Full text
- Urtheil vom
- Oktober 1877 in Sachen
Zwingger.
A. Auf die Erklärung des Joh. Schönenberger von Kirchberg,
Kt. St. Gallen, daß er anerkenne, das von der Amalie Zwing
ger von Bischofzell am 7. Mai 1876 geborene Kind unter
Eheversprechen erzeugt zu haben, und verlange, daß dies Kind
auf seinen Namen eingeschrieben, überhaupt als Brautkind be
handelt werde, beschloß das Bezirksgericht Bischofzell am 21.
August 1876, es sei von dieser Erklärung im genehmigenden
Sinne Vormerk am Protokoll zu nehmen.
B. Gestützt hierauf und unter Berufung auf Art. 61. der
Bundesverfassung verlangte Recurrentin, daß das Kind in das
Civilstands- und Bürgerregister der Gemeinde Kirchberg einge
tragen werde. Allein sowohl das Civilstandsamt Kirchberg,
als der Regierungsrath des Kantons St. Gallen weigerten sich,
diesem Begehren zu entsprechen, da Fragen über Staats- und
Gemeindebürgerrecht vorzugsweise dem öffentlichen und nicht
dem Privatrechte angehören, daher der Art. 61. der Bundes
verfassung keine Anwendung finde, nach st. gallischem Rechte
aber Kinder, welche unter Eheversprechen erzeugt worden, in
jeder Beziehung denjenigen gleichgestellt werden, die außer der
Ehe erzeugt seien.
C.
Hierüber beschwerte sich Amalie Zwingger beim Bundes
gerichte. Sie erblickte in der Weigerung der st. gallischen Be
hörden, das von ihr geborene Kind als dortigen Bürger anzu
erkennen, eine Verletzung des Art. 61. der Bundesverfassung
und stellte das Gesuch um Anerkennung des rechtskräftigen
thurgauischen Urtheils. Schönenberger habe nicht nur den thur
gauischen Gerichtsstand anerkannt, sondern ausdrücklich das
Begehren gestellt, daß ihm das Kind als Brautkind zugesprochen
werde.
D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf
Abweisung der Beschwerde an; er berief sich auf das bundes
gerichtliche Urtheil vom 7. Oktober 1876 in Sachen Gemeinde
Horgen gegen Gemeinde Auw und bemerkte:
- Jedem Staate stehe kraft seiner Souverainetät das Recht
zu, diejenigen Bedingungen festzusetzen, unter welchen sein
Staats- und Gemeindebürgerrecht erworben werde. Diese den
Kantonen zustehende Souverainetät sei weder durch die Bundes
verfassung noch durch die Bundesgesetzgebung beschränkt.
- Nach dem Gesetze des Kantons St. Gallen über das
Paternitätswesen vom 16. August 1832 folgen unehelich er
zeugte Kinder, sowie solche, welche unter Eheversprechen erzeugt
werden, in Beziehung auf Bürgerrecht, Familiennamen und
Confession der Mutter.
- Es könne daher gegenüber dem Kanton St. Gallen weder
durch freiwillige Anerkennung noch durch gerichtliches Urtheil
zu Gunsten eines unehelich oder unter Eheversprechen erzeugten
Kindes ein Bürgerrecht in der Heimatsgemeinde des
Vaters
erworben werden. Es sei daher sowohl die Anerkennung des J.
Schönenberger, als der auf dieselbe gestützte Beschluß des Be
zirksgerichtes Bischofzell gegenüber dem Kanton St. Gallen
und der Gemeinde Kirchberg durchaus wirkungslos.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die rechts
- Nach Art. 61 der Bundesverfassung sollen
kräftigen Civilurtheile, die in einem Kantone gefällt sind, in der
ganzen Schweiz vollzogen werden können. Rekurrentin hat daher,
um mit ihrer Beschwerde obzusiegen, darzuthun, daß dem Ent
scheide des Bezirksgerichtes Bischofzell vom 21. August 1876 Rechts
kraft zukomme, und hiezu gehört in erster Linie der Nachweis,
daß derselbe von dem competenten Richter erlassen worden sei.
- Soweit es sich nun um die rein privatrechtlichen Folgen
der außerehelichen Vaterschaft des J. Schönenberger handelt,
wird gegen die Competenz des thurgauischen Gerichtes
und die
Rechtskraft seines Entscheides kaum etwas eingewendet werden
können, zumal dieselbe von Schönenberger ausdrücklich anerkannt
worden ist. Was dagegen den bürgerrechtlichen Status des von
der Rekurrentin geborenen Kindes betrifft, so mangelte dem thur
gauischen Richter die Competenz, hierüber zu erkennen, indem
für die Beurtheilung der Frage, ob ein außerehelich erzeugtes
Kind der Heimatsgemeinde des Vaters zufalle, beziehungsweise
diese Gemeinde pflichtig sei ein solches Kind als Bürger an
zuerkennen, nur diejenige Gesetzgebung maßgebend und nur der
jenige Richter competent ist welchem die betreffende Gemeinde
selbst unterworfen ist. Denn, wie das Bundesgericht schon in
dem von der st. gallischen Regierung angezogenen Entscheide
ausgeführt hat, steht jedem Kantone nach dem bestehenden Bun
desrechte die Befugniß zu, diejenigen Bedingungen festzusetzen,
unter welchen sein Staats- und Gemeindsbürgerrecht erworben
wird, und kann daher weder eine Anerkennung des außerehe
lichen Vaters, ein Kind unter Eheversprechen erzeugt zu haben,
noch ein von einem außerkantonalen Richter erlassenes Urtheil
die Wirkung haben, dem außerehelichen Kinde das Bürgerrecht
eines Vaters zu verschaffen, sofern die heimatliche Gesetzgebung
denselben diese Wirkung nicht ausdrücklich zugesteht. Im vor
liegenden Falle steht nun aber fest, daß die st. gallische Gesetz
gebung gerade gegentheilige Bestimmungen enthält und entbehrt
sonach der Entscheid des Bezirksgerichtes Bischofzell gegenüber
der Gemeinde Kirchberg der Rechtskraft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
Keywords
civil statusmunicipal citizenshipres judicatacantonal competencepaternity acknowledgmentintercantonal enforcement