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- Urtheil vom 17. Februar 1877 in Sachen Ryser.
A. Durch Verfügung vom 1. September 1876 bewilligte das
Bezirksgerichtspräsidium Solothurn-Lebern, gemäß . 294 der
soloth. C. P. O., dem Ib. Sieber, Bierbrauer, Christ. Minder, Wirth,
Joh. Rösch, Falkenwirth, J. Brudermann, Wirth, und Ib. Bau
mann, Bäcker, sämmtlich in Solothurn, für ihre Forderungen aus
Kostgeld, Bier und Brod im Gesammtbetrage von 469 Fr. 25 Cts.
und Kosten gegen "Fritz Ryser von Fraubrunnen, gewes. Bau
unternehmer in Solothurn," Arrest auf dessen Guthaben bei
Fröhlicher und Glutz, Baumeister in Solothurn, gestützt darauf,
daß Ryser heimlich den Kanton Solothurn verlassen habe.
B. Ueber diese Arrestlegung beschwerte sich Ryser beim Bundes
gerichte, indem er ein Zeugniß des Gemeindrathes Fraubrunnen
d. d. 6. September v. J. beibrachte, daß er in genannter Gemeinde
als Grundeigenthümer angesessen und aufrechtstehend d. h. weder
vergeldstagt sei, noch sich zahlungsunfähig erklärt habe, und
sich im Weitern auf Art. 59 der Bundesverfassung berief, wonach
gegen den aufrechtstehenden Schuldner, welcher in der Schweiz
einen festen Wohnsitz habe, außer dem Kanton, in welchem er
wohne, kein Arrest gelegt werden dürfe. In Solothurn habe er
sich nur einige Zeit, 2 3 Wochen, zur Ausführung einer über
nommenen Akkordarbeit aufgehalten, jedoch weder die Absicht
ge
habt, dort ein rechtliches Domizil zu erwerben, noch wirklich Wohn
sitz genommen, indem er weder Schriften eingelegt, noch sich
dauernd aufgehalten habe. Sein ordentlicher Aufenthalt sei stets
fort in Fraubrunnen verblieben.
Endlich verlangt Rekurrent, daß die Arrestkläger, eventuell
wenigstens im Prinzip, zum Schadenersatz verpflichtet werden.
C. Namens der Arrestimpetranten verlangte Fürsprecher Jeru
salem in Solothurn Abweisung der Beschwerde.
In thatsächlicher
Hinsicht führte derselbe an: Ryfer habe im Juli und August 1876
in Solothurn verschiedene größere Erdarbeiten übernommen und
seine zahlreichen Arbeiter bei den Arrestklägern verkostgeldet. Auf
den 31. August habe er den Kostgebern Zahlung versprochen,
dann aber für gut gefunden, früh Morgens nach einigen in So
lothurn verbrachten Nächten in aller Stille zu verreisen.
In rechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht:
- Ryser hätte die Aufhebung des Arrestes vorerst bei den kan
tonalen Gerichten verlangen und erst, wenn er von diesen abge
wiesen worden wäre, sich an das Bundesgericht wenden sollen
- Bezüglich des vorliegenden Vertrags- und Streitverhält
nisses habe Ryser sein rechtliches Domizil im Kanton Solothurn
gehabt, gemäß . 25 des soloth. C. P. O.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vorerst die Einrede der Rekursbeklagten betrifft, daß
Rekurrent sich vorerst mit seiner Beschwerde an die kantonalen
Gerichte hätte wenden sollen, so ist dieselbe unbegründet, indem,
wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, Be
schwerden über Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung so
fort und ohne daß die kantonalen Instanzen durchlaufen werden
müßten, an das Bundesgericht gebracht werden können.
- In der Hauptsache steht unbestritten fest, daß Rekurrent in
Fraubrunnen auf Grundeigenthum niedergelassen ist, also in
dieser Gemeinde einen festen Wohnsitz hat. Gemäß Art. 59 der
Bundesverfassung kann daher der in Solothurn, also außer dem
Kanton, in welchem er wohnt, gegen ihn verhängte Arrest, nur
insofern als gerechtfertigt angesehen und aufrecht erhalten werden,
als Rekurrent entweder insolvent ist oder in Solothurn bezüglich
der dort übernommenen Arbeiten ein Spezialdomizil gehabt hat.
3. Die Insolvenz des Ryser ist von den Rekursbeklagten selbst
nicht geltend gemacht worden; sie haben lediglich behauptet, Re
kurrent befinde sich, wie sie vernommen, in etwas schwankenden
Vermögensverhältnissen; allein sie haben nichts dafür beigebracht,
daß derselbe außer Stande sich befinde, seine Verpflichtungen zu
erfüllen, beziehungsweise bisher ohne Erfolg für liquide An
sprüche gesucht worden sei. Das Zeugniß des Gemeindrathes Frau
brunnen spricht vielmehr für das Gegentheil und es kommt so
nach lediglich in Frage, ob Ryser in Solothurn ein Geschäfts
domizil gehabt habe.
4. Allein auch diese Frage muß verneint werden. Der Art. 25
der C. P. O., auf welchen Rekursbeklagte sich berufen und der
lautet: "Personen, die keinen Wohnsitz im Kanton haben, können
entweder bei jenem Gerichte belangt werden, in dessen Kreise sie
anzutreffen sind, oder wo sie Liegenschaften besitzen, oder wenn
keines von beiden der Fall wäre, da, wo die Verbindlichkeit auf
deren Erfüllung geklagt wird, entstanden ist oder wo sie erfüllt
werden sollte," spricht keineswegs zu Gunsten der Kläger; denn
derselbe handelt ja gerade umgekehrt von dem Falle, wo ein
Schuldner im Kanton Solothurn keinen Wohnsitz hat, und
setzt für diesen Fall den Gerichtsstand des Aufenthaltes des
Schuldners, resp. des Vertrages, fest. Gemäß Art. 59 der Bundes
verfassung kommt aber dieser Bestimmung der soloth. C. P. O. in
soweit keine Rechtskraft zu, als es sich um persönliche Ansprachen
gegen solche aufrechtstehende Schuldner handelt, welche, wie es
beim Rekurrenten der Fall ist, außerhalb des Kantons Solo
thurn in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, indem der cit.
Art. 59 für den interkantonalen Verkehr, bezüglich aller persön
lichen Ansprachen an aufrechtstehende Schuldner mit festem
Wohnsitze, den Gerichtsstand des Aufenthaltes und des Vertrages
ausschließt und einzig denjenigen am Wohnsitz des Schuldners als
zuständig erklärt. Eine anderweitige gesetzliche Bestimmung, wo
nach Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, behufs Ausführung der
von ihm übernommenen Arbeiten in Solothurn die Niederlassung
zu erwerben, ist aber von den Rekursbeklagten nicht angeführt
worden, vielmehr die Behauptung des Rekurrenten, daß er in
Solothurn keinerlei Schriften deponirt und auch nur vorüber
gehend sich aufgehalten habe, unbestritten geblieben. Ebensowenig
haben endlich Rekursbeklagte behauptet, daß Rekurrent ihnen ge
genüber durch Vertrag in Solothurn Domizil erwählt habe.
5. Muß demnach die Beschwerde in der Hauptsache gutgeheißen
werden, so kann dagegen das Bundesgericht als Staatsgerichts
hof sich mit der Schadensersatzforderung des Rekurrenten nicht
befassen, indem diese Ansprache civilrechtlicher und nicht staats
rechtlicher Natur ist und daher einzig von den Civilgerichten ent
schieden werden kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks
gerichtspräsidium Solothurn-Lebern unterm 1. September 1876
auf das Guthaben des Rekurrenten bei Fröhlicher und Glutz in
Solothurn gelegte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben.
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