche der Kanton ihm gemäß Art. 3 der Bundesverfassung
auflegen dürfe, sofern dadurch nicht ein Widerspruch mit der Bun
desverfassung entstehe, was in concreto keineswegs der Fall sei,
indem die Bundesverfassung den Amtszwang nicht verbiete. Der
Kanton Uri sei nun, wie andere Kantone, durch seine Verhält
nisse gezwungen, jedem Bürger die Rechtspflicht aufzuerlegen, Be
amtungen versehen zu müssen. Der Art. 18 der Verfassung be
zeichne eine Amtsdauer nur als das Minimum des Amtszwanges
und überlasse dem Gesetze die Aufstellung eines billigen Maxi
mums. Diese Billigkeit habe das Gesetz denn auch durchweg be
obachtet. Strenger als die Urner Verfassung handhaben die erst
kürzlich vom Bunde genehmigten Verfassungen von Schwyz und
insbesondere von Appenzell A.-Rh. den Amtszwang.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat
(vergl. insbesondere Urtheil in Sachen Farina vom 11. Februar
1876 und in Sachen Eheleute G. vom 29. Dezember 1876, ab
gedruckt in der offiziellen Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen, Bd. II, S. 118, Erw. 1, und S. 509, Erw. 9), ist
dasselbe innert der ihm in Art. 113 der Bundesverfassung und
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege eingeräumten Kompetenzen, als Staatsgerichtshof,
Beschwerdeinstanz bezüglich aller Verfügungen kantonaler Behör
den, somit auch gegen Strafurtheile kantonaler Gerichte. Es kann
demnach der Rekurs gegen das vorliegende Straferkenntniß des
urnerischen Kantonsgerichtes vom 14. Februar d. J. keineswegs
von vornherein zurückgewiesen werden, sondern ist zu untersuchen,
ob dasselbe im Widerspruch mit Vorschriften der Bundes- oder
Kantonsverfassung stehe. Dieß ist nun aber keineswegs der Fall.
2. Wie nämlich allseitig anerkannt wird und aus Art. 18 der
urnerischen Kantonsverfassung klar hervorgeht, spricht letztere den
Amtszwang ausdrücklich aus, indem jene Verfassungsbestimmung
jeden Wahlfähigen verpflichtet, jede Beamtung, die durch unmit
telbare Volkswahl oder vom Landrathe ihm übertragen wird, nach
näherer Vorschrift des Gesetzes über den Amtszwang anzuneh
men und wenigstens eine volle Amtsdauer zu versehen, und
im Fernern dem Gesetze anheimstellt, die Wiederholung solch' ge
zwungener Amtsdauern auf ein billiges Maximum und zu zweck
mäßiger Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden zu be
schränken. Hienach ist die Pflicht zur Uebernahme eines Amtes
im Kanton Uri eine in der Verfassung festgestellte allgemeine
Bürgerpflicht, und zwar keineswegs, wie Rekurrent meint, mit
Beschränkung auf eine einzige Amtsdauer; denn Art. 18 der Kan
tonsverfassung sagt: "wenigstens eine volle Amtsdauer zu ver
sehen" und erklärt es als Sache des Gesetzes, über die Wieder
holung solch' gezwungener Amtsdauern Bestimmungen zu tref
fen, beziehungsweise dieselben auf ein billiges Maximum zu
beschränken, woraus deutlich genug hervorgeht, daß der Amts
zwang durchaus nicht auf eine einzige Amtsdauer beschränkt wer
den wollte. Daß das Gesetz das Maximum der gezwungenen
Amtsdauern nicht bezüglich aller Beamtungen gleich fixirte, kann
nicht als inkonstitutionell erachtet werden; denn nicht nur ent
hält die Verfassung keine gegentheilige Vorschrift, sondern es muß
vielmehr mit Rücksicht darauf, daß auch die Anforderungen, welche
die einzelnen Beamtungen an die Individuen machen,
sehr un
gleich sind, als sehr begreiflich und billig erscheinen,
daß auch
der Amtszwang verschieden normirt und, je nachdem ein Amt sei
nen Inhaber mehr oder weniger in Anspruch nimmt, für kürzere
oder längere Dauer ausgesprochen worden ist.
3. Ebensowenig, wie eine Verletzung des Art. 18 der Kan
tonsverfassung, liegt eine solche der Art. 8 und 13 ibidem vor.
Die letztere Bestimmung garantirt die persönliche Freiheit der
Kantonseinwohner; allein daß damit nicht die Freiheit der Bür
ger, ein Amt anzunehmen oder auszuschlagen, sondern lediglich die
Unverletzlichkeit der Person, d. h. der Schutz gegen willkürliche
Verhaftungen und Strafverhängungen gewährleistet werden wollte,
beweist sowohl der bereits mehrfach erwähnte Art. 18 der Kan
tonsverfassung, als der zweite Satz des Art. 13, welcher lautet:
"Niemand kann verhaftet oder im Verhafte behalten werden, außer
"in den vom Gesetze bestimmten Fällen und auf die vom Ge
"setze vorgeschriebene Art."
4. Der Art. 8 der urnerischen Verfassung statuirt, gleich wie
Art. 4 der Bundesverfassung, den Grundsatz der Gleichheit der
Schweizerbürger vor dem Gesetze. Nun gilt aber sowohl Art. 18
der urnerischen Kantonsverfassung, als das urnerische Gesetz über
den Amtszwang für alle Einwohner des Kantons Uri und kann
daher nicht gesagt werden, daß in dem Amtszwange eine Ungleich
heit vor dem Gesetze liege. Ebenso ist Rekurrent den Beweis schul
dig verblieben, daß der Zweck des Bundes, wie er in Art. 2 der
Bundesverfassung angegeben ist, durch die urnerischen Vorschrif
ten über den Amtszwang vereitelt oder beeinträchtigt werde. Ge
gentheils hat bekanntlich die Bundesversammlung alle kantonalen
Verfassungen, welche den Amtszwang enthalten, jeweilen ohne
Anstand genehmigt und damit zu erkennen gegeben, daß die be
treffenden Bestimmungen mit denjenigen der Bundesverfassung
nicht unvereinbar seien.
5. Wenn endlich Rekurrent behauptet, der Zug der Zeit gehe
dahin, solche beengende Schranken, wie den Amtszwang, zu be
seitigen, so könnte selbstverständlich diese Behauptung, auch wenn
sie wahr wäre, die Gutheißung seines Rekursbegehrens nicht recht
fertigen, da es dem Bundesgerichte nicht zusteht, in die Gesetz
gebung der Kantone einzugreifen, sondern dasselbe lediglich Schutz
gegen Verletzung konstitutioneller Rechte zu gewähren hat. Im
merhin mag aber bemerkt werden, daß noch beinahe alle Kantone
der Schweiz den Amtszwang in größerem oder geringerem Um
fange, namentlich bezüglich der Gemeindeämter, kennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.